OLG Graz 4R189/24g

4R189/24gOberlandesgericht05.03.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Graz 4R189/24g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2025:00400R00189.24G.0305.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch die Richterinnen Dr.in Angerer (Vorsitz), Mag.a Zeiler-Wlasich und Dr.in Jost-Draxl in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Mag. A* B*, geboren am **, Beamter, , vertreten durch Dr.in Beate Schauer, Mag. Thomas Stöger, Rechtsanwälte in Bruck an der Leitha, gegen die beklagte Partei C B, geboren am **, Hausfrau, **, vertreten durch Mag.a Stefanie Köffel, Rechtsanwältin in Klagenfurt, wegen (ausgedehnt) EUR 49.034,87 samt Anhang, über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 49.034,87) gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 2. Juli 2024, **-14, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 3.706,32 (darin EUR 617,72 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die Streitteile sind in aufrechter Ehe verheiratet, wobei beim Bezirksgericht Klagenfurt ein Scheidungsverfahren anhängig ist. Die Beklagte erhielt aufgrund der Auflösung folgender Sparbücher bei der D* reg. Gen.m.b.H. (idF D*) am 8. Februar 2024 nachstehend angeführte Beträge ausbezahlt:

Sparbuch Nr E*EUR 11.331,99

Sparbuch Nr F*EUR 4.012,15

Sparbuch Nr G*EUR 11.331,99

Sparbuch Nr H*EUR 11.331,99

Bereits davor, am 11. November 2022, behob die Beklagte vom Sparbuch Nr I* EUR 11.026,75 und löste dieses ebenfalls auf.

Im Prozess begehrt der Kläger von der Beklagten zunächst die Herausgabe der Sparbücher Nr E*, Nr F*, Nr G* und Nr H* sowie die Zahlung von EUR 11.019,53 samt 4 % Zinsen seit 11. November 2022. Im August 2007 habe ihm seine Tante J* K* elf Sparbücher, veranlagt bei der L*, geschenkt. Diese Sparbücher habe er der D* übergeben, damit sie diese bei der L* auflöse und neu veranlage. Die neu veranlagten Sparbücher habe er in seinem Einfamilienhaus in einem Safe verwahrt. Der dreistellige Nummerncode dieses Safes sei ausschließlich ihm selbst und der Beklagten bekannt gewesen. Er habe der Beklagten zu deren Absicherung die Losungsworte der Sparbücher mitgeteilt. Im Oktober oder November 2022 habe er festgestellt, dass fünf Sparbücher fehlen würden. Da die Beklagte ihm zugesichert habe, diese nicht entnommen zu haben, habe er zunächst ein Kraftloserklärungsverfahren eingeleitet. In diesem habe die Beklagte (dort als Beteiligte) behauptet, die Sparbücher seien ihr geschenkt worden. Die Beklagte habe die Sparbücher widerrechtlich an sich gebracht, weshalb deren Herausgabe bzw hinsichtlich des bereits aufgelösten Sparbuchs die Zahlung des durch die Auflösung lukrierten Betrags begehrt werde. In der vorbereitenden Tagsatzung modifizierte der Kläger das Klagebegehren auf Zahlung von EUR 49.027,65 samt Zinsen. Ihm sei am 23. Februar 2024, somit erst nach Einbringung der Klage, bekannt geworden, dass von der Beklagten alle Sparbücher aufgelöst worden seien. Zuletzt dehnt der Kläger das Klagebegehren auf EUR 49.034,87 aus (ON 13 S 2), weil dem zunächst geltend gemachten Betrag ein Rechenfehler zugrunde liege.

Die Beklagte wendet im Wesentlichen ein, die von ihr aufgelösten Sparbücher seien nicht dem Kläger, sondern ihr geschenkt und übergeben worden.

