OLG Wien 7Ra19/25b

7Ra19/25bOberlandesgericht18.03.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 7Ra19/25b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0070RA00019.25B.0318.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Glawischnig als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Nigl und Mag. Derbolav-Arztmann (Senat gemäß § 11a Abs 2 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*, *, vertreten durch die Gahleitner Rechtsanwältin GmbH in Wien, wider die beklagte Partei B, **, vertreten durch Dr. Peter Döller, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 9.619,11 s.A., über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 15.1.2025, **-14, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 1.458,67 (darin EUR 243,11 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

Begründung:

Das Rekursgericht hält die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, erachtet hingegen die damit bekämpfte Begründung des angefochtenen Beschlusses für zutreffend. Damit genügt eine auf die für das Rekursverfahren wesentlichen Punkte beschränkte Begründung (§§ 2 Abs 1 ASGG, 500a 2. Satz, 526 Abs 3 ZPO).

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag der beklagten Partei auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung eines Einspruchs gegen den Zahlungsbefehl vom 8.7.2024 ab und verpflichtete die beklagte Partei zum Kostenersatz.

Das Erstgericht nahm – nach Einvernahme der Zeugin C* - nachstehenden Sachverhalt als bescheinigt an:

Der Zahlungsbefehl vom 8.7.2024 wurde der beklagten Partei am 12.7.2024 zugestellt. Innerhalb der Einspruchsfrist erhob die beklagte Partei keinen Einspruch, sondern stellte am 26.9.2024 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist und erstattete im selben Schriftsatz Einspruch. Kenntnis des Gerichtsverfahrens hatte die beklagte Partei erstmals durch die Zustellung der Bewilligung der Fahrnisexekution des Bezirksgerichtes Innere Stadt vom 11.9.2024, **, die aufgrund des vollstreckbaren Zahlungsbefehls des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 8.7.2024, **, bewilligt wurde, am 13.9.2024 erlangt.

Sämtliche an die beklagte Partei adressierten Schriftstücke langen in der Poststelle ein, werden dort geöffnet und in einer Excelliste eingetragen. Jeden Tag um 13:00 Uhr werden die Poststücke physisch zu den jeweils zuständigen Fachabteilungen gebracht. Schriftstücke betreffend Dienstnehmer:innen der beklagten Partei werden an die Personalverwaltung, Stabsstelle Personal weitergeleitet.

In der Stabsstelle Personal befindet sich ein Empfangsbereich, in dem regelmäßig zwei Mitarbeiter:innen anwesend sind. Diese sorgen dafür, dass das Poststück in das korrekte Postfach gelegt wird.

Das Weiterleiten der Post an die zuständige Fachabteilung wird weder hinsichtlich des Ausgangs in der Stabsstelle Post noch hinsichtlich des Eingangs in der zuständigen Fachabteilung schriftlich dokumentiert. Die Übernahme des Schriftstücks von der jeweiligen Fachabteilung wird der Stabsstelle Post nicht bestätigt. Es erfolgt keine Kontrolle der Excelliste der Postabteilung dahingehend, ob die dort vermerkten Schriftstücke tatsächlich an die jeweils zuständige Abteilung übermittelt wurden.

Im konkreten Fall konnte im Nachhinein lediglich eruiert werden, dass der Zahlungsbefehl in der Stabsstelle Post von der Mitarbeiterin Frau D* übernommen wurde. Sie unterfertigte den Rückschein. Der weitere Verbleib des Zahlungsbefehls konnte trotz intensiver Nachforschungen nicht geklärt werden. Es blieb offen, ob er bereits in der Stabsstelle Post, auf dem Weg zur Stabsstelle Personal, im Empfangsbereich der Stabsstelle Personal oder erst in der zuständigen Fachabteilung verloren ging. Bereits im Frühjahr 2024 wurde bei der beklagten Partei die Frist für die Einspruchserhebung gegen einen Zahlungsbefehl übersehen. Der Zahlungsbefehl wurde nach Einlangen der Exekutionsbewilligung auf dem Schreibtisch einer freigestellten Mitarbeiterin vorgefunden.

Aus Anlass des in Verlust geratenen Zahlungsbefehls vom 8.7.2024 zu ** wurden die Organisation der Weiterleitung von Poststücken im Haus geändert und Kontrollmaßnahmen eingeführt. Bei der beklagten Partei einlangende Schriftstücke werden nunmehr digitalisiert und in digitalisierter Form den Fachabteilungen zugestellt. Die physische Weiterleitung als Fehlerquelle entfiel. Des Weiteren wurde das Postbuch wieder eingeführt und zudem wird nunmehr verstärkt auf Information der Mitarbeiter, welchen Schriftstücken besondere Wichtigkeit zukommt, geachtet.

Rechtlich folgerte das Erstgericht zusammengefasst, dass das Verlegen oder in Verstoß Geraten von Schriftstücken zwar grundsätzliche als unvorhergesehen zu beurteilen sei, allerdings sei zu prüfen, ob der Verlust des Schriftstückes auf eine mangelhafte Organisation zurückzuführen sei.

