OGH 15Ns11/25y

15Ns11/25yObergericht18.03.2025

Gesamter Gesetzestext

OGH 15Ns11/25y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2025:0150NS00011.25Y.0318.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. März 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in der Strafsache gegen * H* und andere wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, AZ 13 U 127/22d des Bezirksgerichts Fünfhaus, über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Linz delegiert.

Gründe:

Begründung

[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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