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2R26/25b•OLG Innsbruck 2R26/25b
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungs- und Rekursgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Berchtold als Vorsitzende sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Ortner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* B*, vertreten durch Mag. Florian Höllwarth, MBL, LL.M., Rechtsanwalt in 1090 Wien, wider die beklagte Partei C* B*, vertreten durch Reiterer Ulmer Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, wegen EUR 600.000,-- s.A. über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 300.000,-- s.A.) gegen das Zwischenurteil des Landesgerichts Feldkirch vom 12.12.2024, D*, und den Rekurs der beklagten Partei (Rekursinteresse EUR 600.000,-- s.A.) gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 27.12.2024, D*, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
I. 1. Die Rekursbeantwortung der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
I. 2. Dem Rekurs wird Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung dahin abgeändert, dass der Antrag der klagenden Partei auf Anmerkung der Erbschaftsklage im Eigentumsblatt der Liegenschaften
alle Bezirksgericht Bregenz,
abgewiesen wird.
Mit dem Vollzug der Löschung der Klagsanmerkung wird das Erstgericht beauftragt.
I.3. Die beklagte Partei hat die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen.
I.4. Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000,--.
I.5. Der (ordentliche) Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
II.1. Die Berufung wegen Nichtigkeit wird verworfen.
II.2. Der Berufung wird keine Folge gegeben.
II.3. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihres Vertreters die mit EUR 4.648,20 (davon EUR 774,70 USt.) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
II.4. Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Streitteile sind Geschwister und Kinder des am ** verstorbenen O* B* (idF: der Verstorbene, Vater der Klägerin). Im Verlassenschaftsverfahren berief sich der Beklagte auf ein Testament vom 27.3.2017. Die Verlassenschaft wurde ihm mit Beschluss des Bezirksgerichts Bregenz vom 16.3.2022, , eingeantwortet. Die Klägerin und ihre beiden Schwestern wurden auf den Zivilrechtsweg verwiesen. In seinem Testament enterbte der Verstorbene die Klägerin. Der Nachlass umfasste die Liegenschaften EZ E GB F, EZ G* GB F*, EZ H* GB F*, EZ I* GB F* (½), EZ J* GB K* (1/8), EZ L* GB K* (1/8), EZ M* GB K* (1/16) und EZ N* GB K* (1/320). Der gesetzliche Pflichtteilsanspruch der Klägerin beträgt 1/12.
Die Klägerin wurde außerehelich als älteste Tochter, der Beklagte als einziger Sohn und jüngstes Kind des Verstorbenen geboren. Der Großvater der Streitteile hatte in ** eine Mühle betrieben. Nach dessen Tod begann der Verstorbene, Hundefutter zu produzieren und zu verkaufen. Um ihn dabei zu unterstützen, brach der Beklagte über ausdrücklichen Wunsch seines Vaters die Lehre ab und arbeitete im Betrieb mit. Er absolvierte eine Ausbildung, um eine Gewerbeberechtigung zu erlangen und war nach wenigen Jahren für einen Großteil der Produktion verantwortlich. Die Klägerin und ihre Schwestern schlugen andere Wege ein. Die Klägerin absolvierte die Matura, Auslandsaufenthalte, erlernte zwei Fremdsprachen und schlug den Beruf der Immobilienmaklerin ein, wobei sie ua auch Gutachten aus diesem Fachbereich erstellte und noch erstellt. Sie heiratete und bekam zwei Söhne, von denen einer noch im Kindesalter an Leukämie erkrankte.
Am 21.7.1978 unterfertigten die Klägerin und ihr Ehemann eine als „Vereinbarung“ titulierte, vom Verstorbenen aufgesetzte und niedergeschriebene Vereinbarung, deren Text wie folgt lautet:
„[Die Klägerin und ihr Ehegatte], Eigentümer der Gp. *, KG. F, ** sowie deren Rechtsnachfolger erklären hiermit ausdrücklich, gegen [den Vater der Klägerin] sowie dessen Rechtsnachfolger keinerlei Einwendungen irgendwelcher Art im Zusammenhang mit dem Futtermittelbetrieb auf Gp. ** bzw Gp. ** zu haben oder zu machen.“
Die Klägerin erhielt 1977 von einer Liegenschaft des Verstorbenen eine Teilfläche (Gp ** KG F*) zugeschrieben, auf der sie mit ihrem Ehemann 1978 ein Einfamilienhaus errichtete. Sie bezahlte ihrem Vater dafür ATS 45.000,-- . Um zur Liegenschaft zu gelangen, war eine Zufahrt notwendig. Daher räumte der Verstorbene der Klägerin und ihrem Ehemann ein Geh- und Fahrrecht von maximal 4 m Breite über seine eigenen Grundparzellen ein. Über das Bestehen und die Herleitung der Zufahrt entbrannte dennoch in den 90er Jahren ein Streit zwischen dem Verstorbenen und dem Ehemann der Klägerin, der ua zu Tätlichkeiten zwischen den beiden Männern, zum Eingreifen der Gendarmerie und zu Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Feldkirch gegen den Beklagten wegen gefährlicher Drohung führte, die aber mit Verfahrenseinstellung endeten. Die Anzeige im Verfahren P* erfolgte durch die Klägerin und ihren damaligen Ehemann, richtete sich allerdings nicht gegen den Verstorbenen, sondern gegen den nunmehrigen Beklagten. Das gegen den Beklagten geführte strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde eingestellt.
Ursache von Besitzstörungsklagen (**, **, beide Bezirksgericht Bregenz) der Klägerin gegen (teilweise) den Beklagten und den Verstorbenen war, dass der Beklagte auf dem Zufahrtsweg wiederholt LKWs geparkt und damit verhindert hatte, dass die damals noch mj Kinder der Klägerin rechtzeitig zur Schule gebracht werden konnten, dass Pfähle, welche den Zufahrtsweg säumten, verrückt und so die Breite von 4 m eingeschränkt und rote Farbe auf einer Mauer angebracht worden war.
Dadurch (durch die geschilderten Konflikte, Anm Berufungsgericht) verschlechterte sich das Verhältnis des Verstorbenen zu seinem Schwiegersohn und zur Klägerin. Die Klägerin und der Beklagte waren zunächst bestrebt zu vermitteln. Dennoch „schaukelte“ sich der Streit wegen des hitzigen Temperaments des Verstorbenen in den 90er Jahren des vorigen Jahrhunderts immer mehr „hoch“.
Am 8.1.1996 überreichte der Verstorbene zu ** LG Feldkirch eine Klage über ATS 1 Mio, die er darauf stützte, dass die Beklagten (die Klägerin und ihr Ehemann) im Verfahren ** der BH Q* umfangreiche Einwendungen erhoben und gegen den Bescheid der BH Q* Berufung eingelegt hätten, obwohl sie sich mündlich und schriftlich dazu verpflichtet hätten, keine Einwendungen gegen den Futtermittelbetrieb zu erheben. So hätten sie Bau und Betrieb der Futtermittelanlage und Halle verzögert und ihm einen Schaden von ATS 500.000,-- zugefügt. Weitere Schäden könnten nicht ausgeschlossen werden.
Den Prozess gegen die Klägerin und ihren damaligen Ehegatten verlor der Verstorbene, zu einer Klagszurücknahme kam es nicht.
Eine Tätlichkeit der Klägerin gegenüber ihrem Vater lässt sich ebenso wenig feststellen wie eine „Drohung“ ihrerseits ihm gegenüber, wonach sie seine wirtschaftliche Existenz vernichten werde. Ob sie einmal im Zuge eines Streits mit ihrem Vater äußerte, sie werde ihr Haus an „Zuhälter und Strizzis“ verkaufen oder vermieten, ist nicht feststellbar.
Doch das Verhältnis war angespannt und der Verstorbene die verbalen Diskussionen mit ua der Klägerin „leid“, er wollte seine Ruhe haben. Daher schlug er ihr vor, ihr die Liegenschaft EZ R* KG F samt darauf errichtetem Einfamilienhaus abzukaufen. Die Klägerin war einverstanden und „man“ setzte für den Verkauf der Liegenschaft einen Preis fest, der sich an damals üblichen Preisen von in der Nähe gelegenen Grundstücken orientierte, wobei er sich eher am unteren Limit befand. Mit Kaufvertrag vom 17./25.11.1997 verkaufte die Klägerin die Liegenschaft samt Einfamilienhaus um den Kaufpreis von offiziellen 4,7 Mio Schilling an den Verstorbenen. Tatsächlich hatte sie sich mit ihm mündlich auf den Kaufpreis von 6 Mio Schilling (umgerechnet EUR 436.037,--) geeinigt, davon zog sie, nach Rücksprache mit dem Verstorbenen, ATS 100.000,-- für eine Wohnung im Ort ab.
Die Klägerin hat mit dem Verstorbenen damit einen fairen (unter dem Verkehrswert liegenden, Anm Berufungsgericht) Preis ausgehandelt und einen rechtswirksamen Vertrag über den Rückkauf der Liegenschaft abgeschlossen.
