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13R94/24z•OLG Wien 13R94/24z
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Häckel als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Wieser und den Richter Mag. Wessely in der Rechtssache der klagenden Partei A*, *, vertreten durch Dr. Gerhard Deinhofer und Dr. Friedrich Petri, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1. B AG **, , 2. C D, *, 3. E KG (FN *), , 4. F D, ** und 5. G, **, alle vertreten durch Mag. Andrea Zapotoczky, Rechtsanwältin in Wien, wegen EUR 18.933,20 s.A. und Feststellung (Streitwert: EUR 5.000,-), über die Berufung der beklagten Parteien (Berufungsinteresse: EUR 8.454,20) gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 30.4.2024, **78, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei binnen vierzehn Tagen die mit EUR 1.458,67 (darin EUR 243,11 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Am 7.6.2019 ereignete sich gegen 16:00 Uhr in der H* (**) auf Höhe ON 11 ein Verkehrsunfall. Bei diesem stieß das bei der Erstbeklagten haftpflichtversicherte, vom Zweitbeklagten gelenkte und von der Drittbeklagten gehaltene SUV ** (im Folgenden: Beklagtenfahrzeug) gegen die Klägerin, als diese als Fußgängerin die H* überqueren wollte. Die Klägerin wurde bei dem Unfall verletzt und ihre Brille und ihre Kleidung wurden beschädigt.
Der Viert und der Fünftbeklagte waren zur Zeit des Unfalls die persönlich haftenden Gesellschafter der Drittbeklagten.
Die Klägerin begehrt zuletzt Schadenersatz von EUR 18.933,20 samt Zinsen wegen bei dem Unfall erlittener Körperverletzungen und Sachschäden sowie die Feststellung der (bei der Erstbeklagten mit der Versicherungssumme begrenzten) Haftung der Beklagten für zukünftige unfallverursachte Schäden. Soweit für das Verständnis der Berufungsentscheidung von Bedeutung, brachte sie mit näherer Begründung vor, den Zweitbeklagten treffe als Fahrer des Beklagtenfahrzeugs das Alleinverschulden an dem Unfall.
Die Beklagten beantragten Klagsabweisung und wendeten im nunmehr noch Wesentlichen ein, die Klägerin treffe das Alleinverschulden an dem Unfall, weil sie unter Verstoß gegen § 76 Abs 4 lit b StVO die Fahrbahn mit hoher Geschwindigkeit überquert habe, ohne auf andere Straßenbenützer zu achten. Für den Zweitbeklagten sei der Unfall ein unabwendbares Ereignis iSd § 9 EKHG gewesen.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Zahlungsbegehren mit EUR 8.454,20 samt gestaffelten Zinsen statt und wies das Zahlungsmehrbegehren sowie das Feststellungsbegehren ab.
Es ging dabei von dem auf den Seiten 1 und 3 bis 6 des Ersturteils stehenden (oben auszugsweise wiedergegebenen) Sachverhalt aus, auf den verwiesen wird. Rechtlich erwog es zum Anspruchsgrund, Fußgänger hätten nach § 76 Abs 5 StVO die Fahrbahn in angemessener Eile zu überqueren; außerhalb von Schutzwegen dürften sie dies nur auf dem kürzesten Weg und ohne Behinderung des Fahrzeugverkehrs. Ein Fahrzeuglenker habe gemäß § 13 Abs 4 StVO beim Einbiegen in eine Fahrbahn einem Fußgänger, der die Fahrbahn bereits betreten hat, das unbehinderte und ungefährdete Überqueren dieser Fahrbahn zu ermöglichen.
Der Zweitbeklagte hätte die Klägerin ohne weiteres erkennen und sein Fahrmanöver der bereits begonnenen Überquerung der Straße durch die Fußgängerin anpassen können, weshalb ihn das Alleinverschulden an dem Unfall treffe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten wegen „unrichtiger Tatsachenfeststellung infolge Aktenwidrigkeit und/oder unrichtiger Beweiswürdigung“ und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf gänzliche Klagsabweisung, hilfsweise einem Aufhebungsantrag.
Die Klägerin beantragt, der Berufung keine Folge zu geben.
