OLG Wien 23Bs342/24y

23Bs342/24yOberlandesgericht17.03.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 23Bs342/24y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0230BS00342.24Y.0317.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* und einen anderen Angeklagten wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Genannten wegen Nichtigkeit und Schuld sowie jene der Staatsanwaltschaft wegen Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18. August 2023, GZ *-13.1, durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Strnad sowie des Angeklagten A und seiner Verteidigerin Mag. Agneska Turek durchgeführten Berufungsverhandlung am 17. März 2025 zu Recht erkannt:

Spruch

Aus Anlass der Berufungen wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch wegen Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO), demzufolge auch im Straf- sowie Kostenausspruch aufgehoben und in der Sache selbst erkannt:

A* wird von dem wider ihn erhobenen Vorwurf (II./2./), er habe am 11. Juni 2023 in B* C* „mit Gewalt zu einer Handlung, nämlich zum Verlassen des Aufzuges, zu nötigen versucht, indem er sie an beiden Handgelenken packte und daran zog, wodurch diese ein Hämatom am rechten Handgelenk erlitt“, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Mit seiner Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld wird der genannte Angeklagte ebenso auf diese Entscheidung verwiesen wie die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung wegen Strafe.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen, auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch sowie einen rechtskräftigen Freispruch eines Mitangeklagten enthaltenden Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür nach dieser Gesetzesstelle zu einer unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Wochen verurteilt.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er am 11. Juni 2023 in B* C* - seine Wohnungsnachbarin, mit der bzw deren Familie es bereits längere Zeit Streitigkeiten gegeben hatte (US 3), - „mit Gewalt zu einer Handlung, nämlich zum Verlassen des Aufzuges, genötigt, indem er sie an beiden Handgelenken packte und daran zog und sie an den Händen aus dem Aufzug zog, wodurch diese ein Hämatom am rechten Handgelenk erlitt“.

Bei der Strafbemessung wertete die Erstrichterin keinen Umstand erschwerend, mildernd hingegen den bisher ordentlichen Lebenswandel.

Gegen dieses Urteil richten sich die unmittelbar nach dessen Verkündung mit umfassendem Anfechtungsziel angemeldete (ON 13.2 S 25), rechtzeitig – unter Verzicht auf die Bekämpfung auch des Sanktionsausspruchs (vgl RIS-Justiz RS0101928 [T1] – ausgeführte Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit und Schuld (ON 17) sowie die rechtzeitig angemeldete (ON 12) und fristgerecht zu ON 16 ausgeführte Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Strafe.

Aus Anlass der Berufungen überzeugte sich das Oberlandesgericht davon, dass dem Schuldspruch aufgrund des Vorliegens des prozessualen Verfolgungshindernisses des § 191 StPO (RIS-Justiz RS0124922) der von Amts wegen wahrzunehmende (§§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall, 471, 489 Abs 1 StPO) Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO anhaftet.

Denn die vom Schuldspruch umfasste, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen bedrohte (wodurch der Gesetzgeber einen geringen Unrechts- und Schuldgehalt des betreffenden Deliktstyps zum Ausdruck bringt [vgl RIS-Justiz RS0086966]) Tat weist einen geringen Störwert auf, zumal der Angeklagte im Zuge eines emotionalen Streits das Opfer den Feststellungen zufolge – nachdem er selbst „einen Kratzer am rechten Schienbein erlitt[en]“ hatte (vgl ON 2.171.16) - (lediglich) an den Handgelenken „packte“ und daran zog (US 3 f), worin eine überschaubare Intensität an Kraftanwendung liegt. Auch die Folgen der Tat waren insgesamt (noch) unbedeutend, führte diese doch bloß zu einem leicht sichtbaren Hämatom am Handgelenk (vgl ON 2.171.22 Bild Nr 2); weitergehende Tatfolgen sind den Feststellungen nicht zu entnehmen. Handlungs-, Erfolgs-, und Gesinnungsunwert der Tat sind daher insgesamt als äußerst gering einzustufen (vgl dazu Schroll, WK-StPO § 191 Rz 39 ff). In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass bei der Beurteilung, ob bereits ein § 191 StPO ausschließendes erhebliches Verschulden vorliegt, kein allzu strenger Maßstab anzulegen ist, weil ansonsten die Gesetzesintention unterlaufen werden würde (Schroll, aaO Rz 54 mwN; RIS-Justiz RS0091814). Schließlich ist auch ein Geständnis keine Voraussetzung für ein Vorgehen nach § 191 Abs 1 StPO (Schroll, aao Rz 64), wiewohl der Angeklagte dahingehend Verantwortung übernahm, als er zugestand, als erster mit dem Schimpfen begonnen zu haben (ON 13.2 S 5).

Ausgehend von den fallbezogen geringen Tatfolgen und vor dem Hintergrund, dass der (zum Zeitpunkt des Ersturteils) 51-jährige, bislang unbescholtene Angeklagte im Rahmen des Vorfalls selbst eine Verletzung davontrug, ist eine Bestrafung oder ein Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der StPO aus spezialpräventiven Gründen nicht geboten.

Aber auch allgemein-prohibitive Erwägungen sprechen – insbesondere unter Berücksichtigung der durchgeführten polizeilichen Erhebungen sowie des Verfahrens vor dem Landes- und Oberlandesgericht - nicht für einen Sanktionsausspruch oder ein diversionelles Vorgehen, erlangte die im Bagatellbereich liegende Tat doch keine Öffentlichkeitswirksamkeit.

Im Ergebnis war daher in amtswegiger Wahrnehmung (§§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall, 471, 489 Abs 1 StPO) des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO in Bezug auf den Schuldspruch, demzufolge auch den Straf- sowie Kostenausspruch mit Kassation und – aufgrund des Vorliegens des prozessualen Verfolgungshindernisses des § 191 StPO - in der Sache selbst mit Freispruch vorzugehen (vgl Schroll, aao Rz 15).

Mit seiner Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld war A* gleichermaßen auf diese Entscheidung zu verweisen wie die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung wegen Strafe.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.