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8Bs60/25x•OLG Graz 8Bs60/25x
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Maga. Berzkovics (Vorsitz) und die Richter Mag. Obmann, LL.M. und Mag. Petzner, Bakk. in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 23. Jänner 2025, GZ **-26, in nichtöffentlicher Beratung zu Recht erkannt:
Der Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Schuld wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil sowie der Beschluss gemäß § 494a StPO aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Graz zurückgewiesen.
Mit seiner weiteren Berufung und seiner Beschwerde wird der Angeklagte darauf verwiesen.
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB (1.) und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (2.) schuldig erkannt und unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB nach § 84 Abs 4 StGB in Anwendung des § 39 Abs 1 und (zu ergänzen:) Abs 1a (US 6) StGB – unter Anrechnung der Vorhaft von 25. Dezember 2024, 23.00 Uhr bis 23. Jänner 2025, 15.00 Uhr – zur Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.
Ferner wurde er gemäß § 369 Abs 1 StPO schuldig erkannt, dem Privatbeteiligten B* den Betrag von EUR 50,00 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Mit unter einem gefasstem Beschluss widerrief das Erstgericht gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO iVm § 53 Abs 1 StGB die bedingte Entlassung zu AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz (Strafrest sechs Monate und 20 Tage).
Nach dem Schuldspruch hat A* am 20. August 2024 in **
1. B* am Körper verletzt und dadurch eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) herbeizuführen versucht, indem er ihm mit einer vollen Bierflasche ins Gesicht schlug, wobei es beim Versuch blieb, weil B* lediglich eine Prellung über dem linken Auge erlitt;
2. eine fremde bewegliche Sache, nämlich die Kopfhörer des B* im Wert von etwa EUR 50,00 (US 3) beschädigt, indem er ihm diese vom Hals riss, wodurch sie zu Bruch gingen.
Gegen das Urteil richtet sich die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 4 und 9 lit a iVm § 489 Abs 1 StPO) und wegen des Ausspruchs über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche. Mit der damit verbundenen Beschwerde bekämpft er auch den Widerrufsbeschluss (ON 27).
Der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld kommt im Umfang des Kassationsbegehrens Berechtigung zu.
Das Erstgericht begründete seine Feststellungen zu den entscheidenden Tatsachen in seiner Beweiswürdigung zusammengefasst mit den als glaubhaft eingeschätzten Angaben des Opfers B* und den unmittelbar nach dem Vorfall vor Ort aufgenommenen Lichtbildern (ON 2.7). Die leugnende Einlassung des Angeklagten, wonach er B* aus Notwehr bloß mit der Faust bzw dem Arm gegen die Stirn geschlagen habe und die Kopfhörer dadurch „kaputt geworden seien, dass B* ihm damit auf den Kopf geschlagen habe (ON 25, 3 f), erachtete es hingegen als nicht glaubwürdig.
Der Angeklagte erweckt mit seinen Ausführungen Bedenken gegen die Richtigkeit der dargestellten beweiswürdigenden Erwägungen des Erstgerichts und die darauf gestützten Feststellungen in Ansehung der den Schuldspruch zu 1. und 2. tragenden Feststellungen.
Dass das Opfer B* die Ereignisse weitgehend widerspruchsfrei und nachvollziehbar geschildert habe, trifft der Einschätzung des Erstgerichts zuwider nicht zu. Gegenüber den unmittelbar nach der Tat eingeschrittenen Polizeibeamten gab er zunächst nämlich bloß an, „in den Bereich seiner Stirn“ geschlagen worden zu sein, ohne dabei eine Bierflasche zu erwähnen. Hinweise für den Einsatz einer solchen finden sich auch sonst im Amtsvermerk vom 28. August 2024 (ON 2.8) nicht. Erst bei seiner acht Tage nach dem Vorfall durchgeführten Beschuldigtenvernehmung (ON 2.6) behauptete er, dass der Angeklagte ihm ohne Anlass mit einer (vollen) Bierflasche „eher seitlich gegen die Stirn“ geschlagen habe. Vor Gericht gab er im Gegensatz dazu an, dass der Angeklagte plötzlich in der „Dunkelheit“ (vgl aber das unmittelbar nach der Tat am Vorfallsort aufgenommene Lichtbild Nr. 3 in ON 2.7, 3) mit einer Bierflasche auf ihn zugekommen sei und ihm damit ins „Gesicht“ geschlagen habe (ON 25, 7). Die vom Erstgericht konstatierte Schlagführung von oben auf den Kopf (US 3) ist somit von seiner Aussage nicht gedeckt, sodass insoweit auch Bedenken gegen die aus dem objektiven Tatgeschehen abgeleiteten Annahmen zur subjektiven Tatseite bestehen (US 6). Dass die Bierflasche dabei zu Bruch gegangen sei, behauptete B* weder vor der Kriminalpolizei noch vor Gericht. Worauf sich der dem entgegenstehende Vorhalt bei der Beschuldigtenvernehmung des Angeklagten vom 26. Dezember 2024 (ON 8.5, 4) stützte, erklärt sich dem Berufungsgericht daher nicht. In der Hauptverhandlung stellte B* überdies in Abrede, beim Vorfall alkoholisiert gewesen zu sein (ON 25, 7 und 9), was jedoch im Widerspruch zu den dokumentierten Wahrnehmungen der vor Ort eingeschrittenen Polizeibeamten steht (ON 2.8, 3). Genauso wenig nachvollziehbar ist, warum der Angeklagte eine Person, die er nach den insoweit überstimmenden Aussagen nur vom Sehen her kennt (ON 25, 3 und 7), ohne Anlass mit einer Bierflasche attackieren soll.
