OGH 10ObS22/25w

10ObS22/25wObergericht18.03.2025

Gesamter Gesetzestext

OGH 10ObS22/25w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2025:010OBS00022.25W.0318.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Nowotny als Vorsitzenden, die Hofräte Mag. Schober und Dr. Annerl sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Markus Schrottmeyer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und FI Veronika Bogojevic (beide aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei K*, vertreten durch Strohmayer Heihs Strohmayer Rechtsanwälte OG in St. Pölten, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Feststellung von Schwerarbeitszeiten, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. Jänner 2025, GZ 7 Rs 100/24p27, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

[1] Gegenstand des Verfahrens ist die Feststellung von Schwerarbeitszeiten während der Tätigkeit des Klägers im Schichtbetrieb während (näher bezeichneter) acht Kalendermonate im Zeitraum von 1. Mai 2012 bis 30. November 2018.

[2] Das Erstgericht wies das Begehren auf Feststellung dieser acht Kalendermonate als Schwerarbeitszeiten ab.

[3] Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers teilweise Folge und änderte das Ersturteil dahin ab, dass es den bekämpften Bescheid (Feststellung von 72 Versicherungsmonaten als Schwerarbeitsmonate) wiederholte und das Begehren auf Feststellung der begehrten weiteren acht Kalendermonate als Schwerarbeitszeiten abwies. Bei der Feststellung von Schwerarbeitszeiten nach der SchwerarbeitsV sei nur tatsächlich geleistete Schwerarbeit und tatsächliche Beanspruchung durch Schwerarbeit im konkreten Kalendermonat zu berücksichtigen. Dieser Grundsatz werde lediglich betreffend die gesetzlichen Freistellungsansprüche wegen Urlaubs und Krankenstands während der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber durchbrochen. Der Kläger habe an gesetzlichen Feiertagen nicht gearbeitet und hätte an Feiertagen auch nie zu arbeiten gehabt. Das Berufungsvorbringen, wonach an Feiertagen „grundsätzlich Nachtdienste geplant gewesen wären“, entspreche nicht dem festgestellten Sachverhalt, weil der Kläger an Feiertagen stets frei gehabt habe, sodass schon rein begrifflich nicht von einem Ausfall eines geplanten Dienstes gesprochen werden könne.

[4] Die dagegen erhobene außerordentliche Revision des Klägers ist nicht zulässig.

[5] 1. Die einzige in der Revision aufgeworfene Rechtsfrage, ob gesetzliche Feiertage infolge des Ausfallsprinzips als Schwerarbeitszeiten anzusehen sind, wenn der gesetzliche Feiertag auf einen ansonsten gegebenen Arbeitstag fällt und deshalb die Arbeitsleistung nicht erbracht wird, stellt sich aufgrund des festgestellten Sachverhalts nicht, weil der Kläger an den entsprechenden Feiertagen (fiktiv) keine Arbeitsleistung (und daher auch keine Schwerarbeit) erbracht hätte. Auf diese Frage ist daher nicht einzugehen.

[6] 2. Dass auch solche von vornherein arbeitsfreien Feiertage Schwerarbeitszeiten begründen könnten, macht der Kläger in der Revision nicht geltend. Soweit der Kläger seinen Ausführungen zugrunde legt, dass er an den entsprechenden Feiertagen (fiktiv) Nachtschichten zu leisten gehabt hätte, geht er – wie schon in der Berufung – nicht vom festgestellten Sachverhalt aus (RS0043603).

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.