OLG Wien 11R18/25k

11R18/25kOberlandesgericht14.03.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 11R18/25k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:01100R00018.25K.0314.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien fasst als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Primus als Vorsitzende sowie den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts MMMag. Frank und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Fidler und in der Rechtssache der Antragstellerin A*, geboren am **, **, wegen Verfahrenshilfe über den Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 7.12.2024, GZ: **-5, in nichtöffentlicher Sitzung den

B e s c h l u s s :

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 4 ZPO).

Begründung

Begründung:

Die Antragstellerin war Beklagte im vor dem Erstgericht zu ** geführten Anfechtungsprozess. Als Klägerin war in dieses Verfahren (an Stelle der ** als Einzelgläubigerin) die Insolvenzverwalterin im Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des Ing. B*, Mag. C*, eingetreten. Gegenstand der Anfechtung war die Schenkung einer Liegenschaft an die Beklagte sowie die darauf gegründete Grundbuchseintragung, das Klagebegehren war auf Unwirksamerklärung dieser Rechtshandlungen gerichtet. Der Streitwert betrug EUR 43.930,05. Das Verfahren endete - nach Aufhebung der Urteile der Unterinstanzen durch den Obersten Gerichtshof (17 Ob 5/23v) - mit einem am 6.3.2024 vor dem Erstgericht geschlossenen Vergleich. Darin verpflichtete sich die Antragstellerin zur Duldung der (freihändigen) Veräußerung der Liegenschaft durch die Klägerin sowie zur Abgabe aller für den Veräußerungsvorgang zweckdienlichen Erklärungen binnen 14 Tagen, jeweils über Aufforderung der Klägerin (Vergleichspunkt I.). Der Vergleich regelt überdies die Aufteilung des Veräußerungserlöses (Vergleichspunkt II.) und schließt mit der Klausel "Damit sind sämtliche wechselseitigen Ansprüche endgültig bereinigt und verglichen" (Vergleichspunkt III.; **-113.2). Im Verhandlungsprotokoll findet sich unmittelbar vor der Protokollierung des Vergleichsabschlusses folgender Passus (ON 113.3,3):

"Die Parteien kommen im Übrigen überein, dass ein Zuschlag an den Bestbieter erfolgen soll. Die klagende Partei sagt zu, 14 Tage vor Zuschlag an den bisherigen Bestbieter die beklagte Partei von diesem Angebot zu verständigen. Der beklagten Partei steht sodann, wie auch generell, die Möglichkeit offen, einen Bestbieter (Überbieter) für den Kauf der genannten Liegenschaft der klagenden Partei zu nennen".

Am 28.10.2024 brachte die Antragstellerin zur Aktenzahl des Anfechtungsprozesses ein Schreiben ein. Darin brachte sie vor, sie habe von der Insolvenzverwalterin am 17.10.2024 einen Brief erhalten, worin diese ihr mitteile, dass sie nach dem 31.10.2024 eine private Versteigerung der Liegenschaft (sie vermute, jene in ) machen werde, dass sie dem ihr aufgezwungenen Vergleich vom 6.3.2024 nur unter der im Beschluss festgehaltenen Bedingung zugestimmt habe, von der Klägerin 14 Tage vor dem Zuschlag an den bisherigen Bestbieter verständigt zu werden und darauf die Möglichkeit zu haben, einen Bestbieter (Überbieter) für den Kauf der Liegenschaft zu nennen, die Klägerin aber nunmehr ihre Absicht erklärt habe, diese Bedingung nicht mehr einzuhalten, sondern eine private Versteigerung zu machen; dies stelle einen Bruch der Vereinbarung dar, wodurch der gerichtlich geschlossene Vergleich unwirksam werde. Vorsichtshalber widerrufe sie ihre Zustimmung zum Vergleich. Für das weiter zu führende Verfahren stelle sie einen Antrag auf Verfahrenshilfe. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen von Ing. B werde auch eingestellt werden müssen, dann sei der Vergleich ohnedies ohne rechtliche Grundlage, da keine Forderungen gegenüber Ing. B bestünden. Sie werde daher den Immobilienmakler, D*, auch nicht ersuchen, einen neuen Besichtigungstermin zu vereinbaren oder einen Schlüssel auszuhändigen. Die Absagen der beiden Termine durch D* (er sei erkrankt gewesen) seien nicht in ihrem Einflussbereich gelegen.