Mit der angefochtenen Entscheidung gibt das Erstgericht dem Klagebegehren statt und verpflichtet die Beklagte zum Prozesskostenersatz. Über den eingangs dargestellten Sachverhalt hinaus trifft es die auf den Urteilsseiten 3 bis 6 ersichtlichen Feststellungen – auf die verwiesen wird – und von denen die nachstehenden (die von der Beklagten bekämpften kursiv gekennzeichnet) hervorgehoben werden:

J* K* war eine entfernte Verwandte des Klägers, der sie in diversen Angelegenheiten, auch bei Bankgeschäften unterstützte. Von Ende August 2007 bis 2010 war er ihr Erwachsenenvertreter. Über Ersuchen des Klägers besuchte und unterstützte die Beklagte sie zwei bis drei Mal wöchentlich. Die Hilfeleistungen der Beklagten gegenüber J* K* umfassten den Zeitraum April bis Ende November 2007 [1]. 2004 setzte J* K* den Kläger mit notariellem Testament zu ihrem Alleinerben ein. In einem weiteren Testament aus dem Jahr 2007 bedachte sie neben dem Kläger ihre Cousine zu einem Fünftel.

Im Dezember 2007 kam J* K* in ein Pflegeheim [2]. Im Zuge der Gespräche im Vorfeld der Heimunterbringung entschied sich J* K*, dem Kläger einen Teil ihres Vermögens sogleich zu schenken. Mit den Worten, „bevor du es später bekommst, bekommst du es jetzt“, übergab sie dem Kläger bei einem gemeinsamen Bankbesuch insgesamt elf Sparbücher, die sie in einem Schließfach verwahrt hatte, und nannte ihm das Losungswort. Es handelte sich dabei um Sparbücher der L*, die auf J* K* identifiziert waren und auf J* lauteten. Der Kläger nahm die Sparbücher als die seinigen an [3].

Der Kläger ließ durch die D* die ihm übergebenen elf Sparbücher auflösen und bei ihr veranlagen. Die neuen elf Sparbücher wurden bei der D* auf den Kläger identifiziert, lauteten weiterhin auf den Namen „J*“ und hatten dasselbe Losungswort.

Nachdem die Sparbücher bei der Bank des Klägers veranlagt wurden, teilte er seiner (Noch-)Ehefrau, der Beklagten, mit, dass er die Sparbücher von J* K* geschenkt bekommen habe. In weiterer Folge wurden alle elf Sparbücher im Safe verwahrt. Es handelt sich dabei um den gemeinsamen Safe des Klägers und der Beklagten und wurden die persönlichen Sachen des Klägers auf der rechten Seite und die persönlichen Sachen der Beklagten auf der linken Seite des Safes verwahrt. Die Sparbücher legte der Kläger auf die rechte Seite. Das Losungswort für die elf Sparbücher teilte der Kläger der Beklagten mit der Absicht mit, dass sie und die gemeinsamen Kinder für den Fall, dass dem Kläger etwas zustoßen sollte, finanziell abgesichert sind. Eine Verfügungsermächtigung für die Sparbücher hat der Kläger der Beklagten nicht eingeräumt [4]. Damals war die Ehe noch intakt.

Vom Vermögen dieser Sparbücher wurden im Laufe der Zeit familiäre Ausgaben getätigt, unter anderem insgesamt vier Fahrzeuge angeschafft.

