OLG Wien 11R175/24x

11R175/24xOberlandesgericht12.03.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 11R175/24x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:01100R00175.24X.0312.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Primus als Vorsitzende sowie den Richter MMMag. Frank und die Richterin Mag. Aigner in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A* B*, geb , 2. C B, geb **, beide *, beide vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, wider die beklagten Parteien 1. D S.p.A., *, Italien, vertreten durch die bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH in Wien, 2. E S.p.A., **, Italien, vertreten durch die Thurnher Wittwer Pfefferkorn Partner Rechtsanwälte GmbH in Dornbirn, wegen EUR 22.500 sA und Feststellung (Streitwert EUR 2.000; Gesamtstreitwert EUR 24.500) über die Berufungen der klagenden (Berufungsinteresse EUR 7.500) und der erstbeklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 3.750) gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 28.08.2024, GZ **-90, in nichtöffentlicher Sitzung den

B e s c h l u s s

gefasst:

Spruch

Der Berufung der klagenden Parteien wird Folge gegeben.

Der Berufung der erstbeklagten Partei wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil, das in Spruchpunkt 1. hinsichtlich eines Zuspruchs von EUR 3.750 sA, in Spruchpunkt 2. lit a), in Spruchpunkt 2. lit b) hinsichtlich der Abweisung eines Betrags von EUR 7.500 sA, sowie in den Spruchpunkten 3., 4. und 7. unbekämpft als Teilurteil in Rechtskraft erwachsen ist, wird im Übrigen, somit in Ansehung des Zuspruchs von EUR 3.750 samt 4% Zinsen pa ab 24.1.2022 und der Abweisung im Betrag von EUR 7.500 samt 4% Zinsen pa ab 24.5.2017 sowie der Kostenentscheidung in den Spruchpunkten 5. und 6. aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung aufgetragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung

Begründung:

Die Kläger kauften am 05.05.2017 das Wohnmobil ** mit der Fahrgestellnummer ** (idF „Fahrzeug“) als Gebrauchtfahrzeug mit einem Kilometerstand von 5.300 bei der F* GmbH in ** um einen Kaufpreis von EUR 75.000. Im Fahrzeug ist ein 2287 cm³ Dieselmotor mit 109 KW mit der Motorenbezeichnung G* verbaut.

Die Erstbeklagte ist Herstellerin des Basisfahrzeugs, die Zweitbeklagte Herstellerin mechanischer Komponenten von Dieselmotoren mit der Motorenbezeichnung G*.

Das Fahrzeug ist mit einer temperaturabhängig gesteuerten Abgasrückführung, welche die Abgasrückführung zumindest unter 10°C Umgebungs- bzw Außentemperatur reduziert, und mit einer Abgas-Reduktionsstrategie (Verringerung/Abschaltung), welche die Abgasrückführung nach einer Fahr- und Betriebszeit des Motors von rund 22 Minuten erheblich reduziert oder überhaupt unterbindet, ausgestattet. Dass die im Fahrzeug eingesetzten Modi der Emissionsregelung der Abgasrückführung bei der genannten Temperatur oder nach einer Fahr- und Betriebszeit von rund 22 Minuten notwendig sind, um den Motor oder das Fahrzeug und dessen Insassen vor Unfällen und Schäden zu schützen, kann nicht festgestellt werden.

Die Kläger haben seit 2017 mit dem Fahrzeug insgesamt rund 70.000 km, davon 20.000 km in den Jahren 2022 und 2023, zurückgelegt. Sie waren in der Nutzung des Fahrzeuges zu keinem Zeitpunkt eingeschränkt.

Zum Zeitpunkt des Ankaufes des Fahrzeuges kannten die Kläger aus den Medien Berichte über einen „Abgasskandal“ betreffend Fahrzeuge der Marke H*. Sie bezogen diese Problematik damals aber nicht auf ihr Fahrzeug. Im Herbst 2021 erfuhr der Erstkläger erstmals aus Medienberichten davon, dass auch sein Fahrzeug von „Problemen wegen der Abgase“ betroffen sein könnte. Hätten die Kläger im Zeitpunkt des Kaufes gewusst, dass das Fahrzeug mit einer nicht zulässigen Regelung der Abgasrückführung ausgestattet ist und es deswegen in Zukunft zu eingeschränkter Nutzungsmöglichkeit kommen könnte, hätten sie das Fahrzeug keinesfalls um den tatsächlich geleisteten Kaufpreis, sondern allenfalls nur um einen reduzierten Kaufpreis gekauft.