Die Erstrichterin erteilte hierauf der Antragstellerin den mit 14 Tagen befristeten Verbesserungsauftrag, (1.) den Antrag neuerlich unter Verwendung des mitübermittelten Formblattes einzubringen, (2.) das Formblatt wahrheitsgemäß, richtig und vollständig auszufüllen, Nichtzutreffendes mit „nein“, „keine“ oder „null“ auszufüllen oder den entsprechenden Punkt zu streichen, (3.) dabei insbesondere auch zur Rechtssache (Punkt 6 [Anm.: des Formblatts]) einen nachvollziehbaren rechtserzeugenden Sachverhalt darzulegen und (4.) sämtliche Angaben im Vermögensverzeichnis durch entsprechende schriftliche Unterlagen zu belegen.

Die Antragstellerin brachte daraufhin fristgerecht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshife im vollen Umfang samt Vermögensbekenntnis auf dem dafür bestimmten Formblatt (ZP-Form 1) samt Beilagen ein.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies dass Erstgericht den Verfahrenshilfeantrag ab. Zur Begründung führte es aus, die Antragstellerin habe den Verbesserungsauftrag nur unzureichend erfüllt, zum geltend zu machenden Anspruch zwar das Feld „um eine Klage zu erheben [...]“ angekreuzt, sonst aber auf ihre Eingabe vom 28.10.2024 verwiesen. Sie habe zwar angegeben, über eine Eigentumswohnung (im Ausmaß von 120 m2) zu verfügen, die sie offenbar auch bewohne, aber keine Angaben zum Wert dieser Wohnung gemacht und auch nicht angegeben, woraus sich der Betrag von EUR 916,43 "für die Benützung der Wohnung monatlich" zusammensetze. Der Beleg zum Nachweis ihres negativen Kontostandes (-EUR 3.532,25) enthalte weder Buchungszeilen noch einen Hinweis auf das Erstellungsdatum. Ihre Darlehensschulden hingegen seien sowohl im aushaftenden Betrag (EUR 168.599,59) als auch mit den monatlichen Rückzahlungsraten (EUR 1.217.57) belegt. Rechtlich kam die Erstrichterin zum Ergebnis, dass das monatliche Einkommen der Antragstellerin von EUR 2.861,90 (EUR 2.453,05 x 14/12) erheblich über dem notwendigen Unterhalt liege, der zwischen dem notdürftigen Unterhalt (Existenzminimum: Grundbetrag EUR 1.217 im Jahr 2024) und dem standesgemäßen Unterhalt (dem statistischen Durchschnittseinkommen: EUR 2.400 im Jahr 2023) liege. Ihre Kreditbelastung diene offenbar der Anschaffung von Eigentum, ihr stehe daher ein gewisser Vermögenserwerb gegenüber und sie decke darüber hinaus Wohnkosten. Die monatlichen Ausgaben für die Benützung der Wohnung seien nicht bescheinigt und auch der Höhe nach nicht nachvollziehbar. Dasselbe gelte für den negativen Kontostand. Schließlich könne auch das von der Antragstellerin verfolgte Rechtschutzziel nicht nachvollzogen werden.

Gegen diesen Beschlusses richtet sich der fristgerechte Rekurs der Antragstellerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, dem Verfahrenshilfeantrag stattzugeben.

Die Revisorin beteiligte sich nicht am Rekursverfahren.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Die Gewährung von Verfahrenshilfe setzt gemäß § 63 Abs 1 ZPO erstens Verfahrenshilfebedürftigkeit und zweitens eine nicht offenbar mutwillige oder aussichtslose Prozessführung voraus.

Die Antragstellerin hat schon die erste Voraussetzung nicht hinreichend bescheinigt. Es ist grundsätzlich nicht zu erkennen, warum mit einem monatlichen Durchschnittseinkommen von - wie vom Erstgericht errechnet) - rund EUR 2.800 nicht die Kosten eines Verfahrens zur Anfechtung des im Vorprozess abgeschlossenen Vergleichs bestritten werden können, ohne den "notwendigen Unterhalt" (dazu: Fucik in Rechberger/Klicka5 § 63 ZPO Rz 1 bis 3 mwN) zu gefährden. Diese würden sich in erster Instanz bei einem Streitwert von rund EUR 44.000 bei zwei Verhandlungstagsatzungen in der Dauer von einer Stunde und von drei Stunden samt der Pauschalgebühr vorerst auf insgesamt rund EUR 9.500 belaufen.