Ob und aus welchen Gründen der Verstorbene diesen Kaufpreis im Jahr 2000 in Zweifel zog, ist nicht mehr feststellbar. Insbesondere ist nicht feststellbar, ob der Beklagte den Gedanken in ihm weckte, dass ihn die Klägerin in punkto Kaufpreis übervorteilt haben könnte. Ein insofern beigezogene Privatgutachter verließ sich bei Erstellung seines Gutachtens auf die Angaben des Beklagten, ohne sie näher zu hinterfragen. Er setzte den Verkehrswert für die Liegenschaft zum Zeitpunkt 15.2.2000 mit lediglich ATS 3,660.000,-- an, was umgerechnet EUR 265.982,57 entspricht. Auf den Verstorbenen, der in Liegenschaftsangelegenheiten nicht bewandert war und sich diesbezüglich stets auf die Klägerin, eine ausgebildete Immobilienmaklerin, verlassen hatte, musste es daher im Frühjahr 2000 so wirken, als hätte sie ihm die Liegenschaft zu einem weit überhöhten Preis verkauft. Da er, um den Kaufpreis zu bezahlen, zumindest einen Teil seiner Goldreserven auflösen musste, was ua zur Barzahlung des ATS 4,7 Mio übersteigenden Betrages führte, wurde er, ohnehin leicht erregbar, sehr zornig auf die Klägerin und fühlte sich betrogen.
Da der Verstorbene die Klägerin nicht mit dem Privatgutachten konfrontierte, konnte sie seinen Irrtum bis zu seinem Tod nicht aufklären. Der Verstorbene starb in der – unrichtigen – Überzeugung, seine älteste Tochter hätte ihn in punkto Kaufpreis „übers Ohr gehauen“. Das war der Grund, dass er sie mit (zuletzt) Testament vom 7.3.2015 enterbte. Zwar hatte er sich, wie oben dargestellt, zuvor schon mit ihrem Ex-Mann gestritten, zwischen den Männern war es sogar zu Tätlichkeiten gekommen, doch war es die angenommene Täuschung und Enttäuschung, hervorgerufen durch das inhaltlich unrichtige „Privatgutachten“ im Jahr 2000, die den Ausschlag für die Entziehung des Pflichtteils gab. Der Verstorbene nahm darüber hinaus der Klägerin, aber auch ihren Schwestern „übel“, dass sie nicht zugunsten des Beklagten einen Erbverzicht abgaben. Wenn der Verstorbene hätte erkennen können, dass das Privatgutachten inhaltlich unrichtig war und er die Liegenschaft zu einem fairen Preis, nämlich etwas unter dem damaligen Verkehrswert von umgerechnet EUR 447.050,-- von der Klägerin erworben hatte, hätte er ihr nicht den Pflichtteil entzogen.
Insoweit ist der (auszugsweise, teilweise chronologisch neu geordnet und zusammengefasst wiedergegebene) Sachverhalt zum Grund des Anspruchs im Berufungsverfahren nicht strittig. Im Detail wird gemäß § 500a ZPO auf die Feststellungen des Erstgerichts verwiesen, soweit sie nicht bekämpft wurden. Die umfangreichen Feststellungen zur Höhe des Anspruchs wurden nicht wiedergegeben.
Die Klägerin begehrte mit der am 7.4.2024 eingebrachten Klage aus dem Titel des Pflichtteils die Zahlung von EUR 600.000,-- samt 4 % Zinsen seit dem **, dem Todestag ihres Vaters.
Der Beklagte beantragte Klagsabweisung und wendete zum Grund des Anspruchs ein, die Klägerin habe den Verstorbenen über Jahre provoziert. Daher habe er sie in den Testamenten vom 25.5.2009 und vom 27.3.2015 zu Recht enterbt. Sie habe sich ihm gegenüber feindselig und anstößig verhalten und ihn gekränkt. Entgegen einer zuvor zwischen ihr und dem Verstorbenen getroffenen Vereinbarung habe sie in den 90er Jahren Einwendungen gegen eine Betriebserweiterung und eine Betriebs-anlagengenehmigung erhoben. Sie habe den Neubau verzögert und dem Verstorbenen damit Schaden in einer Größenordnung von über ATS 500.000,--zugefügt.
Sie habe von ihm verlangt, ihr die Liegenschaft Gp ** wieder abzukaufen, widrigenfalls sie seine wirtschaftliche Existenz vernichten und das Haus an Zuhälter vermieten werde. Sie habe einen weit überhöhten Kaufpreis von ATS 4,7 Millionen und eine weitere Schwarzgeldzahlung von ATS 1,2 Millionen verlangt. Damit habe die Klägerin den Tatbestand des Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB erfüllt.
Sie habe den Verstorbenen wiederholt bei der Staatsanwaltschaft angezeigt und der gefährlichen Drohung bezichtigt. Die Verfahren seien eingestellt worden. Im Strafverfahren habe die Klägerin ihrem Vater eine psychische Erkrankung attestiert. Die beiden hätten sich damals mit „Sie“ angesprochen. Die einschreitenden Beamten seien davon ausgegangen, dass die Streitigkeiten von beiden Seiten betrieben würden. Die Anzeige sei wissentlich falsch, ehrenrührig sowie verleumderisch gewesen. Außerdem habe die Klägerin ungerechtfertigte Besitzstörungsklagen gegen ihren Vater eingebracht.
Der damalige Ehegatte der Klägerin sei gegenüber dem Vater im Jahr 1996 tätlich geworden. Zum Beklagten habe sie im Jahr 1994 gesagt, falls ihr Vater sich nicht nach ihrem Wunsch verhalten solle, hätte sie auch eine Pistole. Der Gattin des Verstorbenen habe sie mitgeteilt, sie werde eine unangenehme Nachbarin sein, wenn sie nicht zwei weitere Bauplätze vom Verstorbenen bekommen würde.
Sie habe dem Verstorbenen schweres psychisches Leid zugefügt und gröblich gegen ihre familiären Pflichten verstoßen. Sie habe über 20 Jahre lang aufgrund ihres eigenen Verhaltens keinen Kontakt zum Verstorbenen gehabt, ohne dass er ihr dazu Veranlassung gegeben habe. Die Klägerin habe den Vater jahrelang nicht besucht. Er habe darunter schwer gelitten. Auch das sei ein Enterbungsgrund. Vernünftige Gespräche zwischen der Klägerin und ihrem Vater seien in den letzten 20 Jahren vor seinem Tod nicht mehr möglich gewesen, diese seien sofort in Streit ausgeartet. Sie habe ihn bei einem derartigen Streit einmal derart zur Verzweiflung gebracht, dass er sich selbst durch Schläge auf seinen Kopf verletzt habe. Die Behauptungen der Klägerin, sie habe sich um ein gutes Verhältnis mit dem Vater bemüht, seien unrichtig. Ab 2014 habe sie lediglich vier E-Mails an ihn geschickt. Das schlechte Verhältnis habe Anfang der 90er Jahre begonnen. Zur Verbesserung des Verhältnisses sei es nie mehr gekommen.
Unrichtig sei, dass der Vater die Klägerin mit der Vermittlung einer Liegenschaft beauftragt habe. Darüber habe es nur ein Gespräch gegeben, jedoch ohne Einigung, weil es wieder zu einem Streit gekommen sei. Abgesehen davon begründe eine einmalige Geschäftsbeziehung auch kein Naheverhältnis. Es zeige lediglich, dass der Vater durchaus Bemühungen an den Tag gelegt habe, das Verhältnis zu seiner Tochter zu normalisieren. Es sei unrichtig, dass der Beklagte seinen Vater gegen die Klägerin aufgehetzt hätte.
Zumindest rechtfertige der fehlende Kontakt bzw das über 20 jahrelange Nichtvorhandensein eines Naheverhältnisses, wie es zwischen solchen Familienangehörigen gewöhnlich bestehe, eine Minderung des Pflichtteils auf 1/24, was dem hypothetischen Willen des Verstorbenen entspreche.
Zinsen ab dem Todeszeitpunkt zu begehren, sei sittenwidrig, sei es doch die Klägerin gewesen, die das Verlassenschaftsverfahren über Jahre verzögert habe.
Die Klägerin bestritt diese Einwendungen und brachte zum Grund des Anspruchs vor, es lägen keine Enterbungsgründe vor. Sie habe sich ihrem Vater gegenüber nie feindselig, anstößig, kränkend, unanständig, sittenwidrig oder gar strafbar verhalten. Die schlechte Behandlung durch ihre Eltern sei auf ihre uneheliche Geburt zurückzuführen. Grundsätzlich hätten die Klägerin und ihr Vater ein sehr vertrauensvolles Verhältnis gehabt. Nach dem Tod seiner Mutter habe sich das Verhältnis des Vaters zur Klägerin grundlegend geändert. Er sei bedrückt und teilnahmslos gewesen. Die Mutter der Klägerin habe dann einen direkten Kontakt der Klägerin zu ihrem Vater nicht mehr zugelassen. Es habe immer geheißen, der Vater sei nicht zu sprechen. Im Jahr 1998 habe die Mutter der Klägerin ihr und auch ihren beiden Schwestern den Kontakt zur Gänze verboten. Im Zusammenhang mit der Erkrankung des Sohns der Klägerin habe es ein persönliches Gespräch gegeben. Weitere telefonische Kontaktaufnahmeversuche seien von der Mutter der Klägerin vereitelt worden. Die Klägerin sei auch in weiterer Folge nicht müde geworden, Kontakt zu ihrem Vater zu suchen. Sie habe ihm immer wieder E-Mails geschickt, ihn über die Enkelkinder informiert und Fotos geschickt. Der Vater sei für sie nicht erreichbar gewesen. Informationen über seinen tatsächlichen psychischen Zustand seien der Klägerin vorenthalten worden. Der Kontakt sei einseitig durch den Vater nicht erwidert worden. Es haben nur zwei Schreiben im Jahre 2014 des Vaters an sie gegeben. Die Klägerin sei nicht einmal über den Tod des Vaters informiert worden. Es sei davon auszugehen, dass die Mutter der Klägerin Unwahrheiten über sie gegenüber dem Vater verbreitet habe.
