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5R9/25t•OLG Wien 5R9/25t
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Richter Mag. Guggenbichler als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Böhm und die Richterin Mag. Aigner in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geb. **, *, vertreten durch Mag. Jörg Zarbl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B, geb. **, **, Deutschland, vertreten durch die Marschall Heinz Rechtsanwalts-Kommanditpartnerschaft in Wien, wegen EUR 148.506,22 sA, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 18.12.2024, **-33, in nichtöffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 2.430,69 (darin EUR 388,09 USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung:
Der Kläger, der seinen Wohnsitz in Österreich hat, zeichnete gegenüber der C* GmbH bzw deren Gesamtrechtsnachfolgerin, D* KG, mehrere (näher festgestellte) Beteiligungen, die jeweils von diesen Gesellschaften als Treuhänderin für den Kläger als Treugeber gehalten und von verschiedenen Fondsgesellschaften auch in Österreich vertrieben wurden.
Die D* KG ist eine Kommanditgesellschaft nach deutschem Recht mit Sitz in **. Der Beklagte ist deren persönlich haftender Gesellschafter im Sinne des § 161 dHGB; er hat seinen Wohnsitz in Deutschland.
Mit seiner zunächst beim Landesgericht Korneuburg eingebrachten Klage begehrt der Kläger vom Beklagten als persönlich haftender Gesellschafter der D* KG mehrere Zahlungen an Kapital und Zinsen, zum Teil Zug um Zug gegen die Übertragung der Rechte und Pflichten aus näher bestimmten Treuhandverträgen, aus gegen die D* KG bestehenden Titeln österreichischer Gerichte samt Ersatz der darin zugesprochenen Verfahrenskosten sowie die Feststellung, dass der Beklagte in Ansehung der Übertragungen der jeweiligen Treugeberstellung bzw der Rechte und Pflichten aus den Treuhandverträgen jeweils in Annahmeverzug sei.
Die internationale Zuständigkeit stützte der Kläger auf den Verbrauchergerichtsstand nach Art 18 Abs 1 EuGVVO und brachte dazu vor, die D* KG und der Beklagte als Komplementär und damit persönlich haftender Gesellschafter würden ihre Tätigkeit, in die der abgeschlossene Treuhand- und Verwaltungsvertrag falle, auf Österreich ausrichten.
Der Beklagte erhob in seiner rechtzeitig erstatteten Klagebeantwortung (ON 19) die Einrede der fehlenden inländischen Gerichtsbarkeit sowie der fehlenden örtlichen Zuständigkeit. Dazu brachte er vor, er habe seinen Wohnsitz in Deutschland und richte seine Tätigkeit nicht auf Österreich aus. Er sei zwar persönlich haftender Gesellschafter der D* KG, aber im gegenständlichen Fall liege eine unvertretbare Handlung dieser Gesellschaft vor, nämlich die Übertragung der Treugeberstellung bzw der Rechte und Pflichten aus dem Treuhandvertrag. Er als Gesellschafter der Rechtsnachfolgerin der D* GmbH sei nicht Partner des geschlossenen Vertrags.
Aufgrund des von beiden Streitteilen sodann gestellten gemeinsamen Delegationsantrags nach § 31a Abs 1 JN vom 27.11.2023 (ON 22) erklärte sich das Landesgericht Korneuburg mit unbekämpft gebliebenem Beschluss vom 28.11.2023 für unzuständig und überwies die Rechtssache an das Handelsgericht Wien (ON 23).
In seinem vorbereitenden Schriftsatz (ON 29) hielt der Kläger sodann seinen Standpunkt der Anwendbarkeit des Verbrauchergerichtsstands aufrecht und führte aus, die Bestimmungen der Art 17 f EuGVVO kämen aufgrund der Haftung des Komplementärs (analog) zur Anwendung.
In der vorbereitenden Tagsatzung vor dem Handelsgericht Wien (ON 30.4) wiederholten die Streitteile zunächst unter Verweis auf ON 1, ON 19 und ON 29 ihr bisheriges Vorbringen zur (fehlenden) internationalen Zuständigkeit. Der Erstrichter erörterte mit den Parteienvertretern, dass die internationale Zuständigkeit strittig sei.