Ferner schöpfte das Erstgericht in Ansehung seiner Feststellungen zu den entscheidenden Tatsachen die ihm unter dem Aspekt der materiellen Wahrheitsforschung (§ 3 StPO) zur Verfügung stehenden Beweismittel nicht aus. Nach dem Vermerk zu dem unmittelbar nach der (vermeintlichen) Tat aufgenommenen Lichtbild Nr. 3 (ON 2.7, 3) gründet sich die vom Erstgericht als objektiviert erachtete Verletzung des B* (vgl Klammerzitat in US 3) allein auf seine eigenen Angaben. Da auf dem genannten Lichtbild die behauptete Schwellung oberhalb des linken Auges aber nicht zu erkennen ist, wäre jedenfalls die zeugenschaftliche Einvernahme der vor Ort mit dem Opfer befassten Polizeibeamten zu sichtbaren Verletzungszeichen indiziert gewesen. Ob der Angeklagte beim Vorfall auch verletzt wurde, ist – entgegen dem Vorbringen in der Verfahrensrüge – für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage nicht von Relevanz (RIS-Justiz RS0118444). Nach den Angaben von B* vor der Kriminalpolizei und vor Gericht seien beim Vorfall zudem zwei weitere männliche Personen, und zwar eine Person namens „C*“ (Freund des Opfers) sowie ein unbekannter „Afghane“ (Freund des Angeklagten), somit unmittelbare Tatzeugen anwesend gewesen, die über ihre bekanntgegebenen Rufnummern (vgl ON 2.6, 4 bzw. ON 25, 9) etwa durch eine Stammdatenauskunft (§§ 134 Z 1a, 135 Abs 1a StPO) ausgeforscht und zu ihren Wahrnehmungen zum gegenständlichen Vorfall befragt werden hätten können, dies umso mehr als nach den weiteren Angaben von B* der Freund des Angeklagten diesen sogar davon abgehalten haben soll, ihn ein zweites Mal mit der Bierflasche zu schlagen (ON 25, 8).
Da solcherart schon vor der öffentlichen Verhandlung über die Berufung feststeht, dass das Urteil aufzuheben und die Verhandlung in erster Instanz zu wiederholen ist, sich daher nach den Grundsätzen verfahrensrechtlicher Zweckmäßigkeit die Notwendigkeit weiterer Beweisaufnahmen durch das Landesgericht ergibt, ist nach §§ 489 Abs 1, 470 Z 3 StPO vorzugehen (RIS-Justiz RS0101741; RS0101731 [T1]; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 10.184; Ratz, WK-StPO § 470 Rz 3; Kirchbacher, StPO15 § 470 Rz 2). Die Aufhebung des Urteils hat auch die Kassation des davon abhängigen Beschlusses gemäß § 494a StPO zur Konsequenz (RIS-Justiz RS0100194).
Mit seiner weiteren Berufung und seiner Beschwerde ist der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Infolge gänzlicher Aufhebung des Urteils hat wegen der damit einhergehenden Vernichtung (auch) der Grundlage der Kostenersatzpflicht nach § 389 StPO kein Ausspruch nach § 390a StPO zu erfolgen (Lendl, WK-StPO § 390a Rz 7).
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