Am 17.11.1997 habe sie ihr Einfamilienhaus dem Verstorbenen verkauft und dabei einen fairen, dem Verkehrswert entsprechenden Preis angesetzt. Ihr Vater sei bei der Enterbung von falschen Voraussetzungen ausgegangen. Hätte er gewusst, dass der von ihm bezahlte Preis angemessen gewesen sei, wäre es nicht zur Enterbung gekommen.
Die Einwendungen gegen die Betriebserweiterung seien aus guten Gründen erfolgt. Die Klägerin habe bei einer vorher geschlossenen Vereinbarung nie den Willen gehabt, auf Einwendungen jeder Art verzichten. Die in diesem Zusammenhang von ihrem Vater gegen sie erhobene Klage sei rechtskräftig abgewiesen worden. Federführend bei den damaligen Einwendungen sei der Gatte der Klägerin gewesen.
Eine Strafanzeige gegen ihren Vater sei der Klägerin nicht erinnerlich. Eine behauptete Nötigung entbehre jeder Grundlage.
Zum Naheverhältnis der Klägerin zu ihrem Vater sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte ihn manipuliert und gegen die Töchter aufgehetzt habe. Ab 1993 seien gewöhnliche Besuche im Elternhaus kaum mehr möglich gewesen. Das Verhältnis mit dem Beklagten sei schließlich so verfahren gewesen, dass die Klägerin und ihre Schwestern ihre Mutter nur außerhalb des Hauses hätten sehen können. Nach der Geburt ihres Enkels habe sich ihr Vater gerührt bei ihr gemeldet, ihr gratuliert und ihr gesagt, dass er wegen dem Beklagten keinen Kontakt mehr zu ihr haben dürfe. Die Klägerin habe mehrfach versucht, den Verstorbenen telefonisch zu erreichen. Obwohl der Beklagte eine tiefe Spaltung der Familie erreicht habe, habe die Klägerin weiter versucht, zu ihrem Vater einen vernünftigen Kontakt zu halten. Noch im Jahr 1999 habe er sie mit der Vermittlung des Verkaufs einer seiner Liegenschaften beauftragt, was gegen das vom Beklagten behauptete schlechte Verhältnis spreche. Die Klägerin treffe kein Verschulden am Verhältnis zu ihrem Vater, weil der Beklagte stets versucht habe, jede anständige Begegnung mit ihm zu verhindern. Ihr Vater habe den Kontakt aufgrund des Verschuldens des Beklagten grundlos gemieden und berechtigten Anlass für den fehlenden Kontakt gegeben.
Mit dem angefochtenen Zwischenurteil sprach das Erstgericht aus, die Klagsforderung bestehe dem Grunde nach „zu 100 %“ zu Recht. Über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus ging es dabei noch von folgenden Feststellungen aus:
Der Verkehrswert der Liegenschaft in EZ R* KG F* beträgt zu den Bewertungsstichtagen:
(B) 30.12.1977EUR 1.760,-- indexiert auf **rd EUR 4.870,--
17.11. 1997 EUR 447.050,--indexiert auf **rd EUR 635.150,--
18.3. 2000EUR 471.170,--indexiert auf **rd EUR 652.570,--
(A) Der Kaufpreis (von 6 Mio Schilling, den die Klägerin und ihr Vater beim Verkauf der Liegenschaft 1997 vereinbart hatten) liegt EUR 199.113,-- unter dem Liegenschaftswert vom 17.11.1997. (C) Daher zog die Klägerin von den 6 Mio Schilling 100.000 Schilling ab, um damit für ihre Söhne und sich eine Wohnung in ** zu kaufen.
(D) Beschuldigter des Verfahrens P* der Staatsanwaltschaft Feldkirch war der Beklagte.
(E) Ab diesem Zeitpunkt (Frühjahr 2000) war die Klägerin im Elternhaus nicht mehr erwünscht, es war der Verstorbene selbst, der weiteren Kontakt mit ihr ablehnte, obwohl sie ihn wiederholt zu besuchen versuchte.
In der rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, aufgrund des Todeszeitpunkts des Vaters der Klägerin am ** sei das Erbrechts-Änderungsgesetz (ErbRÄG 2015 BGBl I Nr 87/2015) anzuwenden. Der Klägerin als Tochter des Verstorbenen gebühre grundsätzlich ein Pflichtteil von 1/12, so keine rechtswirksame Enterbung vorgenommen worden sei. Sie sei nicht erbunwürdig. Sie habe sich gegenüber ihrem Vater weder feindselig noch anstößig verhalten. Ursache aller Zivilprozesse sei gewesen, dass die Klägerin und ihr Ehemann auf ihrem Recht, eine Zufahrt uneingeschränkt benützen zu können, bestanden hätten. Dass ein solches Verhalten nicht vorwerfbar sei, könne nicht ernsthaft angezweifelt werden. Es sei außerdem der Verstorbene gewesen, der letztlich aufgrund des inhaltlich unrichtigen Privatgutachtens aus dem Jahr 2000 weiteren Kontakt mit der Klägerin abgelehnt habe, welche ihn nach wie vor gesucht habe. Eine Drohung mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz sei ebensowenig feststellbar gewesen wie eine Äußerung, die Klägerin werde das Haus an „Zuhälter oder Strizzis“ vermieten. Dass die wiederholten verbalen Auseinandersetzungen den Verstorbenen belastet hätten, genüge für eine Enterbung nicht.
Hinsichtlich der Auslegung der Vereinbarung aus dem Jahr 1978 liege aufgrund des Verfahrens aus dem Jahr 1996 eine entschiedene Rechtssache vor. Eine vom Wortlaut der Vereinbarung abweichende Parteiabsicht habe damals nicht festgestellt werden können. Selbst wenn man die Entscheidung des Landesgerichts von damals für nicht bindend erachtete, sei die Klägerin nach dem Wortlaut der Vereinbarung nicht berechtigt, Einwendungen „irgendwelcher Art in Zusammenhang mit dem Futtermittelbetrieb“ zu machen. Danach wäre ihr also untersagt gewesen, auch nur irgend eine Aktion zu setzen, selbst wenn sich der Verstorbene seinerseits grob rechtswidrig verhalten hätte. Mittels Vereinbarung einen anderen um jegliche Rechte zu bringen, sich selbst jedoch überhaupt nicht einzuschränken, sei sittenwidrig und verstoße gegen den weiten Spielraum, den das Privatrecht einräume. Die Vereinbarung müsse daher dahingehend reduziert werden, dass die Klägerin und ihr Ehemann nicht wider besseres Wissen unbegründete Einwendungen gegen den Betrieb hätten erheben dürfen. Dass sie jemals Einwendungen mit dem Vorsatz gemacht hätten, dem Verstorbenen damit zu schaden, habe sich nicht feststellen lassen. Vielmehr hätten die beiden Nachbarn zustehende Rechte ausgeübt. Die Klägerin habe ein Zufahrtsrecht gehabt. Es liege daher kein Enterbungsgrund vor. Eine Enterbung hätte ohnehin niemals stattgefunden, wenn der Verstorbene nicht mit einem inhaltlich unrichtigen Privatgutachten konfrontiert worden wäre und daraus den falschen Schluss gezogen hätte, die Klägerin habe ihn hinsichtlich des Liegenschaftskaufs 1997 „betrogen“. Daher bestehe das Klagebegehren dem Grunde nach zu 100 % zu Recht.
Nach Urteilsfällung bewilligte das Erstgericht über entsprechenden Antrag der Klägerin (ON 107) unter Verweis auf den „Erbschaftsstreit“ und das Zwischenurteil die aus dem Spruch dieser Entscheidung ersichtliche Klagsanmerkung. Mit dem Vollzug und der Verständigung der Parteien wurde das Bezirksgericht Bregenz als Grundbuchsgericht beauftragt. Dieses vollzog mit Beschluss vom 27.12.2024 (ON 108.1) die Anordnung mit Ausnahme der EZ N* GB K* (1/320 Anteile). In der Begründung führte das Bezirksgericht dazu aus, dass die Anteile des Beklagten an eine andere Person übertragen worden seien, weshalb die Vollzugsanordnung des Erstgerichts aufgrund des Grundbuchstands abzulehnen gewesen sei. Eine Zustellung dieser Beschlüsse an die Parteien durch das Erstgericht oder das Grundbuchsgericht ist nicht aktenkundig. Die Beschlüsse enthalten auch keine Zustellanordnung (§ 118 GBG) an die Parteien.
Gegen das Zwischenurteil, soweit es den eingeklagten Anspruch zu mehr als 50 % und das Zinsenbegehren von 4 % Zinsen von ** bis 16.03.2022 zur Gänze als dem Grunde nach zu Recht bestehend erkennt, richtet sich die rechtzeitige Berufung des Beklagten, der, gestützt auf die Rechtsmittelgründe der Nichtigkeit des Urteils, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, beantragt, das Urteil als nichtig aufzuheben und an das Erstgericht zurückzuverweisen, in eventu auszusprechen, das Klagebegehren, er sei schuldig, der Klägerin EUR 600.000,-- samt 4 % Zinsen seit 17.03.2022 zu bezahlen, bestehe dem Grunde nach zu 50 % zu Recht und das Klagebegehren auf Zahlung weiterer EUR 300.000,-- samt 4 % Zinsen seit ** sowie weiterer Zinsen aus EUR 300.000,-- von ** bis zum 16.03.2022, abzuweisen. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
In der rechtzeitigen Berufungsbeantwortung beantragt die Klägerin, der Berufung den Erfolg zu versagen. In ihrer Rekursbeantwortung beantragt sie, den Rekurs abzuweisen.