Sodann ergänzte der Klagevertreter sein diesbezügliches Vorbringen dahin, dass die Beteiligungen in Österreich mit Wissen und Einverständnis der D* KG über gewerbliche Vermögensberater vermittelt worden seien. Der Kläger sei privater Anleger mit Wohnsitz in Österreich und stütze sich auf den Verbrauchergerichtsstand des Art 18 EuGVVO. Zwischen dem Beklagten und der D* KG bestehe aufgrund seiner Stellung als Komplementär eine enge Verbindung und aus diesem Grund sei die auf Österreich ausgerichtete Tätigkeit der Gesellschaft auch dem Beklagten zuzurechnen.
Der Beklagtenvertreter hielt dem entgegen, die C* GmbH und die D* KG hätten zu keinem Zeitpunkt Beteiligungen über gewerbliche Vermögensberater in Österreich angeboten und hätten überhaupt keine Vertriebstätigkeit entfaltet. Die Vermögensberater seien von der jeweiligen Fondsgesellschaft beauftragt gewesen. Die Beitrittserklärungen der Kunden seien jeweils gegenüber den Gesellschaften als bloße Empfangsstelle abgegeben worden.
Mit dem angefochtenen Beschluss sprach das Handelsgericht Wien seine internationale Unzuständigkeit aus und wies die Klage zurück. Es traf die auf den Seiten 3 bis 5 der Beschlussausfertigung ON 33 ersichtlichen, unstrittigen Feststellungen, die vom Rekursgericht – soweit für das Rekursverfahren wesentlich – bereits eingangs dieser Entscheidung wiedergegeben wurden, und auf die im Übrigen verwiesen wird.
Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, dass sich die internationale Zuständigkeit nach der EuGVVO richte. Der Beklagte habe vor Einlassung in die Sache die Einrede der internationalen Unzuständigkeit erhoben und im weiteren Verfahren aufrecht erhalten; daran ändere auch die einvernehmliche Delegation der Rechtssache nichts. Zur Inanspruchnahme des vom Kläger herangezogenen Verbrauchergerichtsstands sei nach Art 17 Abs 1 EuGVVO eine direkte vertragliche Beziehung zwischen den Verfahrensparteien erforderlich. Eine solche sei zwischen dem Beklagten, der als Komplementär nach den §§ 126 ff dHGB für die Verbindlichkeiten der Kommanditgesellschaft nur aufgrund eines gesetzlichen Haftungstatbestandes und nicht vertraglich hafte, nicht gegeben. Daher könne sich der Kläger weder unmittelbar auf den Verbrauchergerichtsstand der Art 17 f EuGVVO berufen, noch komme dieser analog für die Geltendmachung eines gesetzlichen Haftungstatbestandes zur Anwendung. Dies gelte jedenfalls hier, wo eine konkrete Involvierung des Beklagten in das zwischen der Kommanditgesellschaft und dem Kläger geschlossene Vertragsverhältnis – abseits der Komplementärstellung als solcher – nicht vorliege bzw gar nicht behauptet werde. Auf andere zuständigkeitsbegründende Tatsachen habe sich der Kläger nicht berufen. Aufgrund des allgemeinen Gerichtsstands des Beklagten in Deutschland sei das Handelsgericht Wien somit international unzuständig.
Dagegen richtet sich der Rekurs des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufgetragen werde.
Der Beklagte beantragt in seiner Rekursbeantwortung, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1. Der Kläger steht im Rekurs zusammengefasst auf dem Standpunkt, dass der von beiden Streitteilen gemeinsam gestellte Delegationsantrag nach § 31a Abs 1 JN materiell die Zuständigkeit des Handelsgerichts Wien begründe und damit auch zu einer Heilung allfälliger Unzuständigkeiten führe. Der rechtskräftige Delegierungsbeschluss entfalte gegenüber dem Adressatgericht Bindungswirkung.
1. 1 Nach § 31a Abs 1 JN hat das Gericht erster Instanz in Streitsachen die Sache einem anderen Gericht gleicher Art zu übertragen, wenn die Parteien dies spätestens zu Beginn der mündlichen Streitverhandlung übereinstimmend beantragen. Dies gilt auch, wenn die Delegierung einer nicht ausschließlich einem Gerichtshof erster Instanz zugewiesenen Sache an ein Bezirksgericht beantragt wird.