Die Kläger begehrten aus dem Titel des Schadenersatzes, zum einen wegen Schutzgesetzverletzung, zum anderen wegen arglistiger Täuschung nach § 874 ABGB und vorsätzlicher Schädigung nach § 1295 Abs 2 ABGB, die Zahlung von EUR 22.500 sA an Schadenersatz sowie die Feststellung, dass die Beklagten für jeden Schaden haften, welcher den Klägern aus dem Kauf des Wohnmobils mit der verbauten unzulässigen Abschalteinrichtung zukünftig entsteht. Sie brachten, soweit für das Berufungsverfahren noch relevant, vor, sie seien beim Kauf davon ausgegangen, ein wertstabiles und technisch einwandfreies Fahrzeug zu erwerben, welches nicht über eine illegale Abschalteinrichtung verfügt und die gesetzlichen Schadstoffgrenzwerte unter normalen Fahrbedingungen einhält oder bestenfalls geringfügig überschreitet. Sie hätten für das manipulierte Fahrzeug 30% weniger als den Kaufpreis gezahlt. Dies entspreche auch dem objektiven Minderwert, der - bei Offenlegung der Manipulation - für das Fahrzeug zum Ankaufszeitpunkt bezahlt worden wäre. Die Reduktion von 30% ergebe sich durch Anwendung der für eine Preisminderung im Gewährleistungsrecht entwickelten relativen Berechnungsmethode analog (ON 1 S 4). Durch Erwerb eines überteuerten Fahrzeugs hätten sie einen Schaden erlitten.

Die Beklagten bestritten und beantragten Klagsabweisung. Die (am Berufungsverfahren allein beteiligte) Erstbeklagte wandte, soweit für das Berufungsverfahren bedeutsam, ein, das Fahrzeug sei in Österreich aufgrund einer gültigen EG-Typengenehmigung rechtmäßig zum Verkehr zugelassen worden. Es sei nicht vom Entzug der Zulassung oder der Typengenehmigung bedroht, für das Fahrzeug sei auch kein Software-Update angeboten oder vorgenommen worden, es sei auch nicht von einer Rückrufaktion betroffen, sondern in seinem Gebrauch völlig uneingeschränkt nutzbar. Auf Seiten der Kläger liege kein Schaden vor, ein solcher drohe auch nicht. Die Bezifferung eines Schadens mit 30% des Kaufpreises sei nicht nachvollziehbar.

Mit dem angefochtenen Urteil, welches a) gegenüber der Zweitbeklagten hinsichtlich der Abweisung des (gesamten) Klagebegehrens und b) gegenüber der Erstbeklagten hinsichtlich eines Zuspruchs von EUR 3.750 sA, der Abweisung eines Zinsenmehrbegehrens, der Abweisung eines Betrags von EUR 7.500 sA und der Abweisung des Feststellungsbegehrens unbekämpft in Rechtskraft erwuchs, gab das Erstgericht dem Zahlungsbegehren gegen die Erstbeklagte im (weiteren) Betrag von EUR 3.750 samt 4% Zinsen seit 24.1.2022 statt und wies ihr gegenüber das Mehrbegehren von weiteren EUR 7.500 samt 4% Zinsen ab 24.5.2017 ab.

