OLG Wien 19Bs48/25k

19Bs48/25kOberlandesgericht13.03.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 19Bs48/25k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0190BS00048.25K.0313.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Körber in der Strafsache gegen Univ.-Doz. Dr. A* und andere wegen §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2 StGB über die Beschwerde des Dr. B* gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 31. Jänner 2025, GZ **-46, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Am 18. September 2023 stellte die Staatsanwaltschaft St. Pölten das zu AZ ** gegen (unter anderem) Dr. B* wegen §§ 12 zweiter Fall, 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2 StGB geführte Ermittlungsverfahren gemäß § 190 Z 2 StPO ein (ON 1.30). Der dagegen erhobene Fortführungsantrag des Dr. C* wurde mit Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Senat von drei Richtern am 14. März 2024 abgewiesen (ON 40.3).

Am 31. Jänner 2025 beantragte Dr. B* die Leistung eines Beitrags zu den Kosten seiner Verteidigung im Ermittlungsverfahren gemäß § 196a StPO (ON 45).

Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 46) wies das Erstgericht diesen Antrag zurück, weil die rechtskräftige Einstellung des Ermittlungsverfahrens vor dem nach § 516 Abs 12 StPO maßgeblichen Zeitpunkt erfolgt sei, woran auch die Erledigung des Fortführungsantrags erst im Jahr 2024 nichts ändere.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Dr. B* (ON 47), die die Zuerkennung eines Pauschalbeitrags nach § 196a StPO mit der Begründung anstrebt, dass die Rechtskraft der Einstellung des Ermittlungsverfahrens erst durch Fassung des den Fortführungsantrag abweisenden Beschlusses eingetreten sei.

Soweit hier relevant, ist die neue Bestimmung zum Verteidigungskostenbeitrag nach § 196a StPO auf Verfahren anzuwenden, in denen die Einstellung nach § 190 StPO ab dem 1. Jänner 2024 rechtskräftig geworden ist (§ 516 Abs 12 StPO).

Dementsprechend steht dem Beschwerdeführer kein Beitrag zu den Kosten seiner Verteidigung nach § 196a StPO zu, weil das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren zeitlich davor, nämlich am 18. September 2023 gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt wurde (ON 1.30). Dass der den Fortführungsantrag abweisende Beschluss erst am 14. März 2024 gefasst wurde, vermag daran nichts zu ändern. Denn wie bereits das Erstgericht zutreffend darlegte, ist die Einstellungsentscheidung immer sofort rechtskräftig, weil es sich bei einem Fortführungsantrag um kein ordentliches Rechtsmittel handelt (Nordmeyer in Fuchs/Ratz, WK StPO § 190 Rz 22; Tauschmann in Schmölzer/Mühlbacher StPO² § 190 Rz 13; 14 Os 81/10h mwN).

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