Die Rekursbeantwortung ist gemäß § 124 GBG aufgrund der Einseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens in Grundbuchssachen unzulässig (RS0116902) und daher zurückzuweisen. Auch über Anträge auf Klagsanmerkungen ist nach den Vorschriften des GBG zu entscheiden (5 Ob 150/15t; RS0060516, RS0060701, RS0113517).
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden war, ist nicht berechtigt. Der Rekurs ist berechtigt.
1.1. Der Berufungswerber kritisiert das Ersturteil als nichtig nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO. Das Erstgericht habe zwar seitenweise Verfahrensergebnisse wiedergegeben. Eine Begründung, weshalb es sich bei mehreren widersprechenden Beweisergebnissen für die eine oder andere Variante entschieden habe, sei der Entscheidung jedoch bis auf ganz wenige Ausnahmen nicht zu entnehmen. Die pauschale Wiedergabe von mehr oder weniger der gesamten Aussage einer Partei sei als Begründung für eine Beweiswürdigung nicht geeignet. In Wahrheit fehle im Urteil weitgehend eine nachvollziehbare und überprüfbare Begründung, aufgrund welcher Schlussfolgerungen und Überlegungen sich das Erstgericht für die eine oder andere Sachverhaltsvariante entschieden habe. Nur exemplarisch werde auf die Wiedergabe der Aussage der Klägerin auf Urteil S 20 bis Urteil S 27 verwiesen. Es sei nicht nachvollziehbar, in welchen Punkten das Erstgericht der Klägerin Glauben schenke oder nicht. Das Urteil sei daher als nichtig aufzuheben.
1.2. Die Unüberprüfbarkeit der Beweiswürdigung macht der Berufungswerber auch als Verfahrensmangel geltend. Die formelhaften Floskeln des Erstgerichts könnten eine logisch nachprüfbare Begründung für bestimmte Feststellungen nicht ersetzen. Exemplarisch werde insofern auf die zu (E) angefochtene Feststellung verwiesen. Abgesehen von Klammerzitaten lasse das Ersturteil dazu jede Beweiswürdigung vermissen.
1.3. Ein Urteil ist gemäß § 477 Abs 1 Z 9 ZPO dann nichtig, wenn die Fassung des Urteils so mangelhaft ist, dass dessen Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann, wenn das Urteil mit sich selbst in Widerspruch ist oder für die Entscheidung keine Gründe angegeben sind und diesen Mängeln durch eine vom Berufungsgericht angeordnete Berichtigung des Urteils nicht abgeholfen werden kann. Der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Begründung ist nur dann gegeben, wenn die Entscheidung gar nicht oder so unzureichend begründet ist, dass sie sich nicht überprüfen lässt (RS0007484). Nur der Mangel der Gründe, nicht aber eine mangelhafte Begründung, bildet daher diesen Nichtigkeitsgrund (RS0042133).
Von einer derart völlig unzureichenden Begründung kann beim Ersturteil keine Rede sein. Es ist zwar richtig, dass die Beweiswürdigung über weite Teile aus Wiedergaben von Aussagen besteht, doch erschöpft sie sich nicht darin. Zum einen hat die Erstrichterin durch Klammerzitate klar zum Ausdruck gebracht, aufgrund welcher Beweismittel sie Feststellungen getroffen hat. Außerdem setzte sie sich sehr wohl inhaltlich mit der Aussage der Klägerin auseinander und legte dar, welche Teile davon sie als glaubhaft einstufte und welche nicht (etwa Urteil S 26, letzter Abs, S 27 1. Abs). Dasselbe gilt beispielsweise für die Bewertung der Aussage des Beklagten (S 29, letzter Abs) oder die Auseinandersetzung mit den Ursachen für das Kontaktverbot durch den Verstorbenen (S 30, letzter Abs). Die Berufung wegen Nichtigkeit ist daher zu verwerfen.
1.4. Aus §§ 272, 417 ZPO ergibt sich, dass die Entscheidungsgründe eines Urteils die für die Entscheidung erforderlichen Tatsachenfeststellungen enthalten müssen. Das Gericht muss daher klar und zweifelsfrei – und zwar zunächst in geschlossener Darstellung und nicht mit der Beweiswürdigung vermengt – aussprechen, welche Tatsachen seiner Meinung nach vorliegen (RS0040217). Das Erstgericht muss in knapper, überprüfbarer und logisch einwandfreier Form darlegen, warum es aufgrund bestimmter Beweisergebnisse oder Verhandlungsergebnisse bestimmte Tatsachen feststellt oder für den Ausgang des Rechtsstreits erhebliche Tatsachen nicht feststellen kann, damit sowohl die Parteien als auch das Rechtsmittelgericht die Schlüssigkeit seines Werturteils überprüfen können (1 Ob 2368/96h; 2 Ob 206/99d). Somit kann eine mangelhafte Begründung eines Urteils einen Verfahrensmangel nach § 496 Abs 1 Z 2 ZPO darstellen, der zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führt (Pochmarski/Lichtenberg/Tanczos/Kober, Berufung in der ZPO4 119; OLG Innsbruck 2 R 82/19d uva). Das Vorliegen einer Mangelhaftigkeit wurde in der Judikatur etwa bejaht bei bloß formelhafter Beweiswürdigung (1 Ob 2368/96h) oder wenn im Rahmen der Beweiswürdigung wesentliche Teile des Prozessstoffs außer Acht gelassen wurden (OLG Wien SVSlg 50.225). Kein solcher Formalfehler des Urteils liegt vor, wenn das Erstgericht nicht sämtliche für nicht glaubwürdig erachtete Beweisergebnisse im Einzelnen nennt (2 Ob 206/99t) oder nicht sämtliche Beweisquellen im Urteil nennt (LG Salzburg EFSlg 98.367). Ein Begründungsmangel kann daher nur bei gravierenden Mängeln der erstgerichtlichen Beweiswürdigung (zB bloß formelhafter Beweiswürdigung) vorliegen. Die Außerachtlassung wesentlicher Verfahrensergebnisse kann nur dann als Begründungsmangel geltend gemacht werden, wenn damit aufgezeigt wird, dass eine bestimmte Feststellung nicht oder völlig unzureichend begründet wurde.
1.5. Im Sinne dieser Rechtsprechung liegt es daher am Berufungswerber, im Rahmen der Mängelrüge konkret aufzuzeigen, welche Feststellung mangelhaft begründet wurde. Diesen Anforderungen genügt die Berufung nur hinsichtlich der explizit erwähnten, zu (E) angeführten Feststellung, bei der es darum geht, dass der Verstorbene ab dem Jahr 2000 Kontakt zur Klägerin ablehnte, obwohl sie ihn wiederholt zu besuchen versuchte. Aus der Beweiswürdigung des Erstgerichts ergibt sich insgesamt klar, dass sich der Vater der Klägerin aufgrund seiner unrichtigen Vorstellung, sie habe ihn beim Liegenschaftsverkauf mit einem zu hohen Kaufpreis übervorteilt, insofern „betrogen“ fühlte. Richtig ist, dass das Erstgericht die Feststellung, dass die Klägerin wiederholt versucht habe, ihren Vater (nach dem Kontaktabbruch) zu besuchen, nicht explizit begründete. Wenn in der Begründung einer Entscheidung ein Umstand nicht erwähnt wurde, der erwähnt werden hätte können oder eine Erwägung nicht angestellt wurde, die hätte angestellt werden können, liegt aber noch keine Mangelhaftigkeit bei der Entscheidung in Beweiswürdigungsfragen vor. Es muss nur erkennbar sein, aus welchen Erwägungen das Gericht zum Ergebnis kam, die vorgenommenen Feststellungen treffen zu können (RS0040165 [T 1]). Es ist offensichtlich, dass das Erstgericht (wenn auch nur mit Klammerzitat) die Feststellung mit der Aussage der Klägerin begründete. Ob diese Begründung inhaltlich überzeugend ist, ist im Rahmen der Mängelrüge nicht entscheidend. Maßgeblich ist lediglich, ob eine Feststellung begründet wurde. Das ist hier der Fall. Ein Begründungsmangel des Urteils wird vom Berufungsgericht daher verneint.
2.1. In der Beweisrüge bekämpft der Berufungswerber die zu (A) angeführte Feststellung zur Höhe des Werts der 1997 von der Klägerin an ihren Vater verkauften Liegenschaft und die zu (B) angeführte Feststellung zum Verkehrswert der Liegenschaft EZ R* KG F* und führt jeweils (sinngemäß) aus, diese Feststellungen zur Vermeidung von Rechtsnachteilen für das Verfahren der Höhe nach zu bekämpfen.
