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19Bs66/25g•OLG Wien 19Bs66/25g
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Wilder und Mag. Körber als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseverbots oder Aufenthaltsverbots gemäß § 133a StVG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 11. Februar 2025, GZ **-11, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene georgische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Stein eine dreieinhalbjährige Freiheitsstrafe, die über ihn mit – durch Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 22. Mai 2024, AZ 9 Bs 87/24v abgeänderten - Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht, AZ **, wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 2 Z 1, 130 Abs 1 erster und zweiter Fall und Abs 3, 15 Abs 1 StGB und des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1 zweiter Fall StGB verhängt wurde (ON 9.1, ON 9.2).
Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 30. Jänner 2027. Die (auch für die Berechnung der Voraussetzungen des § 133a StVG zur Anwendung gelangenden – vgl Pieber in Höpfel/Ratz, WK2 StVG § 133a Rz 16) zeitlichen Voraussetzungen des § 46 Abs 1 StGB werden am 30. April 2025 vorliegen, zwei Drittel der Sanktion wird der Strafgefangene am 30. November 2025 verbüßt haben.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht den Antrag des A* auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbots oder Aufenthaltsverbots gemäß § 133a StVG nach ablehnender Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau (ON 1.2) aus generalpräventiven Erwägungen ab.
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Beschlussausfolgung angemeldete, in Folge unausgeführt gebliebene Beschwerde des Strafgefangenen (ON 12), der keine Berechtigung zukommt.
Nach § 133a Abs 1 StVG ist, wenn ein Verurteilter die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate, verbüßt hat, vom weiteren Vollzug der Strafe vorläufig abzusehen, wenn gegen ihn ein Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot besteht (Z 1), er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat (§ 2 Abs 1 Z 17 AsylG) unverzüglich nachzukommen, und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird (Z 2) und der Ausreise keine tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse entgegenstehen (Z 3). Nach Abs 2 leg cit ist, wenn ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt hat, trotz Vorliegens der Voraussetzungen des Abs 1 solange nicht vorläufig vom weiteren Vollzug der Strafe abzusehen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
Gegen den Strafgefangenen wurde mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 20. Juni 2024, Zahl **, ein mit zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (ON 6). Ein gültiger Reisepass liegt vor (ON 7). Obwohl bei ihm die formellen Voraussetzungen des § 133a Abs 1 StVG vorliegen (zum Antrag nach § 133a StVG vgl ON 4), trifft das erstgerichtliche Kalkül entgegenstehender generalpräventiver Erwägungen im Sinne des § 133a Abs 2 StVG zu.
Generalpräventive Gründe, die einem vorläufigen Absehen vom Strafvollzug vor Verbüßung von zwei Dritteln der verhängten Freiheitsstrafe entgegenstehen, sind dann anzunehmen, wenn gewichtige Umstände vorliegen, die sich aus Sicht der Allgemeinheit von den regelmäßig vorkommenden Begleiterscheinungen strafbaren Verhaltens auffallend abheben. Diese Aspekte müssen aus der Schwere der Tat ableitbar sein (vgl Pieber in WK² StVG § 133a Rz 18; Jerabek/Ropper in WK2 StGB § 46 Rz 16, 18).
Die Anlassverurteilung erfolgte, weil der Beschwerdeführer – zusammengefasst – gemeinsam mit B*, C* und dem abgesondert verfolgten D* sowie weiteren bislang unbekannten Tätern als Beteiligte (§ 12 StGB) von 10. Dezember 2021 bis 29. November 2022 österreichweit (Tatorte in **, **, **, **, **, **, **, **, **) im Rahmen einer kriminellen Vereinigung in insgesamt 61 Angriffen mit dem Vorsatz auf unrechtmäßige Bereicherung den im Urteil namentlich genannten Gewahrsamsträgerinnen gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 Euro übersteigenden Wert von insgesamt zumindest 131.000 Euro, nämlich Bargeld, Uhren, Schmuck, elektronische Geräte und andere Wertgegenstände, ganz überwiegend (nämlich in rund 50 Angriffen) durch Einbruch in Wohnstätten (§ 129 Abs 2 Z 1 StGB) teils weggenommen, teils (24 Angriffe) wegzunehmen versucht haben. Den Urteilskonstatierungen nach reisten die Täter jeweils eigens zur Tatbegehung nach Österreich ein (vgl ON 9.1 und ON 9.2).
Entgegen der Beschwerde liegen in dieser vielzähligen Begehung von (Einbruchs-)Diebstählen in großteils Wohnstätten in einem knapp einjährigem Zeitraum quer durch Österreich in Bezug auf Sachen mit einem derart hohen Wert resultierend aus dem daraus erhellenden hohen Handlungs-, Gesinnungs- und Erfolgsunwert aber genau jene gewichtigen Umstände, die sich aus der Sicht der Allgemeinheit von regelmäßig vorkommenden Begleiterscheinungen strafbaren Verhaltens dieses Deliktstypus auffallend abheben, zumal die Taten im Rahmen einer kriminellen Vereinigung verübt wurden und ein Fall von Kriminaltourismus vorliegt.
Sohin verbietet sich ein vorläufiges Absehen vom Strafvollzug gemäß § 133a StVG vor Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe aus generalpräventiven Erwägungen.
Da der bekämpfte Beschluss der Sach- und Rechtslage entspricht, ist der dagegen erhobenen Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
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