Die – auf die Frage eines Mitverschuldens der Klägerin beschränkte – Berufung ist nicht berechtigt.
1. „Unrichtige Tatsachenfeststellung infolge Aktenwidrigkeit und/oder unrichtiger Beweiswürdigung“
1.1. Unter diesem in der Berufung so bezeichneten Rechtsmittelgrund bekämpfen die Beklagten folgende Feststellung:
„Die Klägerin hätte den Verkehrsunfall nicht, der Zweitbeklagte jedoch dadurch, dass er vor Beginn des Einbiegemanövers auch nach links vorne geschaut hätte, wo er die bereits in der Überquerung befindliche Klägerin sehen und das Losfahren unterlassen hätte können, verhindern können.“
Die stattdessen begehrten Feststellungen lauten:
„Die Klägerin hätte den Verkehrsunfall dadurch verhindern können, dass sie entsprechend der Bestimmung des § 76 Abs 6 Satz 2 StVO (in der am 7.6.2019 geltenden Fassung) vom Überqueren der Fahrbahn an dieser Stelle Abstand genommen hätte, oder auch dadurch, dass sie bei Erreichen der Fahrbahnmitte nochmals nach links geblickt hätte und wegen des herannahenden Beklagtenfahrzeugs stehen geblieben wäre.
Der Zweitbeklagte hätte den Verkehrsunfall möglicherweise dadurch verhindern können, dass er während des Einbiegemanövers auch nach rechts [sic!] vorne geschaut hätte, wo er die bereits in der Überquerung befindliche Klägerin sehen und das Beklagtenfahrzeug früher hätte abbremsen können.“
Die bekämpfte Feststellung sei unrichtig, die Klägerin hätte den Unfall mit Sicherheit vermeiden können, wenn sie die relevante Bestimmung der StVO befolgt und die Fahrbahn an der Kreuzung mit der I* überquert hätte, weil sie diesfalls vom Beklagtenlenker nicht hätte übersehen werden und sich keine Kollision hätte ergeben können.
Die Feststellung, der Beklagtenlenker hätte vor dem Losfahren die bereits in der Überquerung befindliche Klägerin sehen können, stehe im Widerspruch zum kfztechnischen Sachverständigengutachten im Zusammenhang mit der festgestellten Gehgeschwindigkeit der Fußgängerin von 5 km/h. Nach dem kfztechnischen Sachverständigen wäre bei einem gleichzeitigen Bewegungsbeginn der beiden Unfallbeteiligten eine Gehgeschwindigkeit der Klägerin von 5,8 km/h anzunehmen. Dies entspreche im Wesentlichen den Feststellungen des Erstgerichts, sodass grundsätzlich von einem gleichzeitigen Bewegungsbeginn der Klägerin und des Beklagtenfahrzeugs auszugehen sei.
Die dargestellten Beweisergebnisse hätten nur die beantragten Feststellungen zugelassen. Diese seien nötig, um das Mitverschulden der Klägerin an dem Unfall zutreffend beurteilen zu können.
1.2.1. Soweit die Beklagten im zweiten Absatz der gewünschten Feststellungen einen gleichzeitigen Bewegungsbeginn der Klägerin und des Beklagtenfahrzeugs zugrunde legen, widerspricht dies der unbekämpft gebliebenen Feststellung (US 4): „Als die Klägerin die Fahrbahn betrat, war das Beklagtenfahrzeug im Mündungsbereich der I* noch im Stillstand.“
Losgelöst davon ist die Herleitung eines gleichzeitigen Bewegungsbeginns beider Unfallbeteiligten bei Annahme einer [so allerdings nicht festgestellten] Gehgeschwindigkeit der Klägerin von 5,8 km/h mit der Behauptung, die in der Berufung zugrunde gelegten Prämissen entsprächen im Wesentlichen den Feststellungen im Ersturteil, nicht korrekt. Die Berufungswerber übergehen die Ausführungen des Sachverständigen im Gutachten ON 37 (S 5) und dessen Erörterung (ON 49.1, 3 und 6), wonach unter Zugrundelegung der im Ersturteil letztlich tatsächlich festgestellten normalen Gehgeschwindigkeit der Klägerin von 5 km/h das Beklagtenfahrzeug zu einem Zeitpunkt losfuhr, als die Klägerin bereits die Fahrbahn betreten hatte.