Im vorliegenden Fall seien bei der beklagten Partei keine Kontrollmechanismen etabliert gewesen. Es sei kein Postbuch geführt worden. Die Entgegennahme von Schriftstücken sei in den jeweiligen Fachabteilungen nicht bestätigt und sei auch kein Abgleich mit der Excelliste der Poststelle durchgeführt worden. Die mangelhafte Organisation der beklagten Partei in Bezug auf die Handhabung von behördlichen Schriftstücken sei bereits im Frühling 2024 zu Tage getreten, als ein Zahlungsbefehl auf dem Schreibtisch einer freigestellten Mitarbeiterin in Vergessenheit geraten sei. Das Organisationsverschulden der beklagten Partei sei in Anbetracht des Umstandes, dass jegliche Kontrollmechanismen gefehlt hätten und bereits im Frühjahr ein ähnlicher Fehler passiert sei, als grob schuldhaft zu werten. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei daher abzuweisen gewesen.

Dagegen richtet sich der Rekurs der beklagten Partei aus den Rekursgründen des Vorliegens wesentlicher Verfahrensmängel, der „unvollständigen/unrichtigen Tatsachenfeststellung“ und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass der beklagten Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung eines Einspruches bewilligt werde oder aber in eventu den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen/ergänzenden Sachverhaltsermittlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuweisen.

Die Klägerin beantragt, dem Rekurs keine Folge zu geben.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

1. ) Zum Rekursgrund der „unvollständigen/unrichtigen Tatsachenfeststellung“:

1.1. ) Dazu ist zunächst auszuführen, dass im Rekursverfahren die Beweiswürdigung und die Feststellungen des Erstgerichts nur dann angefochten werden können, wenn sie ausschließlich aufgrund von Urkunden oder (zulässigerweise) mittelbar aufgenommenen Beweisen getroffen wurden, weil im Rekursverfahren keine mündliche Verhandlung vorgesehen ist (A. Kodek in Rechberger/Klicka ZPO5 § 526 Rz 5 mwN). Das Rekursgericht darf daher von den tatsächlichen Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts nur dann abgehen, wenn sie vom Erstgericht nur aufgrund von Urkunden oder (zulässigerweise) mittelbar aufgenommenen Beweisen getroffen wurden (RS0044018).

Da das Erstgericht vorliegend die Feststellungen auf die Aussage der unmittelbar einvernommenen Zeugin C* gegründet hat, kann das Rekursgericht von diesen Feststellungen nicht abweichen (vgl etwa 8 ObA 38/13s; OLG Wien 7 Ra 17/20a uva).

1.2. ) Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Partei und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317). Wenn zu einem bestimmten Thema (positive oder negative) Tatsachenfeststellungen getroffen wurden, mögen diese auch von den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers abweichen, können diesbezüglich keine rechtlichen Feststellungsmängel erfolgreich geltend gemacht werden; es ist nämlich ein Akt der Beweiswürdigung, wenn die vom Rechtsmittelwerber gewünschten (abweichenden) Feststellungen nicht getroffen werden (vgl RS0053317 [T1, T3]).

Liegt ein Organisationsverschulden vor, so hindert auch ein nur einmaliger Fehler von ansonsten zuverlässigen Mitarbeitern die Wiedereinsetzung, wenn dieser Fehler auf einen grob fahrlässigen Organisationsfehler zurückzuführen ist (LGZ Wien 42 R 552/11d). Darauf, ob die mit dem Posteingang beschäftigten Mitarbeiter der beklagten Partei verlässlich waren und ob ihnen in der Vergangenheit Fehler unterlaufen sind kommt es vorliegend nicht an, weil – wie in der Behandlung der Rechtsrüge darzulegen sein wird - der beklagten Partei nicht bloß das Verschulden ihrer Mitarbeiter, sondern ihr eigenes Organisationsverschulden zur Last zu legen ist.

2. ) Zum Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung:

2.1. ) Der Rechtsrüge ist zunächst gleichfalls entgegenzuhalten, dass vorliegend nicht ein einmaliges Versehen von sonst einwandfreien und zuverlässig arbeitenden Mitarbeiterinnen im Rahmen einer ansonsten einwandfreien und ausreichenden Organisation festgestellt wurde. Soweit sich die Rechtsrüge darauf stützt, geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und ist damit keiner weiteren Behandlung zugänglich.

2.2. ) Gemäß § 146 Abs 1 ZPO ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung gehindert wurde, wobei ein minderer Grad des Versehens (also leichte Fahrlässigkeit) die Wiedereinsetzung nicht hindert.

Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Fehler auch einem sorgfältigen Menschen gelegentlich unterläuft. Als grob fahrlässig ist ein Verhalten zu bewerten, das auf auffallende Sorglosigkeit des Wiedereinsetzungswerbers zurückzuführen ist, der Fehler also einem ordentlichen Menschen in dieser Form regelmäßig nicht passiert. Ob das Verhalten erheblich von dem eines maßgerechten Durchschnittsmenschen abweicht, ist im Einzelfall unter Bedachtnahme auf die persönlichen Verhältnisse zu entscheiden. An den Grad der erforderlichen Aufmerksamkeit ist zwar ein strenger Maßstab anzulegen, der aber die an die Partei oder an ihren Vertreter zu stellenden Anforderungen nicht überspannen darf (OLG Wien 7 Ra 57/24i mwN; vgl RS0036696).

Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben; er darf somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in diesem Sinne außer Acht gelassen haben (RS0036800). Dabei ist jenes Maß zu fordern, wie es nach der Lebenserfahrung von einer vernünftigen und durchschnittlich gewissenhaften Person angesichts der Bedeutung der vorzunehmenden Handlung unter den gegebenen Umständen aufgewendet zu werden pflegt (RS0036696; 3 Ob 60/13i).

Das Verschulden eines Angestellten/Mitarbeiters steht der Bewilligung der Wiedereinsetzung (nur) dann nicht entgegen, wenn es sich um ein einmaliges Versehen handelt, das angesichts der bisherigen Verlässlichkeit und Bewährung nicht zu erwarten war und wenn der Partei nicht die Verletzung der von ihr zu erwartenden Sorgfalts-, Organisations- und Kontrollpflichten vorgeworfen werden muss (RS0036813 [T5 und T7]). Gravierende Organisationsmängel begründen regelmäßig ein grobes Verschulden, das eine Wiedereinsetzung ausschließt (RS0116536; RS0127149).

2.3. ) Soweit das Erstgericht als grobes Organisationsverschulden der Beklagten den Umstand wertet, dass bei der beklagten Partei keine Kontrollmechanismen etabliert waren und weder ein Postbuch geführt, noch die Entgegennahme von Schriftstücken in den jeweiligen Fachabteilungen bestätigt und auch kein Abgleich mit der Excelliste der Poststelle durchgeführt wurde, so ist das nicht zu beanstanden.

Gerade der gerichtsbekannte Aufgabenbereich der beklagten Partei bringt regelmäßigen Kontakt mit fristgebundenen Rechtshandlungen mit sich, sodass auch bei ihr eine entsprechende Organisations- und Überwachungspflicht anzunehmen ist. Es trifft sie daher die Verpflichtung, die Organisation ihres Betriebes so einzurichten, dass die Einhaltung gerichtlicher Fristen sichergestellt ist und damit das Entstehen von Fehlerquellen nach Möglichkeit ausgeschlossen wird. Dies ist auch dadurch zu gewährleisten, dass einer zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht zumindest durch regelmäßige stichprobenartige Kontrollen hinreichend nachgekommen wird (RS0036813 [T3]; OLG Graz 7 Ra 38/23x, 6 Ra 33/20z ua).

Bei der beklagten Partei gab es keinerlei Kontroll- und Überwachungssystem bei der Behandlung behördlicher oder gerichtlicher Schriftstücke und zur Wahrung behördlicher oder gerichtlicher Termine und Fristen. Die Eintragung der eingegangenen Schriftstücke in eine Liste diente gerade nicht dazu, ein Verlorengehen zu verhindern oder aufzuzeigen. Es erfolgte insbesondere keine Kontrolle der Excelliste der Postabteilung dahingehend, ob die dort vermerkten Schriftstücke tatsächlich an die jeweils zuständige Abteilung übermittelt wurden. De facto gab es bei der beklagten Partei keinerlei Mechanismen, anhand derer eine auch nur rudimentäre und/oder stichprobenartige Kontrolle der Bearbeitung behördlicher oder gerichtlicher Schriftstücke und des Einhaltung der damit verbundenen Fristen möglich gewesen wäre. Es wurde quasi blind darauf vertraut, dass keine Fehler passieren.

Auch wenn der vorangegangene Zahlungsbefehl, bei dem die Frist zur Einspruchserhebung übersehen wurde und der nach Einlangen der Exekutionsbewilligung auf dem Schreibtisch einer freigestellten Mitarbeiterin vorgefunden wurde, nicht im engeren Sinn in Verstoß geraten ist, hat dieser Fall doch aufgezeigt, dass eine Kontrolle der Bearbeitung gerichtlicher Schriftstücke und der Einhaltung der damit verbundenen Fristen vonnöten gewesen wäre. Dennoch hat die beklagte Partei erst aufgrund des hier vorliegenden Verfahrens mit einer Änderung ihrer Organisationsstruktur reagiert.

Dem insgesamt unberechtigten Rekurs war daher nicht Folge zu geben.

Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf den §§ 2 ASGG, 41 und 50 ZPO.

Gegen die Bestätigung der Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO; RS0105605 [T1]).

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