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4R182/24g•OLG Innsbruck 4R182/24g
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Prantl als Vorsitzende sowie die Richter des Oberlandesgerichts Mag. Schallhart und Mag. Eppacher als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Mag. Gerhard Mader, Rechtsanwalt in 6600 Reutte, wider die beklagte Partei B* C*-D* GesmbH, vertreten durch Skarics Rechtsanwälte OG in 6450 Imst, wegen (ausgedehnt) EUR 85.597,39 s.A., Rentenzahlung (Streitwert richtig: EUR 81.460,08) und Feststellung (Streitwert EUR 10.000,--), über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse richtig: EUR 177.057,47) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 24.10.2024, **20, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
1. Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung wird zurückgewiesen.
2. Der Berufung wird keine Folge gegeben.
3. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen der Beklagtenvertretung die mit EUR 3.986,52 (darin EUR 664,42 an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
4. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Gegenstand des Verfahrens sind Schadenersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagte aus dem Titel der Verkehrssicherung. Das Verfahren wurde auf den Grund des Anspruchs eingeschränkt (ON 17, S 2).
Die Klägerin begehrt von der Beklagten zuletzt EUR 85.597,39 s.A. (Schmerzengeld, Haushaltshilfe, Pflegegeld, Verdienstentgang, sonstige Kosten) sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige Schäden aus dem Unfall vom 4.9.2021 und eine monatliche Rente in Höhe von EUR 2.262,78 vom 1.4.2024 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres. Anspruchsbegründend brachte sie vor, dass sie am 4.9.2021 gegen 01:00 Uhr nachts auf dem öffentlichen Parkplatz der Beklagten geparkt bzw angehalten habe. Die Klägerin sei Beifahrerin gewesen.
Rechts des Parkplatzes verlaufe eine leicht ansteigende Böschung. Als die Klägerin aus dem Auto ausgestiegen sei, sei sie dort mit ihrem Fuß in ein knietiefes Loch geraten, sei zu Sturz gekommen und habe sich das Bein gebrochen. Das Loch habe so ausgesehen, als wäre es durch die Entfernung eines Pfahls oder einer Laterne entstanden. Die Klägerin habe das Loch wegen der Dunkelheit nicht erkennen können. Der Parkplatz sei nicht ausgeleuchtet gewesen. Die Beklagte habe für den Schaden als Eigentümerin und Wegehalterin des Parkplatzes zu haften.
Die Klägerin und ihr Begleiter hätten den Parkplatz mit dem Vorsatz befahren, beim dortigen - von der Beklagten betriebenen - Restaurant eine Erfrischung zu holen. Die Beklagte hafte auch aus culpa in contrahendo.
Spätfolgen seien nicht auszuschließen. Der monatliche Verdienstentgang betrage EUR 2.262,78.
Die Beklagte bestritt, beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung und wendete ein, dass der von der Klägerin frequentierte Parkplatz ein Privatparkplatz sei, der nur den Kunden des Restaurants in der Zeit zwischen 06:00 Uhr und 22:00 Uhr zur Verfügung stehe. Die Klägerin habe den Parkplatz außerhalb der Öffnungszeiten verbotswidrig benützt, sodass allein schon deshalb keine Haftung der Beklagten gegeben sei. Der Parkplatz sei während der gesamten Nacht mit starken Laternen ausgeleuchtet gewesen. Es seien keine atypischen Gefahrenquellen vorhanden gewesen, auch kein ungesichertes Loch. Dass die Klägerin eine Erfrischung holen habe wollen, sei eine Schutzbehauptung, da das Restaurant bereits geschlossen und dies durch Beschilderungen für jedermann erkennbar gewesen sei. Die Klägerin trage das Alleinverschulden am Unfall. Am Parkplatz wäre genügend Platz gewesen, das Auto so abzustellen, um auf befestigten Flächen aussteigen zu können. Die Böschung sei nicht Teil des Parkplatzes und daher nicht als Weg im Sinn des § 1313a ABGB zu qualifizieren. Der Unfall gehe auf das ungeschickte Verhalten der Klägerin zurück.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren vollinhaltlich ab. Dabei ging es von folgendem Sachverhalt aus, wobei die von der Klägerin als unrichtig gerügten Feststellungen in Fettdruck wiedergegeben werden:
Auf dem Grundstück, das im Eigentum der Beklagten steht, befindet sich ein Parkplatz mit zahlreichen Stellflächen für Kraftfahrzeuge. Dieser Parkplatz liegt unmittelbar neben einer Bundesstraße und es besteht eine direkte Einfahrtmöglichkeit von der **straße auf diesen Parkplatz.