Der Argumentation der Beklagten ist nicht zu folgen.
1.2.2. Es mag sein, dass die Klägerin den Unfall hätte verhindern können, indem sie „vom Überqueren der Fahrbahn an dieser Stelle Abstand genommen“ oder beim Erreichen der Fahrbahnmitte nochmals nach links geblickt hätte und stehen geblieben wäre. Einen dahingehenden Mitverschuldenseinwand haben die Beklagten in erster Instanz jedoch nicht erhoben, sondern das Alleinverschulden der Klägerin wegen eines Verstoßes gegen § 76 Abs 4 lit b StVO behauptet.
Wie unabhängig davon in der Behandlung der Rechtsrüge aufgezeigt werden wird, war die Klägerin zu dem in der Berufung geforderten Verhalten weder nach dem Gesetz noch einer sonstigen allgemeinen Sorgfaltsnorm iSd § 1304 ABGB verpflichtet bzw gehalten. Auch mit den gewünschten, jedoch von keinem erstinstanzlichen Vorbringen der Beklagten gedeckten Feststellung wäre ein Mitverschulden der Klägerin nicht zu begründen und wäre das Verfahrensergebnis dasselbe. Auch aus diesem Grund erübrigt es sich, weiter auf die Tatsachenrüge der Klägerin einzugehen (vgl RS0042386).
1.3. Eine Aktenwidrigkeit zeigt die Berufung nicht auf, dieser Rechtsmittelgrund wird inhaltlich nicht ausgeführt.
Das Berufungsgericht übernimmt die Feststellungen des Ersturteils und legt sie seiner Entscheidung zugrunde (§ 498 Abs 1 ZPO).
2. Unrichtige rechtliche Beurteilung
2.1. Die Rechtsrüge macht zur Begründung eines Mitverschuldens der Klägerin geltend, diese habe gegen § 76 Abs 5 und Abs 6 StVO in der am Unfalltag geltenden Fassung (aF) verstoßen, indem sie den Fahrzeugverkehr behindert habe (Abs 5 leg cit); sie hätte die Fahrbahn der H* auch nicht an der gewählten Stelle (sondern nur im Bereich der Kreuzung mit der I*) überqueren dürfen (Abs 6 leg cit).
2.1.1. Wie bereits erwähnt, erhoben die Beklagten in erster Instanz den Einwand des Alleinverschuldens der Klägerin. Diese sei entgegen § 76 Abs 4 lit b StVO an einer Stelle, wo der Verkehr weder durch Arm noch durch Lichtzeichen geregelt gewesen sei, auf die Fahrbahn getreten, ohne sich davon vergewissert zu haben, dass sie dabei andere Straßenbenützer nicht gefährdet. Hätte die Klägerin vor dem Versuch die Fahrbahn zu überqueren dem Straßenverkehr die nötige Aufmerksamkeit geschenkt, wäre es nicht zu dem Unfall gekommen (KB ON 4, 2; SS ON 9, 2).
Abgesehen davon, dass das nunmehrige Berufungsvorbringen zum Mitverschulden der Klägerin somit weitgehend gegen das Neuerungsverbot des § 482 ZPO verstößt und insoweit unbeachtlich ist, steht fest, dass die Klägerin die Fahrbahn erst betrat, nachdem sie sich vergewissert hatte, dass sich in der H* von der J* kommend keine Fahrzeuge näherten. Zwischen ihrer Position bis zurück zur J* befanden sich keine Fahrzeuge. Als sie die Fahrbahn betrat, war das Beklagtenfahrzeug im Mündungsbereich der I* noch im Stillstand.
Mit diesem Verhalten gefährdete oder behinderte (iSd § 76 Abs 5 StVO aF; vgl Pürstl, StVOON14.01 § 76 E 97, 100, 107) die Klägerin andere Straßenbenützer bzw den Fahrzeugverkehr nicht.