1. 2 Zutreffend ist, dass ein rechtskräftiger (auch gesetzwidriger) Delegierungsbeschluss das Adressatgericht bindet, das die Rechtssache nicht an das delegierende Gericht rücküberweisen darf (Rassi in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 31a JN Rz 18; RS0046135; RS0046141). Die Übertragung gemäß § 31 a JN begründet die Zuständigkeit des Gerichts, an das überwiesen wird, und schneidet damit die Einrede der Unzuständigkeit des überweisenden Gerichts und des Gerichts, an das überwiesen wurde, ab (Horn in Fasching/Konecny3 § 31a JN Rz 21). Nach § 27a Abs 1 JN besteht dann, wenn für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts gegeben sind, auch die inländische Gerichtsbarkeit, ohne dass eine sonstige Voraussetzung erfüllt sein müsste. Der Kläger zielt offenbar darauf ab, dass die sich aus § 31a Abs 1 JN ergebende Bindungswirkung hinsichtlich der örtlichen (und sachlichen) Zuständigkeit des Erstgerichts über § 27a Abs 1 JN auch dessen internationale Zuständigkeit begründet.
1. 3 Ob dies tatsächlich der Fall ist, kann hier aber dahingestellt bleiben: Selbst wenn durch nationales Prozessrecht österreichische Gerichte international zuständig wären, würden die Bestimmungen der unmittelbar anzuwendenden Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des europäischen Parlaments und Rats vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO 2012; in der Folge: EuGVVO) in ihrem Anwendungsbereich nämlich die autonomen nationalen Zuständigkeitsbestimmungen der JN verdrängen (Rassi in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 27a JN Rz 16; Matscher in Fasching/Konecny3 § 27a JN Rz 2; Mayr in Mayr, Europäisches Zivilverfahrensrecht2 Rz 3.16; 1 Ob 63/03a). In Bezug auf § 27a Abs 1 JN wird dies auch ausdrücklich in dessen Abs 3 geregelt. Demnach wird die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte nämlich dann nicht schon durch das Vorliegen der örtlichen Zuständigkeit begründet, soweit nach Völkerrecht – oder wie hier nach den Regeln des Unionsrechts (vgl Rassi in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 27a JN Rz 16) – ausdrücklich anderes bestimmt wird. Der gemeinsame Delegierungsantrag der Streitteile ändert also nichts daran, dass die internationale Zuständigkeit hier allein nach den Bestimmungen der EuGVVO zu beurteilen ist, soweit deren Anwendungsbereich eröffnet ist.
1. 4 Die EuGVVO hat für die Zuständigkeitsregelungen keinen einheitlichen räumlich-personellen Anwendungsbereich; vielmehr ist dieser je nach Gerichtsstand unterschiedlich ausgestaltet. Für die Anwendbarkeit der EuGVVO für einen bestimmten Fall ist zunächst die Vorfrage zu beantworten, welchen Gerichtsstand der Kläger in Anspruch nehmen möchte (Mayr in Mayr, Europäisches Zivilverfahrensrecht2 Rz 3.34; Kodek in Fasching/Konecny3 V/1 Art 1 EuGVVO 2012 Rz 5 ff). Die meisten Zuständigkeitsregeln sind anzuwenden, wenn der (Wohn-)Sitz des Beklagten zum Zeitpunkt der Klageerhebung in einem Mitgliedstaat liegt. Dementsprechend haben nach dem in Art 6 Abs 1 EuGVVO verankerten Grundsatz also (nur) auf Beklagte, die keinen (Wohn-Sitz) in einem Mitgliedstaat haben, die nationalen Zuständigkeitsvorschriften zur Anwendung zu kommen. Da der Beklagte hier seinen Wohnsitz in Deutschland hat, ist der räumlich-personelle Anwendungsbereich der EuGVVO jedenfalls eröffnet, und zwar sowohl für den vom Kläger herangezogenen Verbrauchergerichtsstand nach Art 18 Abs 1 EuGVVO als auch für den vom Beklagten behaupteten allgemeinen Gerichtsstand nach Art 4 Abs 1 EuGVVO.
