OLG Graz 1Bs33/25z

1Bs33/25zOberlandesgericht17.03.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Graz 1Bs33/25z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2025:0010BS00033.25Z.0317.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher als Vorsitzenden den Richter Mag. Wieland und die Richterin Maga. Schwingenschuh in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen gemäß § 206 Abs 1 StGB sowie einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 2. März 2025, AZ ** (ON 11 der Akten der Staatsanwaltschaft Graz, AZ B*), in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

In Stattgebung der Beschwerde wird über A* die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO verhängt.

Dieser Beschluss löst die Haftfrist von 14 Tagen ab dem Zeitpunkt der Effektuierung der Verhängung der Untersuchungshaft aus.

Begründung

Begründung:

Die Staatsanwaltschaft Graz führt gegen A* zum AZ B* ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 1 StGB.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies die Haft- und Rechtsschutzrichterin des Landesgerichts für Strafsachen Graz den Antrag der Staatsanwaltschaft (ON 1.9) auf Verhängung der Untersuchungshaft über A* ab und enthaftete diesen unter Anwendung gelinderer Mittel nach § 173 Abs 5 StPO.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Graz, die sich gegen die Substituierbarkeit der Haft wendet und beantragt, die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO zu verhängen (ON 13).

Die Oberstaatsanwaltschaft Graz äußerte sich dazu inhaltlich nicht.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Nach der Aktenlage und nach Maßgabe des Antrags der Staatsanwaltschaft (§ 173 Abs 1 StPO; vgl Kirchbacher/Rami in WK StPO § 173 Rz 17) besteht der (im Sinne einer höheren Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung) dringende Verdacht, A* habe in ** im Zeitraum von Mai 2023 bis 19. Februar 2025

1. mit seiner am ** geborenen Tochter C* D*, mithin einer unmündigen Person, den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung unternommen, indem er seinen Penis ein kleines Stück in ihre Vagina einführte;

2. an seiner Tochter, demnach mit einer minderjährigen Person, die mit ihm in absteigender Linie verwandt ist, die unter 1. beschriebenen geschlechtlichen Handlungen vorgenommen.

Der Beschuldigte kannte dabei das Alter der C* D* und das Verwandtschaftsverhältnis. Als er den Vaginalverkehr an ihr vollzog, wusste er, dass er dadurch den Beischlaf mit ihr unternahm und wollte er dies auch.

Dieser als sehr wahrscheinlich anzunehmende Sachverhalt ist den Tatbeständen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen gemäß § 206 Abs 1 StGB (1./) und des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 1 StGB (2./) zu subsumieren.

Dringender Tatverdacht in Ansehung des objektiven Tatgeschehens gründet auf das Ergebnis der körperlichen Untersuchung der C* D* vom 25. Februar 2025 (ON 2.5) in Zusammenschau mit den Ergebnissen der molekularbiologischen Untersuchungen vom 20. Februar 2025 (ON 8.7; ON 3.6). So wurde zunächst sowohl beim Beschuldigte als auch seiner Tochter eine Infektion mit Neisseria gonorrhoeae („Tripper“) festgestellt. Dabei handelt es sich um ein Bakterium, das in Schleimhautsekreten infizierter Personen vorkommt. Damit zählt Gonorrhoe zu den sexuell übertragbaren Infektionen (vgl „Information für medizinisches Fachpersonal zu Gonorrhoe des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“). Primär erfolgt die Übertragung beim Geschlechtsverkehr. Es sind zwar auch nicht-sexuelle Übertragungswege vorstellbar und auch in der Fachliteratur beschrieben. Allerdings handelt es sich bei diesen um die Beschreibung von Einzelfällen. Bei einer systematischen Untersuchung nicht-vorselektierter Fälle konnten diese nicht-sexuellen Übertragungswege nicht nachgewiesen werden. Die Wahrscheinlichkeit für einen Infektionsverlauf über das Badewasser oder Handtücher ist daher – im Gegensatz zu einer sexuellen Übertragung – als sehr gering zu werten (vgl die gutachterliche Stellungnahme von Prof. Dr. E*, Facharzt für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie, ON 18 iVm ON 1.4; ON .3.5,2). Bei der daraufhin durchgeführten körperlichen Untersuchung von C* D* wurde eine abgeheilte Kerbe im Jungfernhäutchen, bei 8 Uhr, festgestellt (ON 3.5,2). Zu derartigen Einrissen des Hymenalsaums kommt es durch zumindest teilweises Eindringen in die Scheide oder extreme Spreizungen, wie beispielsweise bei Reitunfällen (Angaben von Drin. F*, Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, ON 1.17).