Dabei traf es die oben zusammengefasst wiedergegebenen sowie die auf Seiten 6 bis 7 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht - nach Darstellung der zu 4 Ob 165/23b in Bezug auf unzulässige Abschalteinrichtungen ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur - aus, im Fahrzeug sei eine nach Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut. Dem Käufer eines mit einer solchen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs stehe aufgrund der (objektiv) eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit ein Schadenersatzanspruch zu, wobei der Schaden bereits durch den Kaufvertrag eingetreten sei. Der Umstand, dass das Fahrzeug über eine gültige Zulassung verfüge und im Straßenverkehr problemlos verwendet werden könne, reiche für die Beurteilung, dass den Klägern kein Schaden entstanden wäre, nicht. Auch dass bisher (noch) eine aufrechte Typengenehmigung vorliege, stehe dem Schadenersatzanspruch der Kläger nicht entgegen. Der Höhe nach sei der Anspruch unter Berücksichtigung dessen, dass seitens der Kläger kein konkreter Betrag genannt worden sei, um welchen sie das Fahrzeug billiger gekauft hätten, und dass bei einem Wohnmobil neben dem Mobilitätsaspekt vor allem auch die Nutzung als Unterkunft weg von zuhause beachtlich sei, unter Anwendung des § 273 ZPO mit 10% vom ursprünglich gezahlten Kaufpreis, also mit einem Betrag von EUR 7.500 als angemessen zu bewerten.

Gegen die Abweisung des Mehrbegehrens (nur) im Betrag von EUR 7.500 sA richtet sich die Berufung der Kläger wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, dem Klagebegehren mit einem weiteren Betrag von EUR 7.500 sA stattzugeben. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Gegen den Zuspruch (nur) im Betrag von EUR 3.750 sA richtet sich die Berufung der Erstbeklagten aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, das über den (unbekämpften) Zuspruch von 5% des Kaufpreises hinausgehende Klagebegehren (von weiteren 5% im Betrag von EUR 3.750 sA) abzuweisen. Zwar wurde hilfsweise kein Aufhebungsantrag gestellt, jedoch enthält nach der herrschenden Rechtsprechung ein Abänderungsantrag auch einen Aufhebungsantrag (RS0041774 [T1]).

Die Kläger und die Erstbeklagte beantragen jeweils, der Berufung der Gegenseite nicht Folge zu geben.

Die Zweitbeklagte beteiligte sich nicht am Berufungsverfahren.

Die Berufungen der Kläger und der Erstbeklagten sind jeweils berechtigt.

Vorweg ist festzuhalten, dass die Streitteile im Berufungsverfahren nicht mehr bezweifeln, dass in dem von den Klägern gekauften Fahrzeug eine nach Art 5 VO 715/2007/EG unzulässige Abschalteinrichtung vorliegt. Auf diese Frage ist daher nicht weiter einzugehen. Zwischen den Parteien ist nur mehr strittig, in welcher Höhe den Klägern Schadenersatz wegen des Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung durch die Erstbeklagte als Fahrzeugherstellerin zusteht.

I. Zur Berufung der Kläger

A. Zur Mängelrüge

1. Die Kläger monieren, das Erstgericht hätte bei Ermittlung der Schadenshöhe nicht die Bestimmung des § 273 ZPO anwenden dürfen. Auf Grundlage des Sachverständigengutachtens hätten dazu vielmehr nachstehende konkrete Feststellungen zur Wertminderung getroffen werden können, die zu einer höheren Schadensbemessung geführt hätten: „Wäre am 05.05.2017 bekannt gewesen, dass im Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut ist, so wäre die fiktive Wertminderung bei etwa 10 % gelegen, aber nur unter der Voraussetzung, dass es binnen einer angemessenen Frist ein geprüftes, verordnungskonformes Softwareupdate geben wird. Ohne ein solches wäre die fiktive Wertminderung bei 20 % anzusetzen.“

2. Die Frage, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des § 273 ZPO vorliegen, ist unter dem Gesichtspunkt der Mangelhaftigkeit des Verfahrens zu behandeln (Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 273 ZPO Rz 3; RS0040282; RS0040364 [T3, T7]). Dagegen ist das Ergebnis der Anwendung des § 273 ZPO bzw die darauf gründende Betragsfestsetzung eine Frage der rechtlichen Beurteilung (RS0111576; RS0040341).

3. Aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben ist bei – hier vorliegenden – Verstößen gegen die Vorschriften der VO 715/2007/EG jedenfalls ein angemessener Schadenersatzbetrag zu gewähren. Das stellt auch die Erstbeklagte nicht in Abrede, ließ sie doch den Zuspruch von EUR 3.750 sA, das sind 5 % des von den Klägern bezahlten Kaufpreises, unbekämpft in Rechtskraft erwachsen.