2.2. Das Erstgericht hat ein Zwischenurteil gefällt. Wenn in einem Rechtsstreit ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig und die Verhandlung zunächst bloß in Ansehung des Grundes zur Entscheidung reif ist, kann das Gericht gemäß § 393 Abs 1 ZPO vorab über den Grund des Anspruchs durch Zwischenurteil entscheiden, auch wenn noch strittig ist, ob der Anspruch überhaupt mit irgendeinem Betrag zu Recht besteht. Im Verfahren über den Grund des Anspruchs müssen alle Anspruchsvoraussetzungen geklärt und alle den Grund des Anspruchs betreffenden Einwendungen, somit also „die den Grund des Globalanspruchs betreffenden strittigen Fragen“, erledigt werden (RS0040990). Zum Grund des Anspruchs gehören alle rechtserzeugenden Tatsachen, aus denen der Anspruch abgeleitet wird, und alle Einwendungen, die seinen Bestand berühren (RS0122728). Nach einem Zwischenurteil über den Anspruchsgrund ist die Lösung aller die Ermittlung der Höhe des Klageanspruchs betreffenden Fragen dem ergänzenden Verfahren vorbehalten. Eine trotzdem zur Höhe ausgesprochene Rechtsansicht bindet das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren nicht. Ausführungen zur Höhe des Anspruchs sind daher auch für die Überprüfung eines Zwischenurteils nicht relevant (RS0126666).
Die Überprüfungsbefugnis des Berufungsgerichts umfasst daher ausschließlich das Zwischenurteil über den Grund des Anspruchs und die damit im Zusammenhang stehenden Tat- und Rechtsfragen. Wie der Berufungswerber selbst ausführt, betreffen die Feststellungen zu den Verkehrswerten aber nur die Höhe des Anspruchs. Auch in seiner Ersatzfeststellung zieht er nicht in Zweifel, dass der Kaufpreis, den die Klägerin und ihr Vater 1997 vereinbarten, unter dem Verkehrswert lag. Das Ersturteil enthält als Zwischenurteil naturgemäß keine Entscheidung über die Höhe des Anspruchs. Feststellungen, die ausschließlich die Höhe des Anspruchs betreffen, sind für die Beurteilung des Zwischenurteils irrelevant, weshalb sich die Behandlung dieser Beweisrügen erübrigt. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren ohnehin die Gelegenheit haben, sich mit dem Standpunkt des Beklagten zu diesen Tatfragen auseinanderzusetzen
3.1.1. Der Berufungswerber bekämpft die zu (C) angeführte Feststellung und strebt ersatzweise folgende an:
„Nicht festgestellt werden kann, wer von den 6 Mio Schilling den Betrag von 100.000 Schilling abgezogen hat.“
Es sei unklar, aus welchen Gründen das Erstgericht diese Feststellung getroffen habe. Sie könne nicht richtig sein. Hätte die Klägerin die 100.000 Schilling vom Kaufpreis abgezogen, hätte sie als Verkäuferin faktisch weniger und nicht mehr erhalten. Das Vorhaben, sich damit eine Wohnung in ** zu kaufen, wäre damit nicht begünstigt, sondern torpediert worden. Die gegenteilige Auffassung, die Klägerin hätte den Abzug vorgenommen, sei mit logischen Denkgesetzen nicht in Einklang zu bringen. Es wäre daher eine Negativfeststellung zu treffen gewesen. Die Feststellung sei nicht einmal mit der Aussage der Klägerin in Einklang zu bringen, welche angegeben habe, sie habe mit dem Verstorbenen die Zahlung von 5,9 Mio Schilling ausgehandelt, weil sie nicht gratis im Haus habe wohnen wollen. Woraus das Erstgericht eine Kaufabsicht der Klägerin mit nicht vorhandenen Mitteln ableite, sei weder nachvollziehbar noch logisch erklärbar.
3.1.2. Eine meritorische Erledigung der Beweisrüge kann unterbleiben, wenn der vom Erstgericht festgestellte und der davon abweichende vom Rechtsmittelwerber angestrebte Sachverhalt zum gleichen rechtlichen Ergebnis führen würde oder wenn Feststellungen des Erstgerichts angefochten werden, die für die rechtliche Beurteilung der Sache ohne Bedeutung sind (RS0042386; RS0043190).
Diese Feststellung ist nach Ansicht des Berufungsgerichts für die Beurteilung des Grund des Anspruchs unerheblich, weshalb auf diese Beweisrüge nicht weiter einzugehen ist.
3.2.1. Weiters bekämpft der Berufungswerber die zu (D) angeführte Feststellung und stellt ihr folgenden Alternativsachverhalt gegenüber:
„Beschuldigter des Verfahrens P* der Staatsanwaltschaft Feldkirch war hinsichtlich des Vorfalls vom 3.11.1995 im Übrigen der Beklagte.“
Die Feststellung sei offenkundig falsch und durch sorgfältige Lektüre des Beiakts leicht zu entkräften. Die Feststellung werde daher auch als aktenwidrig gerügt. Es sei klar ersichtlich, dass die Klägerin auch ihren Vater angezeigt habe. Beschuldigter könne daher nicht nur der Beklagte gewesen sein, sondern auch der Verstorbene. Nur zum Vorfall vom 3.11.1995 sei der Beklagte allein als Beschuldigter geführt worden.
Die Feststellung sei rechtlich relevant, weil andernfalls der falsche Eindruck entstehen könnte, dass der Verstorbene nie mit strafrechtlichen Ermittlungen, die von der Klägerin initiiert worden seien, konfrontiert gewesen sei. Solche Umstände seien für die Beurteilung, ob zwischen der Klägerin und ihrem Vater ein familiäres Verhältnis bestanden habe oder nicht, aber wesentlich.
3.2.2. In seiner Ersatzfeststellung bringt der Berufungswerber nicht zum Ausdruck, dass der Vater der Klägerin Beschuldigter im Strafverfahren gewesen wäre. Ob der Beklagte generell oder nur hinsichtlich eines Vorfalls als Beschuldigter geführt wurde, spielt wiederum für die Beurteilung des Grunds des geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs nicht die geringste Rolle. Die Beweisrüge betrifft daher keinen für die rechtliche Beurteilung relevanten Sachverhalt.
3.2.3. Im Übrigen steht unbekämpft fest, dass der Zufahrtsstreit zu Ermittlungen der Staatsanwaltschaft gegen den Beklagten(!) führte (Urteil S 7), und dass sich die Anzeige der Klägerin nicht gegen den Verstorbenen gerichtet hatte (Urteil S 13). Da der Berufungswerber diese Feststellungen nicht bekämpft, ist die Beweisrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt.
3.2.4. Die Feststellung ist auch nicht aktenwidrig. Als Verdächtiger (damals die korrekte Terminologie, nach heutigem Verständnis Beschuldigter) wurde (soweit es sich aus dem Strafakt ergibt) ausschließlich der Beklagte geführt (Beiakt S* Strafanzeige S 1). Auf S 2 heißt es ausdrücklich, dass Anzeige gegen diesen erstattet worden sei. Auch die Benachrichtigung der Zurücklegung der Strafanzeige (Beilage ./15) im Verfahren P* betraf nur den Beklagten.
Richtig ist, dass die Klägerin am 24.3.1995 und am 19.9.1995 auch ihren Vater anzeigte (S 29 und S 33 des Strafakts), einmal wegen des Besprühens einer Mauer, und einmal wegen einer Drohung. Aus dem Akt ergibt sich aber nicht, dass ihr Vater auch tatsächlich als Verdächtiger des Strafverfahrens P* geführt wurde, sodass die bekämpfte Feststellung nicht aktenwidrig ist. Die Anzeige gegen ihn wurde nämlich offensichtlich zum Aktenzeichen ** geführt (Beilage ./17).
Die beiden genannten Anzeigen selbst ergeben sich aber aus den angeführten Stellen im Strafakt, der als Beiakt dargetan wurde, und können bei der rechtlichen Beurteilung (auch ohne Feststellungen des Erstgerichts) ohnehin berücksichtigt werden (RS0121557).
3.3.1. Letztlich bekämpft der Berufungswerber die zu (E) angeführte Feststellung und strebt ersatzweise folgende an:
„Ab diesem Zeitpunkt war die Klägerin im Elternhaus nicht mehr erwünscht, es war der Verstorbene selbst, der weiteren Kontakt mit ihr ablehnte. Nicht festgestellt werden kann, ob die Klägerin versuchte, den Verstorbenen zu besuchen.“
Das Erstgericht habe die Feststellung lediglich mit den in Klammern angeführten Beweismitteln begründet. Weitere Ausführungen enthalte die Beweiswürdigung dazu nicht. Die Klägerin habe selbst nur ausgesagt, sie habe mehrfach versucht, den Verstorbenen anzurufen und dann begonnen, ihm E-Mails zu schreiben. Von Besuchen habe sie nicht gesprochen. Der Beklagte habe Besuche weitgehend in Abrede gestellt.
Die begehrte Feststellung sei rechtlich relevant, weil aus ihr abgeleitet werden könnte, dass das mangelnde familiäre Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Verstorbenen allein auf diesen selbst und nicht auch auf mangelnde Bemühungen der Klägerin, einen Kontakt zu suchen und herzustellen, zurückgegangen sei.
3.3.2. Entgegen den Ausführungen in der Berufung kann sich die Feststellung durchaus auf die Aussage der Klägerin stützen. Sie sagte beispielsweise aus, sie habe das Haus ihres Vaters kurz vor seinem Tod aufgesucht (ON 43, S 11), was der Beklagte bestätigte (ON 43, S 24); sie und ihre Schwestern hätten sich bemüht, wieder Kontakt zu bekommen (ON 43, S 15) und sie habe mehrfach versucht, mit ihrem Vater in Kontakt zu treten und ihn mehrfach angerufen (ON 43, S 8, 18 und 19). Auch beide Schwestern der Klägerin sagten aus, dass es ihres Erachtens auch nach 2000 noch Kontakt gegeben habe (ON 49, S 7; ON 49, S 13). Auch eine Bekannte des Vaters der Klägerin bestätigte, dass diese ihn einmal habe besuchen wollen, als er bettlägrig gewesen sei (ON 49, S 17). Der Sohn der Klägerin sagte aus, diese und ihr Vater hätten im Jahr 2015 bzw mehrfach heimlich telefoniert, es habe „sicher“ Kontakte gegeben und auch Treffen (ON 66, S 3, S 6 f).