Links und rechts dieses Parkplatzes befinden sich auf den dortigen Böschungsbereichen, welche mit Gras bewachsen sind, mehrere Straßenlaternen, um den Parkplatz auszuleuchten. Auf einem Teil dieser Laternen sind gut sichtbar Schilder angebracht, die darauf hinweisen, dass es sich um einen Privatparkplatz handelt und Campieren verboten ist. Weiters findet sich auf diesen Schildern der Hinweis:
„P [= Parken]Nur für Gäste
06:00 bis 22:00 Uhr
Widerrechtliches Parken ist Besitzstörung und wird ausnahmslos zur Anzeige gebracht.
Wir behalten uns kostenpflichtiges Abschleppen vor.“
Am 4.9.2021 gegen 1:00 Uhr nachts fuhren die Klägerin und ihr Begleiter mit einem Kleinbus in diesen nicht abgesperrten Parkplatz ein. Das Fahrzeug wurde vom Begleiter gelenkt, die Klägerin saß am Beifahrersitz. Sie kamen vom **, waren auf der Rückfahrt nach Deutschland und fuhren auf den Parkplatz, um einen Fahrerwechsel vorzunehmen. Dabei haben sie nicht auf eines der oben angeführten Schilder geachtet bzw diese nicht gesehen.
Sie wollten lediglich einen Fahrerwechsel vornehmen und sich nicht auch einen Kaffee beim Restaurant holen, welches von der Beklagten betrieben wird und zu diesem Zeitpunkt geschlossen war.
Um den Fahrerwechsel vornehmen zu können, parkte der Begleiter der Klägerin das Fahrzeug neben der (in seine Fahrtrichtung gesehen) rechten Böschung in etwa so, wie dies auf den Lichtbildern in US 9 des Ersturteils ersichtlich ist.
Es war dunkel, jedoch war der Parkplatz samt Böschungsbereich durch die vorhandenen Straßenlaternen beleuchtet.
Um den Fahrerwechsel vornehmen zu können, stieg die Klägerin aus dem geparkten Kleinbus auf der Beifahrerseite aus, indem sie die Tür aufmachte und sich sozusagen vom Sitz herunterrutschen ließ. Anschließend ging sie ca ein bis zwei Schritte hinter die Beifahrertüre, um diese zuzuwerfen. Anschließend wollte sie zum Heck des Busses gelangen, wobei sie auf der mit Gras bewachsenen, schrägen Böschung nach hinten ging. Als sie den dritten Schritt machen wollte, kippte sie auf der Böschung nach vorne und verlagerte dann ihr Gewicht reflexartig nach hinten, um nicht nach vorne zu fallen, wobei sie aber stürzte und sich am Bein verletzte.
Es war der Klägerin nicht möglich, sich vom Fahrzeug zu entfernen, ohne die Wiese bzw Böschung zu betreten.
(1) Nicht festgestellt werden kann, warum die Klägerin auf der Böschung stürzte bzw sich am Bein verletzte. Ein Loch war im Böschungsbereich nicht vorhanden.
Nicht festgestellt werden kann, wohin die Klägerin geschaut hat, als es zum Unfall kam.
(2) Der Böschungsbereich wurde regelmäßig, jedenfalls einmal im Monat, gemäht. Es war täglich ein Hausmeister vor Ort, um beispielsweise die Mullkübel auszuleeren. Auch der seinerzeitige Betriebsleiter der Beklagten ging den Unfallbereich regelmäßig ab, ein Loch ist ihm nicht aufgefallen. Die Mitarbeiter der Beklagten, so auch der Hausmeister, sind instruiert, Gefahrenquellen, wie beispielsweise Löcher, dem Betriebsleiter zu melden. Eine diesbezügliche Meldung hat es aber nicht gegeben.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass eine Haftung aus culpa in contrahendo zu verneinen sei, da die Klägerin nicht vorgehabt habe, einen Kaffee zu kaufen. Die Böschung im Anschluss an den Parkplatz sei auch kein Weg im Sinn des § 1319a ABGB. Bei der Böschung habe es sich um eine Grasfläche gehandelt, auf der nicht einmal ein Trampelpfad erkennbar sei. Die regelmäßig gemähte Böschung sei nicht Teil des eigentlichen Parkplatzes. Zudem würde die Haftung der Beklagten überspannt, zumal der Unfallbereich regelmäßig abgegangen und kontrolliert worden sei. Da eine Haftung der Beklagten schon aus rechtlichen Gründen zu verneinen sei, müsse kein Gutachten aus dem Bereich der Gerichtsmedizin eingeholt werden. Aufgrund der (Negativ)Feststellungen sei es der Klägerin auch nicht gelungen, unter Beweis zu stellen, dass sie durch ein Loch in der Böschung zu Sturz gekommen sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitige Berufung der Klägerin aus den Rechtsmittelgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, die in den Antrag mündet, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen, in eventu eine Berufungsverhandlung anzuberaumen und das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass der Klage vollinhaltlich stattgegeben werde.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.