Der Beschuldigte verantwortet sich nicht geständig (ON 8.4; ON 10). Er habe sich bei einem Bordellbesuch am 13. Februar 2025 infiziert und könne sich die Infektion seiner Tochter nur durch ein gemeinsames Bad, ihr Sitzen auf dem zuvor von ihm benutzten Handtuch oder ihr Eincremen erklären. Die Kerbe im Jungfernhäutchen könnte von einem Ausrutschen im Waschbecken auf den Abflussstöpsel oder in der Badewanne von einem Sturz auf ein Badetier oder den umgedrehten Abflussstöpsel stammen (ON 8.4,7ff). G* D*, die Lebensgefährtin des Beschuldigten und Mutter der gemeinsamen Tochter C* D*, bestätigte die Angaben des Beschuldigten zum gemeinsamen Baden und dem Eincremen. Ferner schilderte sie, dass es ihr passiert sei, dass C* im August 2024 mit der Scheide auf den Abflussstöpsel im Waschbecken gefallen und danach ein kreisrunder Abdruck neben der Scheide zu sehen gewesen sei (ON 3.4,10). Diese Deponate sind mit Blick auf die zuvor genannten Befunde nicht geeignet dem Tatverdacht die Dringlichkeit zu nehmen. So ist zunächst darauf zu verweisen, dass die Wahrscheinlichkeit für eine nicht sexuelle Infektion mit Gonorrhoe als sehr gering zu werten ist. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts ist jedoch im vorliegenden Fall durch die Kombination mit dem Befund der Kerbe im Jungfernhäutchen eine nicht sexuelle Übertragung hoch wahrscheinlich auszuschließen. Mit Blick darauf, dass einerseits das Alter der Verletzung des Hymens nicht bekannt (ON 3.5,4) und andererseits auch nicht gesagt werden kann, wann die Infektionen tatsächlich stattgefunden haben (ON 18.1), kann der Tatzeitraum auch nicht näher eingeschränkt werden. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf zu verweisen, dass die Zeugin G* D* von einer Nebenhodenentzündung des Beschuldigten berichtete, deretwegen dieser drei Wochen zu Hause gewesen sei. Auch erscheinen die Schilderungen zu den vermeintlichen Badeunfällen unglaubwürdig. So ist ein Eindringen des Waschtischstöpsels mit einem Durchmesser von 6 cm (Lichtbild ON 10.8,12) nicht vorstellbar und das vom Beschuldigten zum Fall auf den umgedrehten Badewannenstöpsel Geschilderte unschlüssig. So gab er zunächst an, C* sei vielleicht einmal, „womöglich“ auf die Spitze gefallen. Auf Befragen konnte er sich sodann an einen konkreten Vorfall erinnern (ON 8.4,11). Im Übrigen erscheint es undenkbar, dass ein Kleinkind bei einem Fall mit der Scheide auf den sonst im Ausfluss befindlichen Teil des Stöpsels keine auffallenden Reaktionen wie Weinen oder Schreien zeigt, die einem Elternteil wohl jedenfalls in Erinnerung bleiben würden. Dies gilt auch für einen „Fall auf ein Badetier“. Solche Reaktionen des Tatopfers in der Badewanne wurden jedoch von den Eltern nicht geschildert. Im Übrigen lässt sich das Vorliegen der subjektiven Tatseite mit der erforderlichen Dringlichkeit aus dem objektiven Tatgeschehen und den äußeren Tatumständen ableiten (RIS-Justiz RS0098671, RS0116882 [T1]).

Zudem liegt der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO vor.

Es ist konkret zu befürchten, dass der Beschuldigte ungeachtet des gegen ihn ua wegen des (mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten) Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB, sohin einer Straftat, die allein schon wegen ihres enormen sozialen Störwerts als Tat mit schweren Folgen angesehen werden muss, geführten Verfahrens weitere derartige strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität mit schweren Folgen begehen wird, zumal die hoch wahrscheinlich eine pädosexuelle Neigung manifestierende Verdachtstat gerade auch unter Berücksichtigung des Alters des Tatopfers, auf eine sehr hohe Tatgeneigtheit und eine gegenüber der sexuellen Integrität Unmündiger gleichgültige Persönlichkeitsstruktur (zur Bedeutung von Charaktereigenschaften und Wesenszügen des Beschuldigten für die Beurteilung der Tatbegehungsgefahr vgl Kirchbacher/Rami, WK-StPO § 173 Rz 28 mwN), somit eine hohe Rückfallgefahr schließen lässt.

Mit Blick auf das Gewicht und den hohen sozialen Störwert der gegenständlichen Sexualdelinquenz und der bei verdachtskonformer Verurteilung zu erwartenden beträchtlichen Freiheitsstrafe (Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe) steht die Verhängung der Haft weder zur Bedeutung der Sache noch zu der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis.

Für die Frage der Anwendung gelinderer Mittel ist zu prüfen, ob diese bei realitätsbezogener Betrachtung den Haftgrund effektiv hintanhalten können (Nimmervoll, Haftrecht3 Z 833). Bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung ist zwar zu Gunsten des Beschuldigten die abschreckende Wirkung einer erstmalige kurzfristigen Hafterfahrung ins Kalkül zu ziehen. Allerdings liegt in dieser alleine – angesichts der geschilderten Intensität des Haftgrundes – kein die Tatbegehungsgefahr ausreichend mindernder Umstand, der die Substituierung durch gelindere Mittel zulassen würde. Dabei ist insbesondere darauf zu verweisen, dass bereits vor der Festnahme mit den Kindeseltern und der Bezirkshauptmannschaft vereinbart wurde, dass der Beschuldigte das gemeinsame Wohnhaus verlässt und sich anschließend an ein Besuchsverbot hält (ON 3.4,10). Dennoch suchte er nach Wegen dieses zu umgehen. So ist in seiner Notiz vom 24. Februar 2025 vermerkt „Wie geht es weiter? a) wann nach hause b) diskrete Besuche möglich c) wie oft bzw wer [Polizei, Jugendamt]“.

Demnach ist der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Folge zu geben und über A* die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO zu verhängen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

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