3.1. Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass der Ersatz des Minderwerts in Übereinstimmung mit dem unionsrechtlichen Effektivitätsgebot im Sinn des § 273 Abs 1 ZPO vom Gericht nach freier Überzeugung innerhalb einer Bandbreite von 5 % und 15 % des vom Kläger gezahlten und dem Wert des Fahrzeugs angemessenen Kaufpreises festgesetzt werden kann, wobei auch ein von der Partei angebotener Beweis (Sachverständigengutachten) umgangen werden kann (RS0134498).

3.2. Diese Rechtsprechung zur Bandbreite von 5 % und 15 % kommt für die Berechnung der Schadenshöhe bei Festhalten am Vertrag dann nicht zur Anwendung, wenn der Anspruchsgrund in § 874 und/oder § 1295 Abs 2 ABGB liegt. In diesen Fällen hat sie vielmehr nach nationalen Regeln, also nach der relativen Berechnungsmethode zu erfolgen (RS0134498 [T7]; zB 4 Ob 204/23p Rz 51; 6 Ob 19/24y Rz 16; 2 Ob 158/23h Rz 23; 10 Ob 31/23s Rz 51; 2 Ob 139/23i Rz 25; 4 Ob 88/24f Rz 18).

Hier wurde aber – von den Klägern unbekämpft – Schadenersatz (nur) wegen Verletzung eines Schutzgesetzes zuerkannt (Art 5 der VO 715/2007/EG). Damit hat die Schadensberechnung nicht jedenfalls nach der relativen Berechnungsmethode zu erfolgen (vgl 7 Ob 191/24z [Rz 13]).

3.3. Die Rechtsprechung zur Bandbreite von 5 % und 15 % schließt aber auch nicht aus, dass die Wertminderung exakt festgestellt wird und der Käufer Ersatz derselben verlangen kann (RS0134498 [T6]; 1 Ob 124/24b Rz 8; 5 Ob 199/24m Rz 3; 4 Ob 88/24f Rz 17; vgl zB Zuspruch von 15 %: 8 Ob 70/23m Rz 26, Zuspruch von 20 %: 8 Ob 109/23x Rz 22, 9 Ob 52/24y Rz 11 und 9 Ob 73/24m Rz 14; Zuspruch von 25%: 5 Ob 61/24t Rz 17; Zuspruch von 30 %: 4 Ob 121/23g Rz 13 und 4 Ob 27/24k Rz 21).

4. Die Kläger brachten im erstinstanzlichen Verfahren vor, die Wertdifferenz des Fahrzeugs mit und ohne unzulässige Abschalteinrichtung im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses betrage 30%, und begehrten die Berechnung nach der relativen Berechnungsmethode.

4.1. Zwar kann unter Verweis auf die unter Punkt 3.1. dargelegte Judikatur der Schadenersatzbetrag im Sinn des § 273 Abs 1 ZPO auch unter Umgehung eines von der Partei angebotenen Beweises (Sachverständigengutachten) festgesetzt werden. Nach der Rechtsprechung des OGH ist aber bei Feststellbarkeit des Minderwerts des angekauften Fahrzeugs im Ankaufszeitpunkt jener zu ersetzen. Dann, wenn dies nicht der Fall ist, ist auf die Ausmittlung nach § 273 Abs 1 ZPO in der Bandbreite von 5 bis 15 % zurückzugreifen (5 Ob 33/24z Rz 24 mwN, 10 Ob 39/24v Rz 20, 5 Ob 83/24b Rz 22).

Das Erstgericht hat durch Bestellung des von den Klägern beantragten Sachverständigen und Beauftragung desselben ua auch mit der Beantwortung der Frage nach der konkreten Wertminderung (vgl den Bestellungsbeschluss ON 28) zum Ausdruck gebracht, den Sachverständigenbeweis gerade nicht umgehen zu wollen.

