OLG Wien 33R24/25d

33R24/25dOberlandesgericht17.03.2025

Regest

Markenrecht, Eintragungsverfahren, In doG we trust (Wortbildmarke)

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 33R24/25d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:03300R00024.25D.0317.005

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien fasst als Rekursgericht *** in der Markenschutzsache des Antragstellers A ***, wegen Eintragung der Wortbildmarke In doG we trust, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss der Rechtsabteilung des Patentamts vom 29.11.2024, AM 10771/2024, in nicht öffentlicher Sitzung den

Spruch

Beschluss:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 30.000.

Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

Der Antragsteller beantragte die Eintragung der Wortbildmarke/Dokumente/Justiz/JJT_20250317_OLG0009_03300R00024_25D0000_005/33R24_25d.img1is.jpg

für die Dienstleistungen der

Klasse 16: Stickers (Papierwaren); Schreibwaren; Aufkleber; Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel; Fotografien; Lehr- und Unterrichtsmaterial; Folien und Beutel aus Kunststoff für Einpack- und Verpackungszwecke; Büroartikel; Gedruckte Bücher; Zeitschriften, Zeitungen und andere Medien in Papierform;

Klasse 26: Gestickte Aufnäher; Aufnäher für Bekleidung und Taschen

und

Klasse 41: Bildung; Ausbildung; Erziehung; Unterhaltung; Sportliche Aktivitäten; Veranstaltung von Wettkämpfen.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies die Rechtsabteilung des Patentamts den Antrag auf Eintragung der Wortbildmarke ab. Das angemeldete Zeichen bestehe lediglich aus den englischen Wortbestandteilen „In God we trust“, wobei das Wortelement „God“ zwar in gespiegelter Schreibweise dargestellt sei, was aber nicht verhindere, dass die hier maßgeblichen Verkehrskreise das Zeichen mühelos als „In God we trust“ lesen könnten. Dem Publikum begegne der - als offizieller Wahlspruch der Vereinigten Staaten von Amerika fungierende – Spruch als Ausdruck persönlicher Haltung und Empfindungen im Alltag in vielfältiger Weise, insbesondere als Beschriftung unterschiedlichster – auch hier beanspruchter – Waren. Die beteiligten Verkehrskreise würden im Zeichen lediglich einen allgemeinen Hinweis auf das Thema „Vertrauen in Gott“ bzw. einen Hinweis auf die dahinterstehende Haltung des Trägers oder auf den Charakter der Waren und Dienstleistungen erkennen, aber kein – für Marken erforderliches – Unternehmenskennzeichen erblicken, das darauf hinweise, dass diese Waren und Dienstleistungen von einem bestimmten Unternehmen angeboten werden. Dass das Zeichen auch als „In dog we trust“ gelesen werden könne, sei nicht überzeugend.

Die grafische Ausgestaltung (Schriftart, Anordnung, Schriftfarbe und Spiegelung des Wortes „God“) gehe nicht über das üblicherweise in der Werbegrafik verwendete Ausmaß hinaus, sodass diese keinen Beitrag zur Schutzfähigkeit zu leisten vermöge.

Das Zeichen könne deshalb gemäß § 4 Abs 1 Z 3 MSchG wegen fehlender Unterscheidungskraft nicht als Marke registriert werden.

Dagegen richtet sich der Rekurs des Antragstellers aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Er beantragt, die Wortbildmarke in das Markenregister einzutragen.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

1. Allgemeine Grundsätze:

1. 1 Gemäß § 4 Abs 1 Z 3 MSchG sind solche Zeichen von der Registrierung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben.

Unterscheidungskräftig ist ein Zeichen, wenn es in der Lage ist, seine Hauptfunktion zu erfüllen, nämlich dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (RS0132922; RS0118396). Unterscheidungskraft fehlt daher, wenn die maßgebenden Verkehrskreise das Zeichen bloß als Information über die Art der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen verstehen, nicht aber als Hinweis auf deren Herkunft (RS0132934). Entscheidend ist dabei die Einschätzung des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der jeweiligen Waren und Dienstleistungen (vgl RS0114366 [T5]; Asperger in Kucsko/Schumacher, marken.schutz3 § 4 Rz 64 -65) vom Gesamteindruck des Zeichens (RS0079038 [T11]).

1. 2 Wortzeichen haben Unterscheidungskraft, wenn es sich um frei erfundene, keiner Sprache angehörende Fantasiewörter (im engeren Sinn) oder um Zeichen handelt, die zwar dem allgemeinen Sprachgebrauch angehören, jedoch mit der Ware, für die sie bestimmt sind, in keinem Zusammenhang stehen (Fantasiewörter im weiteren Sinn). Maßgeblich ist, ob die beteiligten Verkehrskreise die Wörter als Fantasiebezeichnungen auffassen (RS0066644). .

1.3. Bei einem zusammengesetzten Zeichen, etwa einem Werbeslogan, ist insbesondere zu prüfen, ob er Bestandteile enthält, die einen gewissen Interpretationsaufwand erfordern und die über die offenkundige Werbeaussage hinaus die maßgeblichen Verkehrskreise in die Lage versetzen, sich den Ausdruck leicht und unmittelbar als unterscheidungskräftiges Zeichen für die beschriebenen Waren und Dienstleistungen einzuprägen (RS0078766 [T2]). Sind die einzelnen Bestandteile einer Wortkombination nicht unterscheidungskräftig, ist es die Wortkombination nur dann, wenn ihr Sinngehalt über die Summe ihrer Bestandteile hinausgeht (EuGH C265/00, Biomild).