Dass die Erstrichterin diesen Angaben folgte, ist angesichts des ihr bei Tatfragen zukommenden Ermessensspielraums nicht zu beanstanden. Dass diese Telefonate aus Sicht der Klägerin (auch) den Zweck hatten, ein persönliches Treffen anzukündigen oder zu besprechen, erscheint durchaus plausibel. Die bekämpfte Feststellung sagt ja nicht aus, dass die Klägerin ihren Vater besuchte, sondern nur, dass sie es versuchte. Der Beklagte sagte zwar aus, es habe nach 1993 keinen persönlichen Kontakt mehr zwischen der Klägerin und ihrem Vater gegeben (ON 28, S 28). Das kann aber nicht richtig sein. Sowohl beim Verkauf der Liegenschaft der Klägerin an ihren Vater als auch der nachfolgenden Vermittlung einer seiner Liegenschaften erscheint es höchst unwahrscheinlich, dass es keinerlei persönliche Besprechungen gegeben haben soll. Nachdem es aktenkundig Schriftverkehr zwischen den beiden gab (etwa Beilagen ./AF ff), ist es auch keineswegs unplausibel, dass es zumindest vereinzelte Telefonate gab. Neben einigen sehr konfrontativ gehaltenen E-Mails gab es außerdem auch Nachrichten der Klägerin an ihren Vater, die durchaus als Versuch der Verbesserung ihres Verhältnisses gewertet werden können (Beilagen ./AK, ./AL, ./AM). Insofern erscheint auch plausibel, dass es Phasen gab, in denen die Klägerin versuchte, einen (persönlichen) Kontakt zu ihrem Vater im Sinne eines Besuchs anzubahnen. Richtig ist, dass sie in der Beilage ./AN ihrer Schwester gegenüber zuzugestehen schien, ihren Vater jahrelang nicht gesehen zu haben. Neuerlich ist aber zu betonen, dass die bekämpfte Feststellung sich nur auf den Versuch eines Besuchs und nicht einen tatsächlichen Besuch bezieht. In diesem Sinne ist sie jedenfalls vertretbar.
Die Feststellung wird daher vom Berufungsgericht übernommen.
4.1. In der Rechtsrüge argumentiert der Berufungswerber, in der rechtlichen Beurteilung hätte das Erstgericht davon ausgehen müssen, dass der geltend gemachte Anspruch nur im Ausmaß von 50 % und der Zinsanspruch erst seit dem 17.3.2022 zustehe. Den Standpunkt, dass die Klägerin rechtmäßig enterbt worden sei, halte er im Rechtsmittelverfahren nicht mehr aufrecht. Das bedeute aber nicht, dass der Klägerin der volle Pflichtteil zukomme. Der Pflichtteil sei nämlich gemäß § 776 Abs 1 ABGB auf die Hälfte zu mindern. Im Fall einer Enterbung sei eine Konversion zu einer Pflichtteilsminderung möglich. Es habe dem Willen des Vaters der Klägerin entsprochen, dass falls eine Enterbung nicht möglich sei, wenigstens die Pflichtteilsminderung zur Anwendung gelange. Das Verhältnis zwischen der Klägerin und ihrem Vater sei angespannt gewesen. Es habe mehrere gegeneinander geführte Verfahren gegeben. Es habe daher kein Naheverhältnis bestanden, wie es üblicherweise der Fall sei. Dass diese Streitigkeiten zumindest seit Mitte der 1990er Jahre bestanden hätten, ergebe sich schon aus den Klagen, die die Klägerin gegen ihren Vater angestrengt habe. Seit Beginn der Streitigkeiten habe über einen Zeitraum von mindestens 20 Jahren kein familiärer Umgang und Kontakt geherrscht. Das Erstgericht habe gemeint, im Umstand, dass die Klägerin im Jahr 1999 den Verkauf einer Liegenschaft des Verstorbenen vermittelt habe, ein Indiz dafür zu erblicken, dass das Verhältnis damals nicht so schlecht gewesen sein könne. Selbst wenn man von einem derartigen Vermittlungsauftrag ausginge, sei damit nichts über das persönliche familiäre Verhältnis gesagt. Allenfalls habe ein allfälliger Auftrag auch nur einen Versuch des Verstorbenen dargestellt, trotz des katastrophalen Verhältnisses mit der Klägerin wieder eine familiäre Beziehung aufzubauen. Geglückt sei dieser Versuch offenbar nicht. Auch die Annahme des Erstgerichts, dass es bis 1999 noch Kontakte zwischen der Klägerin und ihrem Vater gegeben haben müsse, lasse keine Beurteilung zu, ob es ein entsprechendes Naheverhältnis gegeben habe. Der Pflichtteil wäre daher auf die Hälfte zu mindern gewesen.
4.2. Der Berufungswerber macht in diesem Zusammenhang eine Reihe von sekundären Feststellungsmängeln geltend. Das Erstgericht habe es unterlassen, ausreichende Feststellungen zu treffen, die eine Beurteilung einer Pflichtteilskürzung erlaubten. Konkret betreffe das Feststellungen zum Vorbringen des Beklagten,
4.3. Da der Vater der Klägerin nach dem 31.12.2016 verstorben ist, ist § 776 ABGB idF des ErbRÄG 2015 (BGBl I 2015/87) anzuwenden (§ 1503 Abs 7 Z 1 und 2 ABGB). Auf den Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung kommt es nicht an (2 Ob 116/22f). Gemäß § 776 Abs 1 ABGB kann der Verfügende den Pflichtteil letztwillig auf die Hälfte mindern, wenn er und die Pflichtteilsberechtigte zu keiner Zeit oder zumindest über einen längeren Zeitraum vor dem Tod des Verfügenden nicht in einem Naheverhältnis standen, wie es zwischen solchen Familienangehörigen gewöhnlich besteht. Nach Abs 3 kann die Pflichtteilsminderung auch stillschweigend durch Übergehung in der letztwilligen Verfügung angeordnet werden. Die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens dieses Naheverhältnisses ist eine solche der rechtlichen Beurteilung, die auf Grund des festgestellten Sachverhalts zu lösen ist (10 Ob 155/04g). Entscheidend für die Frage, ob ein in einer Familie übliches Naheverhältnis vorliegt, ist eine "geistig - emotionale Beziehung", die auch eine gewisse Zeit gedauert haben muss (RS0021995). Für die Verwirklichung eines für die Pflichtteilsminderung erforderlichen „längeren Zeitraums“ iSd § 776 Abs 1 ABGB bedarf es im Eltern-Kind-Verhältnis im Regelfall des Verstreichens eines Zeitraums von mindestens zwanzig Jahren (RS0133874). Mit der Enterbung hat die Pflichtteilsminderung nichts zu tun: Der Enterbung liegen vom Gesetz missbilligte Verhaltensweisen des an sich Pflichtteilsberechtigten (§ 770 ABGB) zugrunde, während die Pflichtteilsminderung das fehlende Naheverhältnis zwischen Erblasser und Pflichtteilsberechtigtem und das Fehlen vom Gesetz missbilligter Verhaltensweisen des Erblassers (§ 776 Abs 2 ABGB) voraussetzt (vgl Welser in Rummel/Lukas, ABGB4 § 773a Rz 1).
4.4. Das Berufungsgericht teilt die Ansicht, dass der Verstorbene die Klägerin (zuletzt) in seinem Testament vom 7.3.2015 (Beilage ./2) vollständig übergehen wollte. Dessen Wortlaut hat das Erstgericht zwar nicht festgestellt. Als inhaltlich unstrittige Urkunde ist das Testament aber im Berufungsverfahren verwertbar (RS0121557), sodass auch der diesbezüglich gerügte sekundäre Feststellungsmangel (lit j) nicht vorliegt. Im Testament verfügte der Vater der Klägerin:
Meiner Tochter [...] entziehe ich den Pflichtteil aus folgenden Gründen:
Im Jahr 1976 habe ich meiner Tochter […] die Liegenschaft [...] zum symbolischen Kaufpreis von ATS 45.000,00 verkauft, wobei es sich um eine gemischte Schenkung handelte. Bedingung war, dass meine Tochter keine Einwendungen gegen den von mir [...] betriebenen Futtermittelbetrieb erheben wird. […]
Entgegen dieser Vereinbarung hat meine Tochter über die Dauer von knapp 4 Jahren Einwendungen erhoben und den Neubau verzögert, wodurch mir ein finanzieller Schaden von zumindest ATS 3.000.000,00 entstanden ist.
In weiterer Folge verlangte meine Tochter, dass ich ihr das Wohnhaus deutlich über dem Verkehrswert abkaufe und drohte ansonsten meine wirtschaftliche Existenz zu vernichten. Meine Tochter verlangte einen Kaufpreis von ATS 4.700.000,00 gemäß dem beiliegenden Kaufvertrag Anlage. /3. Zusätzlich verlangte meine Tochter eine Zahlung von ATS 1.200.000,00, welche ich ihr in bar auszufolgen hätte. Die Übergabe dieses Betrages erfolgte am 25.11.1997 [...].
Das Verhalten meiner Tochter erachte ich als grob unanständig, sittenwidrig und straf- bar. Ich entziehe ihr daher auch den Pflichtteil.