Eine Bemessung nach § 273 ZPO kann im vorliegenden Fall nur dann in Frage kommen, wenn zur Wertdifferenz auf Basis des dazu eingeholten Sachverständigengutachtens keine Feststellungen getroffen werden können, somit eine Negativfeststellung iS eines non liquet vorliegt.

4.2. Zu einer allfälligen Wertdifferenz im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses traf das Erstgericht jedoch weder positive noch negative Feststellungen. Es stellte lediglich fest, die Kläger hätten das Fahrzeug bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung „allenfalls nur um einen reduzierten Kaufpreis gekauft“, was keine Feststellung zu einer Wertminderung darstellt. Denn auf den vom Erstgericht zur Begründung der Heranziehung des § 273 ZPO angeführten Umstand, dass die Kläger keinen konkreten Betrag nannten, „um welchen sie das Fahrzeug billiger gekauft hätten“, kommt es nicht an, zumal aus solchen Feststellungen keine Rückschlüsse auf die im vorliegenden Fall festzustellende objektive Wertdifferenz gezogen werden können.

Um eine allfälligen Wertdifferenz im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags festzustellen, bedürfte es Konstatierungen insbesondere dazu, welchen Verkehrswert das Fahrzeug in Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung aufwies respektive zu welchem Preis ein solches Fahrzeug (damals) gehandelt worden wäre. Es bedürfte somit der Kenntnis der Marktwerte des konkreten Fahrzeugs im mangelhaften und im mangelfreien Zustand (RS0113651 [T6] = 10 Ob 7/24p Rz 25; 8 Ob 70/23m Rz 27; 8 Ob 95/24i Rz 8; 5 Ob 199/24m Rz 4; 8 Ob 95/24i Rz 8; 7 Ob 194/24s Rz 2; 1 Ob 124/24b Rz 8; 7 Ob 4/25a Rz ).

4.3. Dass der von den Klägern entrichtete Kaufpreis (für ein mängelfreies Wohnmobil) nicht angemessen gewesen wäre, wurde von den Streitteilen nicht behauptet. Die Erstbeklagte stellt nicht in Abrede, dass der gezahlte Kaufpreis dem objektiven (Verkehrs-)Wert des Fahrzeugs ohne eine unzulässige Abschalteinrichtung entsprochen hat, was auch durch die Nichtanfechtung des Schadenersatzzuspruchs von 5 % des von den Klägern bezahlten Kaufpreises zum Ausdruck kommt. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der festgestellte Kaufpreis dem Marktwert des gebrauchten Wohnmobils im mangelfreien Zustand entspricht.

4.4. Welche Feststellungen zur Wertminderung ausreichend sind, hat der OGH in zahlreichen Entscheidungen beurteilt, wobei sich daraus – wegen Bezugnahme auf den jeweiligen Einzelfall – keine einheitliche Judikaturlinie ableiten lässt. So wurden die Auslegungen der in den Einzelfällen getroffenen Feststellungen durch die dortigen Berufungsgerichte vom OGH als jeweils vertretbar eingestuft und damit im Ergebnis teilweise gleichlautende Feststellungen in manchen Einzelfällen als ausreichend, in anderen als ungenügend beurteilt. Zu 10 Ob 46/23x (Rz 4,19), 5 Ob 33/24z (Rz 25), 10 Ob 7/24p (Rz 4,26), 8 Ob 95/24i (Rz 8), 10 Ob 41/24p (Rz 2,13), 7 Ob 191/24z (Rz 9), 7 Ob 194/24s (Rz 2) wurden etwa die dortigen erstgerichtlichen Feststellungen im Ergebnis als ungenügend beurteilt. Dagegen sah der OGH ua in den Entscheidungen 8 Ob 70/23m (Rz 3,27), 8 Ob 109/23x (Rz 9,22), 4 Ob 119/23p (Rz 4,27), 4 Ob 27/24k (Rz 3,21), 5 Ob 61/24t (Rz 1,16), 9 Ob 52/24y (Rz 2,11), 4 Ob 121/23g (Rz 13,15), 7 Ob 128/24k (Rz 3 mwN), 1 Ob 124/24b (Rz 10 mwN), 9 Ob 73/24m (Rz 2,13,14), 5 Ob 199/24m (Rz 4) die Beurteilung der Berufungsgerichte, die dort getroffenen Feststellungen seien genügend, um Schadenersatz in Form des konkreten Minderwerts zuzusprechen, als vertretbar an.