In rechtlicher Hinsicht geht das Erstgericht davon aus, dass es sich bei den hier interessierenden Sparbüchern um Inhaberpapiere des Typs 1 handle, welche nicht auf den Namen des identifizierten Kunden lauten würden und mit einem Losungswort versehen seien. Die Übertragung von Forderungen aus solchen Sparbüchern erfolge durch Übereignung der Urkunde nach den für die Übereignung beweglicher Sachen geltenden Regeln (RIS-Justiz RS0032614). Es müsse zusätzlich zu einem auf Eigentumsbeschaffung gerichteten Titel eine Übergabe der Sparurkunde erfolgen, wobei der ernstliche Wille des Geschenkgebers, die Forderung in den Besitz des Beschenkten übertragen zu wollen, ersichtlich sein müsse. Die Übergabe und Mitteilung des Losungsworts werde dabei von der Rechtsprechung als Eigentumsübertragung angesehen (RS0102510). Der Errichtung eines Notariatsakts bedürfe es dann nicht, wenn eine wirkliche Übergabe der Sparbücher gemäß § 427 ABGB stattgefunden habe (RS0122364). Die hier interessierenden Sparbücher seien dem Kläger von J* K* mit Schenkungswillen übergeben und ihm auch das Losungswort mitgeteilt worden. Damit sei er Eigentümer der Sparbücher geworden, die er in der Folge umgewandelt habe. Die Beklagte habe die dem Kläger geschenkten Sparbücher widerrechtlich an sich genommen. Da sie diese aufgelöst habe, trete an Stelle des Herausgabeanspruchs die Verpflichtung zur Rückzahlung des erlösten Betrags als Ausfluss des Eigentumsanspruchs. Der Kläger habe die Sparbücher mit dem Willen angenommen, sich diese unentgeltlich anzueignen. Damit liege sowohl ein Titelgeschäft in Form einer Schenkung als auch eine Übergabe im Sinne der Rechtsprechung vor. Dass vom Guthaben dieser Sparbücher während der Ehe Familienausgaben, wie die Anschaffung von Fahrzeugen, getätigt worden seien, führe zu keiner anderen Beurteilung.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger und unvollständiger Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Sie beantragt das Urteil dahingehend abzuändern, dass die Klage vollinhaltlich kostenpflichtig zurück- bzw abgewiesen werde. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag. Der Kläger erstattet eine Berufungsbeantwortung.

Die Berufung – über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte – ist nicht berechtigt.

A. Zur Mangelhaftigkeit

1. Der Beklagte rügt als Verfahrensmangel die unterbliebene Einvernahme des Zeugen M*. Dieser sei zum Beweis dafür geführt worden, dass dem Kläger bereits vor Klagseinbringung, nämlich am 8. Februar 2024 bekannt gewesen sei, dass sie die Sparbücher aufgelöst habe. Daher wäre das Klagebegehren von Anfang an als unberechtigt zurück- bzw abzuweisen gewesen. Jedenfalls aber wäre die Umstellung des Klagebegehrens von einem Herausgabe- auf ein Zahlungsbegehren in der vorbereitenden Tagsatzung als eine unzulässige Klagsänderung angesehen worden.

2. Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist dann gegeben, wenn der Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RS0043049). Verfahrensmängel sind nur dann beachtlich, wenn sie geeignet waren, eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen (RS0043027).

2.1. Ob überhaupt eine Klagsänderung vorliegt und unter welchen Voraussetzungen diese zulässig ist, regelt § 235 ZPO. Nach § 235 Abs 4 3. Fall ZPO ist es nicht als eine Änderung der Klage anzusehen, wenn statt des ursprünglich geforderten Gegenstands ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird. Grundsätzlich ist als Änderung des Begehrens und somit als Klagsänderung nach § 235 Abs 1 bis 3 ZPO anzusehen, wenn das Leistungsbegehren quantitativ oder qualitativ geändert wird. Allerdings greift hier die Sondervorschrift des § 235 Abs 4 ZPO ein, nach der die bloße Veränderung des Leistungsgegenstands, soweit sie aus den gleichen rechtserzeugenden Tatsachen abgeleitet wird, ohne die Einschränkungen des § 235 Abs 2 und 3 ZPO zulässig ist. Dasselbe gilt auch für die Veränderung des Sachleistungsbegehrens in ein Begehren auf Leistung des Geldinteresses. § 235 Abs 4 ZPO ist so auszulegen, dass für das unbeschränkt zulässige Umsteigen auf einen Ersatzgegenstand oder das Geldinteresse ein echter Anwendungsbereich verbleibt. Das bedeutet § 235 Abs 4 ZPO in dem Sinn auszulegen, dass sich der Anspruch auf den anderen Gegenstand bzw das Interesse jedenfalls auch aus den ursprünglich vorgetragenen Tatsachen ableiten muss und dass die Tatsachenergänzungen nur den Übergang von der ursprünglichen Leistung auf den Ersatzgegenstand oder das Interesse betreffen dürfen. Der ergänzende Sachverhalt darf sich damit nur auf die Umwandlungsmöglichkeit des ursprünglichen Begehrens auf Leistung des Ersatzgegenstands oder des Interesses beziehen (Klicka in Fasching/Konecny3 III/1 § 235 ZPO Rz 17 [Stand 1.8.2017, rdb.at]). Nach § 235 Abs 4 ZPO ist es zu beurteilen, wenn an Stelle der Naturalerfüllung die Leistung des Interesses begehrt wird; wenn ein Begehren auf Herausgabe eines Schuldscheins in ein solches auf Zahlung umgewandelt wird (Klicka aaO mwN).