Im Hinblick auf die im Testament aufgelisteten Vorwürfe und den Schlusssatz, dass der Verstorbene das Verhalten der Klägerin als grob unanständig, sittenwidrig und strafbar erachtete, kann kein Zweifel daran bestehen, dass er ihren Pflichtteilsanspruch so gering wie gesetzlich möglich halten wollte. Jedenfalls im Sinne des § 776 Abs 3 ABGB hat er insofern auch eine Pflichtteilsminderung angeordnet (vgl Kogler in Klang § 776 ABGB Rz 2 mwN;Tades/Hopf/Kathrein/Staben-theiner ABGB37 § 773a E 9, Nemeth in Schwimann/Neumayr ABGB-TaKom § 776 Rz 3; Welser in Rummel/Lukas, ABGB4 § 773a Rz 4; Hawel in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.06 § 776 Rz 4). Auch im zu 2 Ob 116/22f behandelten Sachverhalt enterbte die Verstorbene ihre Tochter, was vom Erstgericht mangels Vorliegens eines Enterbungsgrunds in eine Pflichtteilsminderung umgedeutet wurde. Diese Rechtsansicht wurde vom Höchstgericht nicht beanstandet.
4.5. Es ist zwar richtig, dass das Erstgericht keine expliziten Feststellungen zur Art des Kontakts für die letzten 20 Jahre vor dem Tod des Verstorbenen getroffen hat. Es steht aber fest, dass die Klägerin ab dem Frühjahr 2000 im Elternhaus nicht mehr erwünscht war und der Verstorbene weiteren Kontakt mit ihr ablehnte. Jedenfalls für diesen Zeitraum ist daher gesichert, dass zwischen den beiden kein Kontakt mehr bestand, wie er zwischen Vater und Tochter üblich ist.
Dasselbe lässt sich aber auch bereits auf Basis der getroffenen Feststellungen und des unstrittigen Sachverhalts für die vorhergehenden Jahre und damit insgesamt einen 20 Jahre übersteigenden Zeitraum sagen. Es steht fest, dass die Klägerin und ihr Vater wechselseitig Klagen einbrachten. Wie bereits bei Behandlung der Beweisrüge ausgeführt, ergibt sich aus dem im Berufungsverfahren verwertbaren Beiakt S* (=P*), dass die Klägerin ihren Vater 1997 zweimal anzeigte. Bereits diese wechselseitigen Auseinandersetzungen, die das Verhältnis der beiden verschlechterten (Urteil S 8) und die Tatsache, dass das Verhältnis angespannt war (Urteil S 9), zeigen deutlich, dass dieses um ein Vielfaches konfliktbeladener und schlechter war, als es zwischen solchen Familienangehörigen üblich ist.
Darüber hinaus entspricht es dem eigenen Prozessstandpunkt der Klägerin, dass ihre Mutter ab dem Tod der Großmutter (unstrittig 1993) einen direkten Kontakt zu ihrem Vater nicht mehr zugelassen und ab 1998 den Kontakt zur Gänze verboten habe (ON 98, S 3). Schon nach ihrem eigenen Vorbringen gab es daher schon ab 1993 nur höchst eingeschränkte persönliche Kontakte. Auch die (disloziert festgestellte, Urteil S 32) Vermittlung einer Liegenschaft des Verstorbenen durch die Klägerin im Jahr 1999 ändert nichts daran, dass das Verhältnis der Klägerin zu ihrem Vater weit von dem entfernt war, was zwischen Eltern und (volljährigen) Kindern üblich ist. Die gerügten sekundären Feststellungsmangel (lit a, b) zum mangelnden Kontakt bzw sich verschlechternden Verhältnis liegen daher nicht vor. Welche subjektiven Einschätzungen die damals einschreitenden Beamten hatten (gerügter Feststellungsmangel lit d), von welcher Seite die Streitigkeiten betrieben wurden, ist ohnehin ebenso unerheblich wie der Umstand, ob der Vater der Klägerin sie damals siezte (gerügter Feststellungsmangel lit c). Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind (RS0053317).
Der rechtlichen Beurteilung ist daher nach Ansicht des Senats zugrundezulegen, dass der Minderungstatbestand nach § 776 Abs 1 ABGB erfüllt ist.
5.1. Das Recht auf Pflichtteilsminderung steht nach § 776 Abs 2 ABGB aber nicht zu, wenn der Verstorbene den Kontakt grundlos gemieden oder berechtigten Anlass für den fehlenden Kontakt gegeben hat. Darauf hat sich die Klägerin auch erkennbar berufen (vgl etwa Vorbringen ON 98, wonach der Kontakt durch den Vater einseitig nicht erwidert worden sei). Wenn auf Kontaktversuche nicht reagiert (2 Ob 116/22f) oder ein Kontakt aktiv abgelehnt (2 Ob 89/23m) wird, wird damit nach der Rechtsprechung der Ausschlussgrund nach § 776 Abs 2 ABGB verwirklicht. Grundsätzlich muss nach den beiden erwähnten Entscheidungen ein gewisses (sanktionsbedürftiges) Verhalten des Erblassers vorliegen, das es rechtfertigt, ihm die Möglichkeit der Pflichtteilsminderung zu verwehren. Nach § 776 Abs 3 iVm § 774 Abs 1 ABGB ist das Vorliegen von Minderungsgründen vom Beklagten zu beweisen, Unklarheiten gehen daher zu seinen Lasten. Für den Einwand nach Abs 2 wird teilweise vertreten, der Pflichtteilsberechtigte sei dafür nach allgemeinen Grundsätzen behauptungs- und beweispflichtig (Musger in KBB7 § 776 Rz 5; Egger in Schwimann/Neumayr ABGB-Takom § 776 ABGB Rz 7), aber ebenso, dass sämtliche (positive oder negative) Voraussetzungen einer Minderung vom Pflichtteilsschuldner zu beweisen seien (Kogler in Klang § 776 ABGB Rz 32). Da ein Pflichtteilsanspruch die allgemeine Regel ist, schließt sich das Berufungsgericht auch im Hinblick auf die gesetzliche Anordnung des § 776 Abs 3 ABGB, die dem Pflichtteilsschuldner durch den Verweis auf § 774 Abs 1 ABGB allgemein die Beweislast aufbürdet, der Ansicht von Kogler an (idS wohl auch 6 Ob 226/14z zur alten Rechtslage).
5.2. Es steht fest, dass der Verstorbene aufgrund seiner unrichtigen Vorstellung, die Klägerin habe ihm 1997 die Liegenschaft zu einem weit überhöhten Preis verkauft, sehr zornig auf sie war, sich von ihr betrogen fühlte und sie deshalb enterbte. Er war es, der weiteren Kontakt mit ihr ablehnte. Tatsächlich lag der Preis, den die Klägerin mit ihrem Vater für den Verkauf der Liegenschaft ausgehandelt hatte, aber unter dem Verkehrswert. Objektiv gesehen lag der Grund, weshalb der Verstorbene weiteren Kontakt mit der Klägerin ablehnte, nicht vor. „Grundlos“ kann nach Ansicht des Senats nur so ausgelegt werden, dass es einen auch objektiv nachvollziehbaren Grund für die Ablehnung von Kontakten gibt. Eine „grundlose Ablehnung“ liegt immer dann vor, wenn keine von der Rechtsordnung gebilligten Gründe für die Ablehnung des persönlichen Verkehrs vorlagen (RS0021995 [T8]). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.
5.3. Schon weil Ursache der Kontaktablehnung durch den Verstorbenen (jedenfalls ab dem Jahr 2000 und damit für den Großteil des von der Rechtsprechung geforderten zumindest 20-jährigen Zeitraums) sein Irrtum über eine Übervorteilung durch seine Tochter im Zusammenhang mit dem Liegenschaftsverkauf war, sind die näheren Hintergründe der Konflikte der beiden vor diesem Zeitpunkt nicht entscheidend. Es steht fest, dass der Verstorbene der Klägerin nicht den Pflichtteil entzogen hätte, wenn er gewusst hätte, dass sie ihm die Liegenschaft zu einem unter dem Verkehrswert liegenden Preis verkauft hatte (Urteil S 12).
Aber auch wenn man die Vorgeschichte mit einbeziehen wollte, führte das zu keinem anderen Ergebnis. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin mutwillig bzw ohne Grund Verfahren gegen ihren Vater anstrengte. Zu ihren Einwendungen gegen die Betriebserweiterung wird gemäß § 500a ZPO auf die umfassenden und überzeugenden Ausführungen des Erstgerichts verwiesen. Die diesbezügliche Schadenersatzklage des Verstorbenen war erfolglos. Dass der Klägerin ein Zufahrtsrecht eingeräumt worden war, das in weiterer Folge (durch wiederholt geparkte LKWs und die Verrückung von Pfählen) gestört wurde, steht fest. Die Klägerin war außerdem hinsichtlich der Konflikte bestrebt zu vermitteln, der Streit „schaukelte“ sich aber wegen des hitzigen Temperament des Verstorbenen immer mehr „hoch“. Tätlichkeiten oder Drohungen der Klägerin gegenüber dem Vater waren nicht feststellbar, was nach der dargelegten Rechtsansicht des Berufungsgerichts zulasten des Beklagten als Pflichtteilsschuldner geht. Insgesamt liegen daher keine ausreichenden Gründe vor, die die Ablehnung weiterer Kontakte des Verstorbenen zur Klägerin rechtfertigten.