Über die Berufung war in nicht öffentlicher Sitzung zu entscheiden, da das Berufungsgericht die Durchführung einer Berufungsverhandlung nicht für erforderlich hielt; ein diesbezügliches Antragsrecht kommt den Parteien nicht zu (§ 480 Abs 1 ZPO).
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Im Rahmen ihrer Rechtsrüge macht die Berufungswerberin geltend, dass das Erstgericht den Sturzbereich unrichtig nicht als Weg im Sinn des § 1319a ABGB qualifiziert habe. Bereits aus § 1319a Abs 2 ABGB ergebe sich, dass zum Weg auch Gräben und Pflanzungen gehörten. Es liege nur dann kein Weg vor, wenn die Landfläche nicht von jedermann bzw von zumindest einem eingeschränkten Benützerkreis unter den gleichen Bedingungen benützt werden könne. Aus den Lichtbildern auf Seite 9 des Ersturteils ergebe sich, dass das Fahrzeug – nicht gänzlich untypisch - mittig am Abstellplatz geparkt gewesen sei. Zudem stehe fest, dass es der Klägerin nicht möglich gewesen sei, sich vom Fahrzeug zu entfernen, ohne die angrenzende Wiese/Böschung zu betreten. Da es sich um einen öffentlich zugänglichen Parkplatz gehandelt habe und die angrenzende Grasfläche zwingend betreten werden habe müssen, handle es sich bei der Grasfläche um eine geradezu für den Fußgängerverkehr bestimmte Fläche.
Im Rahmen ihrer Beweis- und Verfahrensrüge bekämpft die Klägerin die oben in Fettdruck wiedergegebenen Feststellungen und kritisiert, dass das Erstgericht kein gerichtsmedizinisches Gutachten eingeholt habe. Hätte das Erstgericht dieses Gutachten aufgenommen, hätte die Klägerin beweisen können, dass sie nicht bloß umgeknickt sei, sondern das Bein in einem Loch eingeklemmt worden sei, was zum Sturz geführt habe.
Dazu ist zu erwägen:
1. Auf eine allfällige vertragliche Haftung der Beklagten im Rahmen vorvertraglicher Schutzpflichten (culpa in contrahendo) kommt die Klägerin in ihrer Berufung zutreffend nicht mehr zurück. Verbleibende Anspruchsgrundlage ist daher § 1319a ABGB. Im Hinblick auf den Auslandsbezug – die Klägerin hat ihren Wohnort in Deutschland – ist voranzustellen, dass nach Art 4 Abs 1 der ROM II-Verordnung im Hinblick auf den Ort des Schadenseintritts österreichisches Recht zur Anwendung gelangt. Dies wurde von den Parteien ohnedies nicht in Zweifel gezogen.
2. Ein „Weg“ ist gemäß § 1319a Abs 2 erster Satz ABGB eine Landfläche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen für den Verkehr jeder Art oder für bestimmte Arten des Verkehrs benützt werden darf, und zwar auch wenn sie nur für einen eingeschränkten Benützerkreis bestimmt ist, einschließlich der in ihrem Zug befindlichen, dem Verkehr dienenden Anlagen. Unter den Begriff des „Weges“ fallen daher nach dem weiten Begriffsinhalt auch von jedermann benutzbare Privatstraßen (RS0115172) und solche Wege, die von jedermann als Fußgänger unter gleichen Bedingungen benützt werden dürfen (RS0029988). Die Anwendbarkeit des § 1319a ABGB setzt voraus, dass die jeweilige Landfläche dem Zweck dient, von einem Ort zu einem anderen zu gelangen (vgl RS0030002).
2. 1 Als „im Zuge des Weges befindliche Anlagen“ sind Anlagen im Sinn des § 1319a Abs 2 ABGB zu verstehen, also solche, die dem Verkehr auf dem Weg dienen (RS0107589 [T5]).