2.2. Auch im vorliegenden Fall ist die Umstellung des Klagebegehrens nach § 235 Abs 4 ZPO zu beurteilen. Sowohl das ursprüngliche Herausgabe- als auch das Zahlungsbegehren werden aus den selben rechtserzeugenden Tatsachen – das Eigentum des Klägers an den Sparbüchern, welche ihm geschenkt worden seien – abgeleitet. Die Tatsachenergänzung, dass die Beklagte die Sparbücher zwischenzeitig aufgelöst habe, betrifft nur den Übergang von der ursprünglich begehrten Herausgabe auf die zuletzt begehrte Zahlung des aus den Sparbüchern lukrierten Geldbetrags. Somit liegt hier gemäß § 235 Abs 4 ZPO gar keine Änderung der Klage im Sinne § 235 Abs 1 bis 3 ZPO vor.

2.3. Aber auch wenn man vom Vorliegen einer Klagsänderung ausgehen würde, wäre deren Zulässigkeit ausschließlich nach § 235 Abs 2 und 3 ZPO zu beurteilen. Dafür ist die Frage, wann der Kläger von der Auflösung der Sparbücher Kenntnis erlangte, nicht von Relevanz.

3. Die gerügte Mangelhaftigkeit liegt damit nicht vor.

B. Zur Beweisrüge

1. Die Beklagte bekämpft die oben in Kursivschrift wiedergegebenen Feststellungskomplexe [1] bis [4] und strebt an deren Stelle nachstehende Ersatzfeststellungen an:

„Die Beklagte hat von J* K* im Jahre 2007 insgesamt 5 rote L*-Sparbücher geschenkt und übergeben erhalten und zwar unter Mitteilung der Losungsworte. Es handelte sich dabei um rote L* Sparbücher, die die Beklagte, weil sie kein Konto und keine Geschäftsbeziehung bei der D* unterhalten hat, dem Kläger als guten Kunden ausgefolgt hat, der die ursprünglich bei der L* bestehenden Sparguthaben aufgelöst, neue Sparbücher bei der D* angelegt und diese der Beklagten unter Nennung des Losungsworts rückausgefolgt hat. Die Beklagte hat die Sparbücher übernommen und in ihren eigenen Bereich des Tresors gelegt und dort aufbewahrt.“

Im Wesentlichen versucht die Berufungswerberin die Aussage des Klägers, auf welche das Erstgericht seine Feststellungen hauptsächlich gründet, zu entkräften und meint, diese sei unglaubwürdig. Soweit sie den bekämpften Feststellungen [1 und 2] keine gegenteiligen Ersatzfeststellungen gegenüberstellt, führt sie die Beweisrüge nicht gesetzmäßig aus (RS0041835, RI0100145).

2.1. Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass die Richterin sich begründet für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen aufgrund ihrer Überzeugung entscheidet, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann (RS0043175; Klauser/Kodek, JN-ZPO18 § 272 ZPO E 24/1). Dementsprechend hat das Berufungsgericht die Beweiswürdigung des Erstgerichts (nur) daraufhin zu untersuchen, ob die Grenzen der freien Beweiswürdigung eingehalten und die Beweisergebnisse schlüssig gewürdigt wurden (Kodek in Rechberger/Klicka ZPO5 § 482 ZPO Rz 6). Einer Beweisrüge könnte ein Erfolg nur dann beschieden sein, wenn sie gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht vorgenommenen Beweiswürdigung stichhaltige Bedenken ins Treffen führen kann, die erhebliche Zweifel an dieser Beweiswürdigung rechtfertigen. Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Tatsachenfeststellungen möglich gewesen wären oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Tatsachenstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, reicht aber noch nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen. Maßgeblich ist vielmehr, ob für die richterliche Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung – wie hier – ausreichende Gründe bestanden (Klauser/Kodek aaO § 467 ZPO E 39/1).