Nach der Spruchpraxis des Rekursgerichts bewegt sich der notwendige Unterhalt zwischen dem notdürftigen Unterhalt, das ist das einkommensabhängige Existenzminimum (hier: ohne Unterhaltspflichten), und dem standesgemäßen Unterhalt, der dem österreichischen Durchschnittseinkommen entspricht. Die Antragstellerin benötigt demnach zur Deckung ihres notwendigen Unterhalts etwa EUR 2.000 ([2.400 Durchschnittseinkommen - 1.600 Existenzminimum]:2). Bei ihrem Einkommen von durchschnittlich EUR 2.861,90 monatlich (so zutreffend das Erstgericht: EUR 2,453,05 x 14 : 12) würden daher grundsätzlich rund EUR 800 zur Ansparung auf die zu erwartenden Prozesskosten verbleiben, von denen jedenfalls das Anwaltshonorar bis auf eine allfällige Anzahlung erst nach Erfüllung oder Beendigung des Vertretungsauftrags fällig werden würde (RIS-Justiz RS0019630; RS0021878). Die erwartbare Verfahrensdauer erster Instanz von etwa einem Jahr gäbe dabei auch hinreichend Zeit für eine Ansparung des zur Kostendeckung benötigten Betrags (zur Berückssichtigung einer Ansparmöglichkeit: Fucik in Rechberger/Klicka5 § 63 ZPO Rz 3 mwN).

Vom notwendigen Unterhalt hat jeder Verfahrenshilffewerber grundsätzlich auch die Wohnkosten zu bestreiten. Im Fall der Antragstellerin bewegt sich der notwendige Unterhalt in einer Höhe, die durchaus ihren Lebensverhältnissen angemessene Wohnkosten von einem Drittel ihres (höheren) tatsächlichen monatlichen Durchschnittsnettoeinkommens erlaubt. Dies entspricht allerdings derzeit jenem Betrag, den sie nach dem Rekursvorbringen nur für die - überdurchschnittlich teure - Benützung oder Bewirtschaftung der 120 m² großen Wohnung aufwendet (knapp EUR 900). Hinzu kommen in ihrem Fall noch die Kreditraten für die Eigentumswohnung (rund 1.200 EUR monatlich). Diese Schulden dienen allerdings, wie schon die Erstrichterin richtig dargelegt hat, vor allem der Vermögensbildung, die in Konkurrenz mit der beabsichtigten Prozessführung nicht zu Lasten der Allgemeinheit erfolgen kann. In einem solchen Fall wäre vielmehr eine Belehnung des Liegenschaftsvermögens mit einem Kredit zur Finanzierung der Prozesskosten in Betracht zu ziehen (Fucik in Rechberger/Klicka5 § 63 ZPO Rz 1 bis 3 mwN). Eine (weitere) Kreditaufnahme (Kreditaufstockung) zu diesem Zweck erscheint angesichts der Einkommenssituation der Antragstellerin selbst unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Belastung ihres Liegenschaftsanteils mit dem Wohnkredit (derzeit offenbar EUR 168.599,59) keineswegs von Vornherein unmöglich und wäre der Antragstellerin schon deswegen zumutbar, weil diese eben einen erheblichen Teil ihres Einkommens (EUR 1.200 monatlich) für die Finanzierung ihrer 120 m² großen Eigentumswohnung und damit zum Vermögensaufbau verwendet. Soweit der Rekurs auf mögliche weitere Schulden (aus der früheren Prozessführung) hinweist, ist dieses Vorbringen schon wegen des auch in Verfahrenshilfeangelegenheiten geltenden Neuerungsverbots in zweiter Instanz nicht zu berücksichtigen.

Die Frage der Verfahrenshilfebedürftigkeit muss aber nicht abschließend beantwortet werden.