2. 2 Zu 3 Ob 22/23s war eine Grünfläche in einem Kreuzungsbereich zu beurteilen, die insbesondere Hundebesitzer zum „Gassi“-Gehen benützten. Der Oberste Gerichtshof billigte die Rechtsansicht der Vorinstanzen, wonach dieser Bereich nicht als Weg im Sinn des § 1319a ABGB zu qualifizieren sei, zumal er nicht einmal seinem äußeren Anschein nach ein für den Fußgängerverkehr freigegebener Weg sei.
3. Ausgehend von dieser Judikatur wird der Rechtsmeinung des Erstgerichts beigetreten, dass die Grasfläche bzw Böschung, auf der die Klägerin zu Sturz kam, kein Weg im Sinn des § 1319a ABGB ist.
3. 1 Anhand der Lichtbilder auf Seite 9 des Ersturteils ist ersichtlich, dass es sich beim Sturzbereich um eine geneigte Grasfläche handelt, die nicht einmal ihrem äußeren Anschein nach ein für den Fußgängerverkehr freigegebener Weg ist. Die Böschung/Grasfläche ist zur Parkfläche durch einige Zentimeter hohe Randsteine abgegrenzt, sodass die Böschung außerhalb der befestigten Parkfläche liegt, also nicht Teil des Parkplatzes ist.
3. 2 Richtig ist, dass nach § 1319a Abs 2 ABGB zu einem Weg auch die in seinem Zuge befindlichen und dem Verkehr dienenden Anlagen gehören, wie insbesonders Gräben und Pflanzungen. Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass die an den Parkplatz angrenzende Grasfläche/Böschung eine derartige Anlage sei. Die Grasfläche/Böschung dient nämlich gerade nicht dem Verkehr auf dem Parkplatz, sondern ist nur eine an den Parkplatz angrenzende Landfläche. Pflanzungen könnten etwa dann eine Rolle spielen, wenn sie einen Einfluss auf den Zustand des Weges haben, zB Äste, die in den Weg hineinragen oder ähnliches. Dies war bei der Grasfläche/Böschung nicht der Fall. Sie bildet keine Anlage des Weges.
3. 3 Daran ändert auch die unbekämpft gebliebene Feststellung nichts, dass es der Klägerin nicht möglich war, sich vom Fahrzeug zu entfernen, ohne die Wiese bzw Böschung zu betreten. Aus den Lichtbildern auf Seite 9 des Ersturteils ergibt sich, dass dieser Umstand der Parkposition und der Breite des Kleinbusses und nicht der Beschaffenheit der Parkfläche geschuldet war. Wäre der Kleinbus näher zur Fahrbahn geparkt worden, hätte die Klägerin ohne weiteres auf der Beifahrerseite aussteigen können, ohne die Grasfläche/Böschung zu betreten. Zwar hat die Klägerin die Grasfläche/Böschung aufgrund der Parkposition faktisch betreten müssen, sie diente aber - für jedermann leicht erkennbar - nicht generell dazu, um von einem Ort zu einem anderen zu gelangen.
3. 4 Nachdem mit dem Erstgericht davon auszugehen ist, dass die Klägerin nicht auf einem Weg im Sinn des § 1319a ABGB zu Sturz kam, erübrigt es sich zu klären, ob die Klägerin die Parkfläche außerhalb der Öffnungszeiten des Restaurants überhaupt benutzen durfte. Auch kann ungeklärt bleiben, ob auf der Grasfläche/Böschung ein Loch vorhanden war oder nicht und die Verantwortlichen ausreichende Kontrollmaßnahmen durchführten. Das Erstgericht durfte daher auch von der Einholung eines gerichtsmedizinischen Gutachtens zur Sturzursache absehen. Auf die Verfahrens- und Beweisrüge ist nicht mehr einzugehen.
4. Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren stützt sich auf §§ 50, 41 ZPO. Die Beklagte hat die Kosten der Berufungsbeantwortung richtig verzeichnet.
5. Ein Bewertungsausspruch hinsichtlich des Feststellungsbegehrens erübrigt sich, da bereits das Leistungsbegehren EUR 30.000,-- übersteigt. Der Streitwert des Begehrens auf Zahlung einer Rente wegen Körperbeschädigung beträgt gemäß § 58 Abs 1 JN das Dreifache der Jahresleistung.
6. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung waren nicht zu lösen, das Berufungsgericht konnte sich an der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur orientieren. Die (ordentliche) Revision war nicht zuzulassen.
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