2.2. Ausgehend von diesen Grundsätzen vermögen die Berufungsausführungen nicht zu überzeugen: Das Erstgericht setzt sich in seiner Beweiswürdigung (US 6 bis 9) eingehend und lebensnah mit den einzelnen Beweisergebnissen auseinander und wägt die für und wider die einzelnen Tatsachenfeststellungen sprechenden Beweisergebnisse sorgfältig gegeneinander ab. Der Berufungswerberin gelingt es nicht, stichhaltige Argumente anzuführen, die beim Berufungsgericht erhebliche Zweifel an dieser erstgerichtlichen Beweiswürdigung erwecken könnten.

Den Argumenten ist im Einzelnen zu erwidern:

2.3. Die Beklagte meint, die Aussage des Klägers könne nicht stimmen, weil sonst sie und der Zeuge [richtig:] N* die „fünf roten L* Sparbücher“ nicht hätten sehen können.

Die Argumentation der Beklagten wäre nur dann stichhältig, wenn man die Aussage des Klägers dahingehend interpretieren würde, dass er mit den ihm geschenkten, roten L* Sparbüchern unmittelbar nach der Übergabe zur D* gefahren wäre und dort das Guthaben auf neuen, gelben Sparbüchern habe veranlagen lassen. Der Kläger gab jedoch an, J* K* habe elf Sparbücher aus ihrem Schließfach bei der Bank entnommen und ihm übergeben. Er sei dann mit den Sparbüchern zur Bank gegangen. Aufgrund der Verwendung des Wortes „dann“ kann nicht darauf geschlossen werden, welcher Zeitraum zwischen der Schenkung und der Neuveranlagung der Sparbücher gelegen ist. Aus der weiteren Aussage des Klägers, dass er noch nicht Sachwalter gewesen sei, als er die Sparbücher geschenkt bekommen habe und auch nicht, als er die Sparbücher habe auflösen lassen [ON 13 S 15], lässt sich aber ableiten, dass zwischen Schenkung und Neuveranlagung zumindest ein gewisser Zeitraum gelegen ist. Es ist sohin nicht auszuschließen, dass der Kläger vor der Neuveranlagung die ursprünglich ihm übergebenen roten Sparbücher vorübergehend zu Hause verwahrte und die Beklagte diese sah. Im Hinblick auf die zum Zeitpunkt der Schenkung im Jahr 2007 noch intakte, erst drei Jahre zuvor geschlossene Ehe wäre es auch durchaus möglich, dass der Kläger der Beklagten die ihm geschenkten Sparbücher vor der Neuveranlagung zeigte und sie dem Zeugen N*, ihrem Bruder, von den “roten“ Sparbüchern erzählte. Zu diesen Umständen – die zum Zeitpunkt der Einvernahme des Klägers fast 17 (!) Jahre zurücklagen – erfolgte keine konkrete Befragung. Die von der Beklagten gezogene Schlussfolgerung vermag somit nicht die nachvollziehbare Beweiswürdigung des Erstgerichts zu erschüttern.

2.4. Es mag zwar zutreffen, dass die vorübergehende Betreuung der Geschenkgeberin durch die Beklagte von April bis Ende November 2007 ein mögliches Motiv für eine Schenkung an sie hätte darstellen können. Alleine ein mögliches Schenkungsmotiv schließt aber eine Schenkung an den Kläger nicht aus. Schließlich unterstützte der Kläger die Geschenkgeberin, eine entfernte Verwandte von ihm, bereits seit dem Jahr 2000 in verschiedensten Angelegenheiten und hatte zu ihr regelmäßigen Kontakt. Zudem konnte die Geschenkgeberin davon ausgehen, dass auch eine Schenkung an den Kläger der Beklagten als dessen Ehefrau zugutekommen werde.