1. 5 Zusammengefasst begründet der gemeinsame Delegierungsantrag der Streitteile also – entgegen dem Standpunkt des Rekurses – nicht die internationale Zuständigkeit des Erstgerichts. Diese bestimmt sich allein nach den insofern Vorrang genießenden Regelungen der EuGVVO. Dem hat das Erstgericht auch entsprochen.
2. Gegen die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts, es liege keine direkte vertragliche Beziehung zwischen den Verfahrensparteien im Sinne des Art 17 Abs 1 EuGVVO vor, woran bereits das Vorliegen des Verbrauchergerichtsstandes scheitere, wendet sich der Kläger im Rekurs nicht. Diese selbstständige Rechtsfrage ist vom Rekursgericht daher auch nicht zu prüfen (RS0043338, insb [T18]).
3. Tatsachen und Beweismittel, die jederzeit von Amts wegen wahrzunehmende Umstände (wie Prozessvoraussetzungen) betreffen, unterliegen nach § 42 Abs 1 JN nicht dem Neuerungsverbot (Garber in Fasching/Konecny3 § 42 JN Rz 49). Gemäß § 42 Abs 1 JN ist aber nur auf jene Tatsachen von Amts wegen Bedacht zu nehmen, aus denen das Fehlen der dort genannten Prozessvoraussetzungen hervorgeht, wogegen Tatsachen, die erstmals im Rechtsmittel gegen eine Zurückweisung vorgebracht werden, dem Neuerungsverbot unterliegen (RS0108589 [T5, T7]).
Aus diesen Erwägungen scheidet im vorliegenden Fall einerseits eine amtswegige Prüfung im Sinne des § 42 Abs 1 JN aus, ob das Erstgericht den Verbrauchergerichtsstand zu Recht ausgeschlossen hat, könnten damit doch bloß Umstände wahrgenommen werden, die das positive Vorliegen einer Prozessvoraussetzung begründen. Andererseits verstößt der Kläger mit seinem erstmals im Rekurs erstatteten Vorbringen, die Streitteile hätten mit dem gemeinsamen Delegierungsantrag eine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen, wonach das Erstgericht international zuständig sein solle, gegen das Neuerungsverbot.
4. Abgesehen davon wäre der gemeinsame Delegierungsantrag auch nicht als Gerichtsstandsvereinbarung zu qualifizieren:
Das Vorliegen einer Gerichtsstandsvereinbarung nach Art 25 EuGVVO ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (RS0117156 [T5]). Der vertragsautonom auszulegende Begriff der Gerichtsstandsvereinbarung setzt nach der Rechtsprechung des EuGH eine übereinstimmende Willenserklärung der Parteien über die Zuständigkeitsbegründung voraus, die klar und deutlich zum Ausdruck zu bringen ist (2 Ob 280/05y mwN). Das Zustandekommen der Vereinbarung in der gehörigen Form ist ausschließlich anhand des Tatbestands des Art 25 EuGVVO zu beurteilen (Simotta in Fasching/Konecny3 V/1 Art 25 EuGVVO 2012 Rz 59 mwN). Der gemeinsame Wille, eine der Parteien zu begünstigen, muss sich klar aus dem Wortlaut der Gerichtsstandsvereinbarung oder aus der Gesamtheit der dem Vertrag zu entnehmenden Anhaltspunkte oder der Umstände des Vertragsschlusses ergeben (RS0114193 [T2]; vgl auch RS0113571). Die Gerichtsstandsvereinbarung kann auch stillschweigend zustande kommen (RS0113571 [T2]). Die Voraussetzungen für die Gültigkeit von Gerichtsstandsklauseln sind eng auszulegen (RS0114604). Nach der Zielsetzung des Art 25 EuGVVO soll vor allem gewährleistet sein, dass Zuständigkeitsvereinbarungen nicht unbemerkt Inhalt des Vertrags werden (RS0114604 [T5]; 2 Ob 217/14x).