2.1.2. § 76 Abs 6 StVO aF lautet: „Sind Schutzwege oder für Fußgänger bestimmte Unter oder Überführungen vorhanden, so haben Fußgänger diese Einrichtungen zu benützen. Ist jedoch keine dieser Einrichtungen vorhanden oder mehr als 25 m entfernt, so dürfen Fußgänger im Ortsgebiet die Fahrbahn nur an Kreuzungen überqueren, es sei denn, dass die Verkehrslage ein sicheres Überqueren der Fahrbahn auch an anderen Stellen zweifellos zulässt.“
Der nächste Schutzweg war feststellungsgemäß mehr als 150 m von der Überquerungsstelle entfernt. Bei der festgestellten Verkehrslage im Zeitpunkt des Betretens der Fahrbahn durfte die Klägerin von einem sicheren Überqueren der Fahrbahn an der von ihr gewählten Stelle ausgehen. Sie durfte darauf vertrauen (§ 3 StVO), dass das stehende Beklagtenfahrzeug nicht losfahren und in Kollisionslinie in die H* einbiegen werde. Sie durfte die Fahrbahn der H* daher ohne Verstoß gegen § 76 Abs 6 StVO aF auch an der gewählten Stelle außerhalb einer Kreuzung überqueren.
2.2. Erstmals in der Berufung machen die Beklagten geltend, die Klägerin wäre bei Erreichen der Fahrbahnmitte verpflichtet gewesen, sich neuerlich davon zu überzeugen, dass das weitere Überqueren der Fahrbahn gefahrlos möglich ist. Darauf haben sie in erster Instanz jedoch weder einen Mitverschuldenseinwand gestützt noch Vorbringen zu Tatsachen erstattet, die eine solche Verpflichtung der Klägerin begründet hätten.
Die Rechtsprechung fordert einen (erneuten) Kontrollblick bei Erreichen der Fahrbahnmitte (primär auf allenfalls von rechts ankommenden Fahrzeugverkehr) nur beim Überqueren „breiter Straßen“ (RS0075656 [T10]). Das Vorliegen dieser Voraussetzung im Unfallbereich – zumal auf einer Einbahnstraße – haben die Beklagten nicht behauptet und liegen folglich auch keine Feststellungen vor, aus denen solches hervorginge.
2.3. Als sekundäre Mangelhaftigkeit rügt die Berufung, das Ersturteil enthalte keine Feststellung darüber, zu welchem Zeitpunkt konkret der Zweitbeklagte losfuhr. Dementsprechend lasse sich nicht zweifelsfrei beurteilen, ob die Unfallbeteiligten sich gleichzeitig in Bewegung setzten, oder ob die Klägerin sich zu einem Zeitpunkt in Bewegung setzte, zu dem der Beklagtenlenker bereits den Entschluss zum Losfahren gefasst hatte und in dessen Ausführung begriffen war.
Es steht fest, dass sich das Beklagtenfahrzeug, als die Klägerin die Fahrbahn betrat, im Stillstand befand, woraus folgt, dass es erst losfuhr, nachdem die Klägerin auf die Fahrbahn getreten war und auszuschließen ist, dass beide Unfallbeteiligten sich gleichzeitig in Bewegung setzten.
Ob der Zweitbeklagte, als die Klägerin die Fahrbahn betrat, den Entschluss zum Losfahren gefasst hatte, war als innerer Vorgang für die Klägerin nicht erkennbar und ist daher rechtlich unerheblich. Da das Beklagtenfahrzeug noch stand, als die Klägerin auf die Fahrbahn trat, war die Ausführung eines allfälligen Entschlusses, loszufahren, jedenfalls noch nicht so weit gediehen, dass die Klägerin es hätte bemerken können.
Die Feststellungen des Erstgerichts lassen die Beurteilung, ob sich die Unfallbeteiligten gleichzeitig in Bewegung setzten, zu. Der behauptete sekundäre Verfahrensmangel liegt nicht vor.
Der unberechtigten Berufung war nicht Folge zu geben.
Gegenstand des Berufungsverfahrens war nur mehr ein Teil des Zahlungsbegehrens. Ein Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands war daher nicht zu treffen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
Die Berufungsentscheidung hing nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ab, die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.
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