2.5. Auch wenn man davon ausgehen wollte, dass ältere Menschen höhere Geldbeträge zu Hause aufbewahren, so ist doch die Aufbewahrung von Sparbüchern zu Hause nicht recht logisch, wenn man – wie hier die Geschenkgeberin – über ein Bankschließfach bei der Bank verfügt. Bargeld zu Hause zu verwahren macht durchaus Sinn, wenn man sich den Weg zur Behebung von Bargeld ersparen möchte. Inwieweit eine Verwahrung von Sparbüchern zu Hause einen Vorteil mit sich bringt, wenn man über ein Bankschließfach verfügt, erhellt sich dem Berufungssenat nicht. Die Argumentation des Erstgerichts ist somit plausibel.

2.6. Nicht recht nachvollziehbar sind die Ausführungen der Berufungswerberin, es sei realitätsfern und lebensfremd, gehe man davon aus, wenn der Kläger elf Sparbücher geschenkt bekommen hätte, diese nicht auf sich selbst identifiziert und angelegt hätte, sondern sowohl den Namen J* als auch das Losungswort belassen hätte. Faktum ist, dass der Kläger alle elf Sparbücher gleichzeitig neu veranlagte. Hätte die Geschenkgeberin fünf davon tatsächlich der Beklagten geschenkt, so wäre es durchaus logisch – wie das Erstgericht darlegt –, dass die Beklagte selbst eine Neuveranlagung durchführt oder aber den Kläger ersucht, bei der Neuveranlagung einen Unterschied zu machen zwischen den ihm geschenkten Sparbüchern einerseits und jenen, die ihr geschenkt worden seien, andererseits. Auch bei einer Identifizierung auf den Kläger wäre eine Unterscheidung durch eine anderslautende Bezeichnung der Sparbücher oder ein anderes Losungswort sehr einfach möglich gewesen.

2.7. Soweit die Berufungswerberin in ihrer Beweisrüge bloße Gegenbehauptungen aufstellt, ohne sich mit der Beweiswürdigung des Erstgerichts auseinanderzusetzen, führt sie die Beweisrüge nicht gesetzmäßig aus und ist darauf nicht näher einzugehen (BS S 5 Absatz 2).

3. Das Berufungsgericht übernimmt daher die Feststellungen des Erstgerichts als Ergebnis einer schlüssigen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung und legt sie gemäß § 498 Abs 1 ZPO seiner Entscheidung zugrunde.

C. Zur Rechtsrüge

1. In der Rechtsrüge kommt die Berufungswerberin auf ihre Ausführungen in der Mängelrüge zurück, wiederholt diese weitgehend und meint, es liege eine unzulässige Klagsänderung vor.

1.1. Insoweit wird auf die Ausführungen oben im Rahmen der Behandlung der Mängelrüge verwiesen, denen zufolge hier gemäß § 235 Abs 4 ZPO keine Klagsänderung im Sinne § 235 Abs 2 und 3 ZPO vorliegt.

2. Weiters argumentiert die Berufungswerberin, bei den Sparbüchern handle es sich um gemeinsames, der Aufteilung unterliegendes Vermögen, weil dieses der Finanzierung der ehelichen Lebensgestaltung gedient hätte. Es handle sich um während der Ehe erworbenes Vermögen, weil die ursprünglichen Sparbücher aufgelöst und neu veranlagt worden wären. Die Beklagte habe Zugang zu den im gemeinsamen Safe verwahrten Sparbüchern gehabt und ihr sei das Losungswort bekannt gewesen.

2.1. Abgesehen davon, dass der Aufteilungsanspruch erst durch die Rechtskraft der die Ehe auflösenden Entscheidung entsteht (RS0057359 [T2]), unterliegt der Aufteilung grundsätzlich nur das Vermögen, das die Ehegatten gemeinsam geschaffen und zu dessen Erwerb sie während der ehelichen Lebensgemeinschaft beigetragen haben (RS0057287). Sachen, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder ihm ein Dritter geschenkt hat, unterliegen nicht der Aufteilung (§ 82 Abs 1 Z 1 EheG). Nach dem Substitutionsprinzip bleiben auch Gegenstände, die während der Ehe von einem Ehegatten mit von § 82 Abs 1 Z 1 EheG erfassten Mitteln bzw aus dem Erlös der nach dieser Bestimmung ausgenommenen Sachen angeschafft und damit an deren Stelle getreten sind, von der Aufteilung ausgenommen (RS0057478 [T2]; RS0057305; RS0057322), wenn sie klar abgrenzbar sind und wenn keine Umwidmung stattgefunden hat (RS0057478 [T1]).