Auf den konkreten Fall angewendet bedeutet dies, dass sich aus dem gemeinsamen Stellen des Delegierungsantrags nach § 31a Abs 1 JN gerade nicht ergibt, dass der Beklagte eine Zuständigkeit des Handelsgerichts Wien für den gesamten Rechtsstreit begründen wollte, sondern lediglich, dass die Streitteile die Prozesseinrede des Beklagten vor diesem Gericht verhandeln wollten. Der Beklagte hat nämlich mit seinem gesamten Verhalten im Prozess deutlich gemacht, dass er – ungeachtet der vorgeschlagenen einvernehmlichen Delegierung – seinen Einwand der fehlenden internationalen Zuständigkeit der österreichischen Gerichte aufrechterhält. Er wiederholte durch den Verweis auf die Klagebeantwortung sein diesbezügliches Vorbringen in der vorbereitenden Tagsatzung und brachte dort nach Erörterung durch den Erstrichter, dass die internationale Zuständigkeit (weiterhin) strittig sei, auch noch ergänzend zu seinem Standpunkt vor.
5. Die internationale Zuständigkeit des Erstgerichts wurde auch nicht durch Einlassung des Beklagten in das Verfahren nach Art 26 Abs 1 EuGVVO begründet: Der Beklagte hat durch die Geltendmachung in der Klagebeantwortung die Rüge der fehlenden internationalen Zuständigkeit mit dem ersten Verteidigungsvorbringen nach innerstaatlichem Recht erhoben (Wittwer in Mayr, Europäisches Zivilverfahrensrecht2 Rz 3.728; 4 Ob 35/19d [3.2.3.]). Weiters muss die Rüge (Einrede) zwar solange aufrechterhalten bzw wiederholt werden, bis die Entscheidung über die internationale Zuständigkeit nicht mehr angefochten werden kann. Tut der Beklagte dies nicht, tritt die zuständigkeitsbegründende Wirkung des Art 26 EuGVVO ein. Dass der Beklagte von seiner Rüge (Einrede) der internationalen Unzuständigkeit Abstand nehmen will, muss dabei aber klar und deutlich zum Ausdruck kommen (Simotta in Fasching/Konecny3 V/1 Art 26 EuGVVO 2012 Rz 36, 38, 40). Ebensowenig wie der Beklagte mit dem gemeinsamen Delegierungsantrag eine Gerichtsstandsvereinbarung nach Art 24 EuGVVO begründen wollte, hat er damit seine erhobene Einrede der mangelnden internationalen Unzuständigkeit nicht aufgegeben.
6. Da sich der Kläger im Verfahren nicht auf andere Gerichtsstände gestützt hat, hat das Erstgericht seine Zuständigkeit zu Recht danach geprüft, wo der Beklagte seinen Wohnsitz – und damit seinen allgemeinen Gerichtsstand nach Art 4 Abs 1 EuGVVO - hat. Dieser befindet sich in Deutschland. Das Erstgericht hat daher zutreffend seine internationale Zuständigkeit verneint und die Klage zurückgewiesen.
7. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Der im Zwischenstreit über die internationale Zuständigkeit unterlegene Kläger hat dem Beklagten die Kosten der Rekursbeantwortung zu ersetzen (RS0035955; 4 Ob 179/21h [Rz 11]). Leistungen eines österreichischen Rechtsanwalts für einen ausländischen Unternehmer unterliegen jedoch nicht der österreichischen Umsatzsteuer. Mit der kommentarlosen Verzeichnung eines Umsatzsteuersatzes von 20% wird im Zweifel (nur) die österreichische Umsatzsteuer angesprochen. Die zu entrichtende ausländische Umsatzsteuer kann nur zugesprochen werden, wenn Entsprechendes behauptet und bescheinigt wird (§ 54 Abs 1 ZPO) oder die Höhe des ausländischen Umsatzsteuersatzes allgemein bekannt ist (RS0114955; 4 Ob 142/22v). Da im Falle der Bundesrepublik Deutschland Letzteres der Fall ist, war dem dort ansässigen Beklagten für die Rekursbeantwortung (nur) die in Deutschland zu entrichtende Umsatzsteuer von bekanntermaßen 19 % zuzusprechen (RS0114955 [T10, T12])
8. Da hier die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde, kommt die Konformatssperre des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nicht zur Anwendung. Der Zulässigkeitsausspruch beruht auf § 528 Abs 1 ZPO. Rechtsfragen in der von dieser Bestimmung geforderten Qualität waren nicht zu beurteilen.
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