4.5. Zu 4 Ob 99/24y berief sich die dortige Klägerin zum Beweis einer konkreten Wertminderung auf ein in einem Parallelverfahren eingeholtes Gutachten, welches als Urkunde Eingang ins Verfahren fand. Der OGH ging davon aus, dass das Gutachten kein geeignetes Beweisergebnis darstelle, weil sich daraus lediglich „hypothetisch“ ergebe, dass sich nur eine kleinere Gruppe von Käufern das (mit der unzulässigen Abschalteinrichtung verbundene) Risiko mit einem grob geschätzten Nachlass von 10 % bis 30 % ablösen lassen würde. Diese Gruppe entspreche aber nicht dem durchschnittlichen Käufer. Die Klägerin beziehe sich damit nur auf eine vage Schätzung des Sachverständigen zu einer etwaigen subjektiven Risikobereitschaft nicht durchschnittlicher Käufer beim Kauf eines entsprechenden Wohnmobils. Die von der dortigen Klägerin in der Revision aufgeworfene Rechtsfrage, ob sich das Berufungsgericht am Gutachten des Parallelprozesses hätte orientieren müssen, stelle sich somit nicht. Die Bemessung nach § 273 ZPO sei dort daher nicht zu beanstanden.

5. Für den hier vorliegenden Fall bedeutet dies:

5.1. Der Sachverständige führte in seinem Gutachten ua Folgendes aus:

„Wenn einem Käufer im Jahr 2017 fiktiv zwei absolut gleiche Wohnmobile zum Kauf angeboten wären, eines davon mit einer verordnungskonformen Software und ein zweites mit einer vorerst unzulässigen Software, allerdings mit der Zusage, dass binnen einer angemessenen Frist ein verordnungskonformes Software-Update zur Verfügung gestellt wird, hätte, meiner Einschätzung, nach, das Wohnmobil mit der vorerst illegalen Software um etwa 10 % billiger als das verordnungskonforme Vergleichsfahrzeug angeboten werden müssen, damit dieses gleich gerne und gleich wahrscheinlich gekauft worden wäre – dies wegen der üblicherweise langen Benützungsdauer derartiger Fahrzeuge.“ (ON 30 S 28).

„Für das streitgegenständliche Fahrzeug gibt es kein Software-Update […]. Ich gehe davon aus, dass, im Falle der Feststellung einer unzulässigen Abschalteinrichtung, ein vom MIT geprüftes Software-Update von den beklagten Parteien bereit gestellt werden würde, so wie dies auch bei H* der Fall war. Sollte dies nicht passieren, obwohl eine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt wird, würde sich die fiktive Wertminderung bezogen auf den Ankaufszeitpunkt auf etwa 20% erhöhen.“ (ON 48 S 2)

„Diese 20 % und zwar für den Fall, dass trotz Anordnung des MIT kein Softwareupdate zur Verfügung gestellt wird, ist eine Abschätzung von uns in den streitgegenständlichen Verfahren tätigen Sachverständigen. Ich kann nur aufzeigen, dass sich diese fiktive Wertminderung, bezogen auf den Ankaufszeitpunkt, für den Fall, dass kein Softwareupdate zur Verfügung gestellt wird und das MIT von einer unzulässigen Motorsteuerungssoftware ausgeht, sicherlich der Mindestprozentsatz ist, wobei ich mir durchaus auch die von der klagenden Partei angesetzten 30 % vorstellen kann.“ (ON 61.3 S 4).

5.2. Zwar ist der Richter auch berechtigt, ein Gutachten über die Höhe einzuholen, im konkreten Fall aber dann die Bemessung eines begehrten Betrags nach freiem Ermessen (§ 273 ZPO) vorzunehmen, dies jedoch nur dann, wenn die vorliegenden Beweise – wie hier das SV-Gutachten - nur Grundlagen für eine Ermessensentscheidung geliefert haben (RS0040440 [auch T1]; RS0040419; vgl auch Punkt 4.1.).