Der Erstrichterin ist nämlich im Ergebnis auch darin zu folgen, dass es um die Erfolgsaussichten der von der Antragstellerin beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht gut bestellt ist. Dem Rekurs ist zuzugestehen, dass es für eine unvertretene, nicht rechtskundige Partei schwierig ist, in einer rechtlich nicht ganz einfachen Sache, wie sie hier vorliegt, von sich aus eine schlüssige Anspruchsbegründung zu erstatten. Auch mit dem Verbesserungsauftrag, "zur Rechtssache einen nachvollziehbaren rechtserzeugenden Sachverhalt darzulegen", wird eine juristisch unversierte Verfahrenshilfewerberin wenig anzufangen wissen. Entgegen der Ansicht der Erstrichterin kann es der Antragstellerin daher nicht zum Nachteil gereichen, wenn diese in versuchter Befolgung des Verbesserungsauftrags, was die beabsichtigte Rechtsverfolgung betrifft, im Formblatt ZP-Form 1, Punkt 6. nur eine Ankreuzung vornahm ("um eine Klage zu erheben oder einen Antrag im Exekutionsverfahren, im Insolvenzverfahren oder nach dem Außerstreitgesetz einzubringen"), im Übrigen aber auf ihren Antrag ("Brief vom 28.10.2024") verwies (ON 4.2). Eine Verbesserung misslang der Antragsstellerin diesbezüglich schließlich auch im Rekurs, in welchem sie erneut nur mögliche formale Schritte anführte ("Erlassung einer einstweiligen Verfügung", "Rechtsmittel zu **", "Bestreitung im Verfahren **" und "weitere Führung des Verfahrens **), wieder aber keinerlei Sachverhaltsergänzung vornahm (ON 6.1). Dem daraus hervorleuchtenden Unvermögen wäre in der Regel mit einer Ladung der Antragstellerin zur Erörterung der beabsichtigten Rechtsverfolgung abzuhelfen.

Allerdings konnte davon hier deswegen abgesehen werden, weil die Angaben im Antrag vom 28.10.2014 im Zusammenhalt mit den Angaben im Formularantrag (ON 4.2) und im Rekurs (ON 6.1) keinerlei Rechtschutzziel erkennen lassen, dessen Erreichung aufgrund der vorgebrachten Tatsachen unter Berücksichtigung der vorgelegten Urkunden auch nur ansatzweise als aussichtsreich zu beurteilen wäre (§ 63 Abs 1 ZPO).

Die Antragstellerin steht zusammengefasst auf dem Standpunkt, der Vergleich vom 6.3.2024 im Verfahren ** sei unwirksam geworden, weshalb sie jenes Verfahren fortsetzen oder die Unwirksamkeit des Vergleichs festgestellt haben möchte. Aus ihrer Erklärung, sie wolle den Vergleich widerrufen, geht klar hervor, dass sie nicht mehr an den Vergleich gebunden sein (und so den Verkauf der Liegenschaft abwenden) will.

Die Wirksamkeit eines gerichtlichen Vergleichs ist, da er eine doppelfunktionelle Handlung ist (Rechtsgeschäft und Prozesshandlung), in prozessualer und in materieller Hinsicht getrennt zu beurteilen (RIS-Justiz RS0032546; vgl 3 Ob 107/97 mwN, 8 Ob 87/04h; Kogler/Nitsch in Schwimann/Neumayr, ABGB Taschenkommentar6 § 1380 ABGB Rz 12; Gitschthaler in Rechberger/Klicka5 §§ 204-206 ZPO Rz 4 mwN).

Als Prozesshandlung ist der gerichtliche Vergleich grundsätzlich bedingungsfeindlich (Kogler/Nitsch in Schwimann/Neumayr, ABGB Taschenkommentar6 § 1380 ABGB Rz 15; vgl Gitschthaler in Rechberger/Klicka5 §§ 204-206 ZPO Rz 19/1 mwN). Allgemein anerkannt ist nur, dass seine prozessuale Wirksamkeit an die (Suspensiv-)Bedingung des Einlangens einer Zustimmungserklärung oder des Nichteinlangens eines Widerrufs innerhalb einer bestimmten Frist geknüpft werden kann (vgl 3 Ob 107/97 mwN; 8 Ob 87/04h; Gitschthaler in Rechberger/Klicka5 §§ 204-206 ZPO Rz 10, 11, 18 mwN; Kogler/Nitsch in Schwimann/Neumayr, ABGB Taschenkommentar6 § 1380 ABGB Rz 15).

Da der gerichtliche Vergleich im Verfahren ** unter keiner solchen (zulässigen innerprozessualen aufschiebenden) Bedingung stand, ist die prozessuale Wirkung der Prozessbeendigung eingetreten und jener Prozess auch nicht mehr fortsetzbar.

In Betracht käme damit nur eine auf die Feststellung der Unwirksamkeit des Vergleichs gerichtete Anfechtungsklage (Gitschthaler in Rechberger/Klicka5 §§ 204-206 ZPO Rz 8/1 mwN).