2.2. Hier steht fest, dass der Kläger die ihm geschenkten elf Sparbücher bei der D* neu veranlagte, diese auf „J*“ lauteten und dasselbe Losungswort aufwiesen, wie die ursprünglich von der Geschenkgeberin veranlagten Sparbücher. Bei den neu veranlagten Sparbüchern handelt es sich somit um ein klar abgrenzbares, angeschafftes Äquivalent aus den geschenkten Sparbüchern, welches von der Aufteilung ausgenommen bleibt (vgl RS0057478 [T1]). Der Finanzierung der ehelichen Lebensgestaltung diente offenkundig nur jener Teil der von den Sparbüchern behobenen finanziellen Mittel, mit dem nach den Feststellungen des Erstgerichts vier Fahrzeuge angeschafft wurden. Lediglich hinsichtlich dieser, vom Vermögen der geschenkten Sparbücher angeschafften Fahrzeuge – welche hier nicht den Gegenstand des Verfahrens bilden – könnte sich die Frage stellen, ob insoweit eine Umwidmung des Vermögens in eheliches Gebrauchsvermögen stattgefunden hat, nicht jedoch hinsichtlich des auf den Sparbüchern noch vorhandenen Vermögens. Es steht nämlich weiters fest, dass der Kläger die Sparbücher auf die rechte Seite des Safes legte, auf der er seine persönliche Sachen verwahrte. Am Eigentumsrecht des Klägers an den (Inhaber-)Sparbüchern vermag auch der der Beklagten faktisch mögliche Zugriff auf den Inhalt des Safes nichts zu ändern.

3. Schließlich führt die Beklagte aus, alleine aufgrund des Umstands, dass sie die Sparbücher innegehabt, diese der D* übergeben und gegen Nennung des Losungsworts eingelöst habe, zeige, dass sie Eigentümerin der Sparbücher und somit verfügungsberechtigt gewesen sei.

3.1. Forderungen aus Kleinbetragssparbüchern werden aufgrund ihrer Qualifikation als Inhaberpapiere durch Übereignung der Urkunde nach den für die Übereignung beweglicher körperlicher Sachen geltenden Regeln übertragen (RS0032614; RS0102510). Das Kreditinstitut muss an den identifizierten (§ 6 Abs 1 Z 1 FM-GwG) Vorleger der Urkunde, der das korrekte Losungswort nennt, leisten (2 Ob 101/20x [Rz 19]), sofern es nicht dessen fehlende materielle Berechtigung, etwa ein unwirksames Titelgeschäft beim Erwerb der Sparurkunde, nachweisen kann (RS0127716; Harrich in Laurer/M. Schütz/Kammel/Ratka, BWG4 § 32 Rz 23; Apathy in Apathy/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht II2 [2007] Rz 3/27). Das bedeutet, dass eine Auszahlung auch gegenüber einer anderen Person als dem identifizierten Kunden erfolgen kann (Spitzer in Bollenberger/Oppitz, Österreichisches Bankvertragsrecht I3 [2019] Rz 2/135; 10 Ob 43/23f [Rz 22]).

3.2. Nach den Feststellungen des Erstgerichts liegen die Voraussetzungen für eine Forderungsübertragung an die Beklagte weder von der Geschenkgeberin noch vom Kläger vor. Es mangelt der Beklagten an einem auf die Eigentumsbeschaffung gerichteten Titel und einem darauf gerichteten Willen der Geschenkgeberin bzw des Klägers. Alleine aus der Leistungspflicht der D* gegenüber der Beklagten aufgrund der Übergabe der Sparbücher und Nennung des Losungsworts lässt sich die materielle Berechtigung der Beklagten an den Sparbüchern nicht ableiten.

D. Ergebnis, Kosten und Zulassung

1. Aus den angeführten Gründen muss die Berufung der Beklagten scheitern. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat dem Kläger die Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.

2. Die ordentliche Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zu beurteilen waren.

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