Im Hinblick darauf, dass von der Rechtsprechung in manchen Fällen teilweise wörtlich den Ausführungen des Sachverständigen entsprechende Feststellungen als ausreichend für die Konstatierung einer Wertminderung erachtet wurden (vgl dazu – ebenso zu den gegenteiligen Entscheidungen - bereits Punkt 4.4., insbes 8 Ob 70/23m Rz 3,27; 8 Ob 109/23x Rz 9,22; 5 Ob 61/24t Rz 1,16; 9 Ob 52/24y Rz 2,11; 7 Ob 128/24k Rz 3 mwN; 9 Ob 73/24m Rz 2,13,14; 5 Ob 199/24m Rz 4), liegt mit dem Sachverständigengutachten – anders als zu der in Punkt 4.5. erörterten Entscheidung 4 Ob 99/24y - ein Beweisergebnis vor, auf Grundlage dessen das Erstgericht (nach der ihm obliegenden freien Beweiswürdigung) Feststellungen hätte treffen können. Davon, dass mit dem Gutachten nur „Grundlagen für eine Ermessensentscheidung“ vorliegen, kann im hier zu beurteilenden Fall keine Rede sein.

Wenn das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung ausführt, der Sachverständige habe Schlussfolgerungen angestellt, ohne auf das konkrete Fahrzeug Bezug zu nehmen, so lässt es doch (positive oder negative) Feststellungen aus dem von den Klägern zur Wertminderung beantragten und vom Erstgericht auch genau zu dieser Frage eingeholten Gutachten vermissen. Anzumerken ist dabei, dass die oben zitierte Judikatur teilweise nicht auf das jeweilige konkrete Fahrzeug abstellt, sondern Feststellungen, die allgemein auf Fahrzeuge mit der streitgegenständlichen Software Bezug nehmen, als hinreichend erachtet.

6. Die Mängelrüge ist daher berechtigt.

Unter Verweis auf die obigen Ausführungen (vgl insbesondere Punkt 4.1. und 5.2.) begründet die Heranziehung des § 273 ZPO zur Schadenersatzbemessung durch das Erstgericht unter Umgehung des konkret zur Frage der Wertminderung eingeholten Sachverständigengutachtens als eines dazu vorliegenden Beweisergebnisses einen für den Verfahrensausgang relevanten Verfahrensmangel, der eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung des Sachverhalts verhindert hat.

B. Zur Rechtsrüge

Auch die Rechtsrüge ist im Hinblick auf den in diesem Zusammenhang geltend gemachten sekundären Feststellungsmangel berechtigt (S 6 der Berufung).

Es fehlen im Ersturteil (positive oder negative) Feststellungen zu der von den Klägern geltend gemachten konkreten Wertminderung auf Grundlage des dazu eingeholten Gutachtens.

Auf die Ausführungen zur Mängelrüge kann verwiesen werden.

C. Ergebnis

Eine Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils in Ansehung der von den Klägern bekämpften Abweisung im Betrag von EUR 7.500 sA erweist sich damit als unvermeidbar (Spruchpunkte 2. lit b), 5., 6.).

Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht den Schadenersatzanspruch wegen Schutzgesetzverletzung nicht jedenfalls nur im Bereich von 5 % bis 15 % des gezahlten Kaufpreises festzusetzen haben. Erst wenn – unter Berücksichtigung des eingeholten Gutachtens - (positive oder negative) Feststellungen zur Wertminderung vorliegen, kann abschließend beurteilt werden, ob es bei einer Bewertung nach § 273 ZPO zu bleiben hat oder die Wertminderung exakt feststellbar ist.

Das weitere Verfahren hat sich dabei auf den von der Aufhebung ausdrücklich betroffenen Teil des Verfahrens zu beschränken (RS0042411). Im ersten Rechtsgang abschließend erledigte Streitpunkte können nicht wieder aufgerollt werden (RS0042014 [T1]).

II. Zur Berufung der Erstbeklagten

Auch die Rechtsrüge der Erstbeklagten erweist sich als berechtigt.