Auf das vorgelegte Schreiben des Schuldners an das Bezirksgericht Favoriten vom 2.8.2024 kann sich die Antragstellerin hier schon deswegen nicht mit Erfolg berufen, weil dieses noch keinerlei Beendigung des Insolvenzverfahrens belegt, sodass auch nicht untersucht werden muss, welchen Einfluss dessen Beendigung auf die (materielle) Wirksamkeit des geschlossenen Vergleichs (Exekutionstitels) haben könnte (vgl RS0064543).

Im übrigen macht die Antragstellerin nur geltend, ihr sei der Vergleich "aufgezwungen" worden und die (seinerzeitige) Klägerin, die Insolvenzverwalterin, habe, wie aus deren Brief vom 9.10.2024 hervorgehe, nicht mehr die Absicht, sich an die Bedingung des Vergleichs zu halten, wonach die Antragstellerin 14 Tage vor dem Zuschlag vom Angebot des Bestbieters zu verständigen sei und diese sodann die Möglichkeit habe, einen Überbieter zu nennen.

Auf welche Weise (durch welche Handlung oder Äußerung) bei Vergleichsabschluss "Zwang" ausgeübt worden wäre, ist dem Antragsvorbringen aber nicht zu entnehmen, sodass insoweit ein Anfechtungsgrund nicht zu erkennen ist. Eine "Bedingung" im vorgetragenen Sinn ist im Vergleich selbst nicht angeführt, eine dem Vorbringen entsprechende Übereinkunft findet sich jedoch wie dargestellt im Protokoll der Verhandlungstagsatzung im Absatz unmittelbar vor der Protokollierung des Vergleichsabschlusses (ON 113.2, 1 und 113.3, 3 in ** des Erstgerichts). Diese ist allerdings inhaltlich allenfalls als eine Vertragsbedingung, das heißt als eine Vertragspflicht formuliert, die die (seinerzeitige) Klägerin im Rahmen der Ausübung des ihr vergleichsweise eingeräumten Verwertungsrechts übernommen hat. Diese könnte von der Antragstellerin (als seinerzeitiger Beklagter) möglicherweise gerichtlich eingefordert und durchgesetzt werden, was diese jedoch gar nicht anstrebt. Auch Schadenersatzansprüche mangels Einhaltung des Vergleichs in jenem Punkt, so dieser überhaupt Bestandteil des Vergleichs wurde, können der Antragstellerin noch nicht entstanden sein. Indessen ist jene Übereinkunft, anders als die Antragstellerin meint, keineswegs als eine Bedingung im Sinn des § 696 ABGB zu verstehen, nämlich als ein ungewisses Ereignis, von dessen Eintritt die Wirksamkeit des Vergleichs abhängig gemacht worden wäre. Schon deswegen könnte eine allfällige Ankündigung, sich nicht an die protokollierte Übereinkunft halten zu wollen, nicht zum (materiellrechtlichen) Wegfall des geschlossenen Vergleichs führen (wörtlich heißt es im Brief der Insolvenzverwalterin vom 9.10.2024: "Sollte ich nicht bis 31.10.2024 über den Schlüssel verfügen, werde ich ohne Besichtigung den Bestbieter im Rahmen einer privaten Versteigerung ermitteln. ... Überbote nach der Versteigerung können nicht mehr berücksichtigt werden.").

Ebenso wenig ergäbe sich aus einer (nachträglichen) Vertragsverletzung aber ein Willensmangel bereits bei Abschluss des Vergleichs, der nach der Rechtsprechung überdies nur dann beachtlich wäre, wenn es sich um einen gemeinsamen Irrtum über die Vergleichsgrundlage gehandelt hätte (Kogler/Nitsch in Schwimann/Neumayr, ABGB Taschenkommentar6 § 1380 ABGB Rz 9, § 1385 Rz 2-3 mwN; Gitschthaler in Rechberger/Klicka5 §§ 204-206 ZPO Rz 8/1 mwN). Für einen solchen Irrtum fehlt jeder Anhaltspunkt in den Angaben der Antragstellerin.

Im Ergebnis hat das Erstgericht also auch der beabsichtigten Rechtsverfolgung aus den dargelegten Gründen zu Recht derzeit keine Erfolgschancen zugebilligt.

Der Rekurs blieb daher erfolglos.

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