5.4. Die vom Erstgericht zwar nicht festgestellten, aber wie bereits ausgeführt bei der rechtlichen Beurteilung berücksichtigungsfähigen (und damit sekundäre Feststellungsmängel ausschließende [lit e, f]) Anzeigen der Klägerin am 24.3.1995 und 19.9.1995 ändern daran nichts. Zum einen hat das Verfahren nicht ergeben, dass diese Anzeigen wider besseres Wissen erstattet worden wären. Andererseits steht – wie bereits betont – fest, dass der Grund für die Kontaktablehnung (und die Enterbung) nicht diese Anzeigen waren, sondern der Irrtum des Verstorbenen über die Angemessenheit des Kaufpreises beim Liegenschaftskauf 1997. Dasselbe gilt für die als nicht festgestellt gerügten (lit g, h), aber aktenkundigen und inhaltlich unstrittigen, und daher im Berufungsverfahren verwertbaren E-Mails (Beilagen ./AI, ./AJ). Abgesehen davon, dass diese Schreiben erst 2014 verfasst wurden und daher die Kontaktvermeidung für den vorherigen Zeitraum nicht rechtfertigen könnten, sind beide auch inhaltlich kein ausreichender Grund für einen Kontaktabbruch.
Im Schreiben vom 28.7.2014 (Beilage ./AI) machte die Klägerin ihrem Vater nämlich nicht nur Vorwürfe, sondern informierte ihn auch über die Geburt seines Urenkels. Im Schreiben vom 28.7.2014 (Beilage ./AI) wiederum nahm die Klägerin zwar tatsächlich auf „Lügen“ Bezug und kündigte ihrem Vater an, er werde „die gerechte Strafe bekommen“. Es handelte sich dabei aber um eine Antwort auf von ihm erhobene massive Vorwürfe, dass sie eine undankbare Hetzperson sei, er immer noch keine Quittung für den 1997 übergebenen Bargeldbetrag von ATS 1,200.000,-- erhalten habe und eine gerichtlich notwendige Feststellung sehr ungünstig für eine Maklerin wäre, die einen Hausverkauf um einen weit überhöhten Preis und durch Drohungen der Vermietung an Zuhälter und des „Fertigmachens“ quasi erpresst hätte. Dass der Liegenschaftspreis nicht überhöht war, wurde bereits mehrfach erwähnt. Ob die Klägerin in einem E-Mail einer Aussage ihrer Schwester nicht widersprochen habe, sie sei jahrelang nicht zu Besuch bei den Eltern gewesen (gerügter Feststellungsmangel i), ist rechtlich irrelevant. (Relevante) sekundäre Feststellungsmängel sind damit zu verneinen.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts liegen die Voraussetzungen für eine Pflichtteilsminderung nach § 776 ABGB daher insgesamt nicht vor. Der Klägerin steht also der ungekürzte gesetzliche Pflichtteilsanspruch zu.
6.1. Zum Zinsanspruch argumentiert der Berufungswerber, er habe schon im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht, dass eine Zuerkennung von Zinsen seit dem Todestag eine unbillige, geradezu sittenwidrige Härte wäre und dass § 768 Abs 2, 2. Satz ABGB so auszulegen sei, dass die gesetzlichen Zinsen im Falle eines Verfahrens über das Erbrecht erst zu laufen beginnen, wenn das Erbrecht des künftigen Erben feststehe. Im vorliegenden Fall sei die Verlassenschaft dem Beklagten erst am 16.3.2022 eingeantwortet worden. Das im Schriftsatz vom 22.8.2022 (ON 15) erstattete Vorbringen des Beklagten, dass die jahrelangen Verzögerungen aus einem von der Klägerin mutwillig provozierten Rechtsstreit resultiert hätten und die Klägerin das Erbrecht des Beklagten letztlich anerkannt habe, seien von ihr nicht substantiiert bestritten worden. Nach Ansicht des Beklagten gebiete ein derart langer Zeitraum der Ungewissheit, ob überhaupt eine Einantwortung erfolgen werde, eine Gesetzesinterpretation, dass die gesetzlichen Zinsen in einem solchen Fall erst mit der Einantwortung zu laufen beginnen. Sollte ein derartiger Auslegungsspielraum nicht bestehen, sei § 778 Abs 2, 2. Satz ABGB in dieser undifferenzierten Form verfassungswidrig und damit nicht anwendbar. Es werde daher angeregt, diese Bestimmung einem Gesetzesprüfungsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zuzuführen. Dass ein präsumtiver Erbe vermeintliche Pflichtteilsansprüche in völliger Unsicherheit, ob eine tatsächliche Einantwortung der Verlassenschaft überhaupt erfolgen werde, vorab erfüllen müsse, um die sonst drohenden Zinsen zu vermeiden, führe zu völlig absurden Ergebnissen. Der Zinsanspruch ergebe für fünf Jahre einen Betrag von EU R 120.000,--.
Dass das Erstgericht nicht festgestellt habe, weshalb dem Beklagten die Verlassenschaft erst mit Beschluss vom 16.3.2022 eingeantwortet worden sei, nämlich aufgrund eines jahrelangen Rechtsstreits nach einer Erbantrittserklärung durch die Klägerin, der die Verzögerung der Einantwortung bewirkt habe, sei ein sekundärer Feststellungsmangel.
6.2. Die Fälligkeit des Anspruchs entscheidet über das Ausmaß und damit die Höhe der Zinsen. Der Grund des Anspruchs, über den allein in einem Zwischenurteil abgesprochen wird, ist davon nicht betroffen. Durch ein Zwischenurteil, „die eingeklagte Forderung von S .... samt ... Prozent Zinsen seit ..... besteht dem Grunde nach zu Recht“, wird nach der Rechtsprechung nur über den Grund des Anspruchs, nicht aber über Beginn des Zinsenlaufes und Höhe der Verzinsung abgesprochen (RS0040861). Mit einem Zwischenurteil kann daher nicht bindend über die Höhe der geltend gemachten Zinsen abgesprochen werden (7 Ob 127/15z). Die in der Rechtsrüge aufgeworfene Frage zum Beginn der Fälligkeit ist daher im derzeitigen Verfahrensstadium, in dem es nur um den Grund des Anspruchs geht, nicht zu prüfen.
Der Berufung ist daher insgesamt keine Folge zu geben.
7. Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren ergibt sich aus den §§ 50, 40, 41 ZPO. Der Beklagte hat der Klägerin die Kosten der erfolgreichen Berufungsbeantwortung zu ersetzen. Die Bemessungsgrundlage war aber auf EUR 300.000,-- zu reduzieren, weil der Beklagte das stattgebende Zwischenurteil im Ausmaß von 50 % ausdrücklich nicht bekämpfte.
8. Das Berufungsgericht konnte sich bei allen behandelten Fragen auf die zitierte höchstgerichtliche Judikatur stützen. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung liegen nicht vor. Ob die Voraussetzungen der Pflichtteilsminderung vorliegen, ist einzelfallbezogen zu klären. Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.
9.1. Im Rekurs gegen die Klagsanmerkung führt der Rekurswerber zunächst aus, der angefochtene Beschluss sei ihm nicht zugestellt worden. Inhaltlich argumentiert er, die Voraussetzungen für die Bewilligung der Klagsanmerkung würden bei einer Pflichtteilsklage wie im vorliegenden Fall nicht vorliegen. Die Klägerin mache keinen Anspruch auf Einverleibung von Eigentum an den nachlasszugehörigen Liegenschaften geltend. Voraussetzung für die Klagsanmerkung wäre ein dinglicher Anspruch.
9.2. Wer zur Anbringung eines Rekurses berechtigt ist, braucht, wenn ihm die anzufechtende Entscheidung nicht zugestellt wurde, deren Zustellung nicht zu verlangen, sondern kann den Rekurs einbringen, ohne dass er als verspätet zurückgewiesen werden kann (RS0006939, vgl auch RS0041679, RS0041748, RS0007546). Auch ohne Klärung der Zustellung ist der Rekurs daher zu behandeln. Da dem Klagsanmerkungsantrag der Klägerin vom Erstgericht zur Gänze stattgegeben wurde, ist sie durch den angefochtenen Beschluss nicht beschwert.
9.3. Die rechtliche Kritik des Rekurswerbers am angefochtenen Beschluss trifft zu. Die Klägerin macht einen in Geld bestehenden Anspruch geltend. Die Streitanmerkung einer auf Zahlung gerichteten Pflichtteilsklage (wie im vorliegenden Fall) ist nicht zulässig (RS0060629, insbes 6 Ob 661/84, 9 Ob 73/06k, 2 Ob 160/21z; Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht2 § 61 GBG Rz 48).
Dem Rekurs ist daher Folge zu geben und der Antrag auf Klagsanmerkung in Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung abzuweisen. Da kein Ausnahmefall nach § 129 Abs 2 GBG vorliegt, ist die abändernde Rekursentscheidung nach allgemeinem Grundbuchsrecht (vgl Kodek in Kodek Grundbuchsrecht2 § 102 GBG Rz 3) sofort zu vollziehen.
9.4. Ein Kostenzuspruch findet im Grundbuchverfahren nicht statt (RS0035961), weshalb der Rekurswerber die Kosten seines Rekurses selbst zu tragen hat.
9.5. Schon aufgrund des in der Klage geltend gemachten Anspruchs und der festgestellten Liegenschaftswerte (etwa Urteil S 11) ist festzustellen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands hinsichtlich der Streitanmerkung EUR 30.000,-- übersteigt.
9.6. Aufgrund der eindeutigen Rechtsprechung liegt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vor, weshalb der (ordentliche) Revisionsrekurs gemäß § 126 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG unzulässig ist.
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