1. Die Erstbeklagte wendet sich gegen das Ergebnis der Schadensschätzung durch das Erstgericht und moniert den Zuspruch von 10 % als überhöht, dieser sei maximal im (unbekämpften) Ausmaß von 5 % anzusetzen. Es sei zu beachten, dass nach den Feststellungen das Fahrzeug keinerlei Betriebsbeschränkungen unterliege und die Kläger das Klagsfahrzeug uneingeschränkt weiterbenützen würden. Ferner sei zu berücksichtigen, dass Feststellungen zu einem konkreten Minderwert nicht vorlägen, sodass der Schaden am unteren Ende der Bandbreite, somit mit maximal 5 %, hätte angesetzt werden müssen.

2. Entgegen der Annahme der Kläger in ihrer Berufungsbeantwortung macht die Erstbeklagte hier keinen Vorteilsausgleich geltend, sondern zitiert vielmehr Rechtsprechung, wonach beim „kleinen Schadenersatz“ wie im vorliegenden Fall gerade keine weitere „formelle“ Vorteilsanrechnung vorzunehmen sei (vgl etwa 5 Ob 83/24b mwN; RS0134498 [T12]), sondern - die von ihr genannten - Vorteile bei der Bemessung nach § 273 ZPO in die abstrakte Schadensbemessung einfließen müssten.

3. Die Erstbeklagte geht aber davon aus, dass hier durch das Unterbleiben von Feststellungen zu einem allfälligen Minderwert der Schaden nach § 273 ZPO mit 5% hätte festgesetzt werden müssen.

Hinsichtlich des Erfordernisses von Feststellungen zum Minderwert ist sie auf die aufhebende Entscheidung zur Berufung der Klägerin zu verweisen.

Auf Basis des (unbekämpften) Sachverhalts und der im weiteren Verfahren zu treffenden Feststellungen zu einem allfälligen Minderwert wird eine neue Beurteilung des Schadenersatzanspruchs der Kläger der Höhe nach erfolgen müssen, die sich auch auf die Höhe des von der Erstbeklagten bekämpften Zuspruchs auswirken kann.

4. Zu den Erfordernissen im fortgesetzten Verfahren wird zunächst auf die Ausführungen zu Punkt I.C. verwiesen.

Darüber hinaus wird (nur) für den Fall, dass kein Minderwert vorliegt oder ein solcher (mittels Negativfeststellung) nicht feststellbar ist und daher eine Bemessung nach § 273 ZPO erfolgt, auf nachstehende Grundsätze verwiesen:

4.1. Dem Gericht kommt bei Anwendung des § 273 ZPO die Befugnis zu, die Höhe des Anspruchs nach freier Überzeugung festzusetzen (RS0040459 [T1]). Für die Ausübung des richterlichen Ermessens sind die Umstände des Einzelfalls maßgeblich (vgl RS0121220 [T1]; RS0111576 [T2]; vgl auch 8 Ob 95/24i). Als maßgebende Faktoren für die Ermessens-entscheidung sind dabei die Feststellungen, die getroffen werden konnten, die Rechtslage und Erfahrungssätze heranzuziehen. Das Gericht muss dabei nachvollziehbar offenlegen, welche mehr oder weniger wahrscheinlichen Annahmen es traf (vgl RS0040341 [insb T3]; RS0007104 [T7]).

4.2. Bei der Bemessung wird auch die höchstgerichtliche Rechtsprechung in ebenfalls vom „Dieselabgasskandal“ betroffenen Fällen zu berücksichtigen sein, wonach das Feststehen des Nichtvorliegens eines Minderwerts ein Grund dafür wäre, den zu zahlenden Betrag im unteren Bereich der Bandbreite festzusetzen (vgl etwa RS0134498 [T2]; 8 Ob 90/22a; 3 Ob 58/24m; 7 Ob 191/24z; 10 Ob 27/23b; 2 Ob 3/24s).

5. Auch der Berufung der Erstbeklagten war daher Folge zu geben und das erstinstanzliche Urteil in Ansehung des bekämpften Zuspruchs von EUR 3.750 sA aufzuheben.

III. Der Kostenvorbehalt beruht auf §§ 50, 52 ZPO.

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