1.4. Fremdsprachige Begriffe sind im allgemeinen so zu behandeln wie deutschsprachige. Ob sie unterscheidungskräftig sind, hängt somit davon ab, ob sie im Prioritätszeitpunkt im Inland so weit bekannt waren, dass der inländische Verkehr einen die Kennzeichnungsfunktion ausschließenden Sinngehalt erkennen konnte. Das kann selbst dann zutreffen, wenn die Bezeichnung in der Fremdsprache nicht gebräuchlich ist (RS0066550 [T5]).

Für Wörter, die dem Grundwortschatz bekannter Sprachen, namentlich des Englischen, angehören, gelten dieselben Regeln wie für deutsche Begriffe (4 Ob 153/21k mwN).

1.5. Auch aus Wort- und Bildelementen kombinierte Zeichen sind in ihrer Gesamtheit zu beurteilen. Ein etwa aufgrund seines beschreibenden Charakters nicht eintragbares Wort kann durch die Gestaltung als Wortbildzeichen eintragungsfähig werden, wenn die grafische Ausgestaltung eines solchen „Logos“ geeignet ist, eine Unterscheidungskraft zu begründen. Keine Unterscheidungskraft können aber Zeichen haben, die in werbeüblicher Form und grafischer Ausgestaltung nur beschreibende Hinweise wiedergeben. Derartige übliche Mittel sind beispielsweise Umrahmungen, diverse Schriftarten, unterschiedliche Schriftgrößen oder einfache farbige Buchstaben (Asperger aaO Rz 123 ff mwN).

2. Zum gegenständlichen Zeichen:

2.1. Nach Auffassung des erkennenden Senats werden die maßgeblichen Verkehrskreise das in Rede stehende Zeichen zunächst als „In doG we trust“ („Wir vertrauen auf [den] Hund“) lesen, vor allem wegen der Anordnung der Buchstaben des zweiten Wortes, das mit „do …“ beginnt. Unmittelbar danach wird aber die spiegelbildlich verkehrte Schreibweise des Buchstabens „G“ ins Bewusstsein rücken und zur – ausschließlichen oder parallelen - Deutung als „In God we trust“ („Wir vertrauen auf Gott“) führen.

Die Verwendung der englischen Sprache fällt hier für sich allein nicht ins Gewicht, weil das Vokabular in beiden Lesarten dem englischen Grundwortschatz zuzuordnen ist. Darüber hinaus erfordert der Übergang von der ersten zur zweiten Lesart keinen nennenswerten Interpretationsaufwand, sondern liegt für jeden durchschnittlich verständigen und aufmerksamen Adressaten auf der Hand. Schließlich suggerieren beide Interpretationsvarianten gleichermaßen bloß einen höheren Grad der Verlässlichkeit der angebotenen Waren und/oder Dienstleistungen. Für den Begriff „Gott“ liegt diese Assoziation von vornherein auf der Hand, und sie gilt gleichermaßen – wenn auch natürlich in geringerer Intensität und aus einem anderen Blickwinkel – für das angesprochene Tier, zumal der „Hund“ nach weit verbreiteter Auffassung als „treuester Begleiter des Menschen“ wahrgenommen wird. Die angesprochenen Verkehrskreise werden daher mit dem in Rede stehenden Slogan nur eine besondere Qualität des Angebots und eine begrüßenswerte Geisteshaltung des Anbieters gedanklich verknüpfen, nicht aber – zumindest gleichzeitig auch - einen Hinweis auf die Herkunft des Angebots aus einem bestimmten Unternehmen annehmen. Der Wortkomponente fehlt deshalb die notwendige Unterscheidungskraft.

Die spiegelbildliche Darstellung des Buchstabens „G“ reicht nicht über Gestaltungen hinaus, die in Werbebotschaften häufig anzutreffen sind; umso mehr gilt das für das Aussehen aller übrigen Buchstaben.

Auch die gemeinsame Betrachtung der Wort- und Bildelemente führt zu keiner Einschätzung, die von der isolierten Beurteilung der einzelnen Bestandteile abweichen würde.

2.2. Nach dem Gesagten fehlt dem gegenständlichen Zeichen in der gebotenen Gesamtschau die gemäß § 4 Abs 1 Z 3 MSchG notwendige Unterscheidungskraft. Die erstinstanzliche Entscheidung bedarf deshalb keiner Korrektur, sodass dem vorliegenden Rekurs kein Erfolg beschieden sein kann.

3. Angesichts der Bedeutung des Markenschutzes im Wirtschaftsleben ist gemäß § 59 Abs 2 AußStrG auszusprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands EUR 30.000 übersteigt.

4. Ob ein Zeichen unterscheidungskräftig ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und wirft daher keine erhebliche Rechtsfrage auf (vgl 4 Ob 78/18a; RS0121895 [T3]). Der ordentliche Revisionsrekurs ist deshalb gemäß § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig.

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