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18Bs325/24m•OLG Wien 18Bs325/24m
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Primer in der Strafsache gegen A* wegen § 125 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 7. Oktober 2024, GZ **-7, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Am 18. September 2024 stellte die Staatsanwaltschaft Wien das ursprünglich gegen unbekannte Täter und in weiterer Folge auch gegen A* geführte Ermittlungsverfahren wegen § 125 StGB unmittelbar nach Übermittlung des Abschlussberichtes der Landespolizeidirektion **, SPK **, PI ** (ON 4), gemäß § 190 Z 2 StPO ein (ON 1.2).
Mit Antrag vom 1. Oktober 2024 begehrte A* einen Kostenbeitrag nach § 196a StPO (ON 6).
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht den vom Bund zu leistenden Beitrag zu den Kosten der Verteidigung mit einem Pauschalbeitrag von EUR 70,--.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* (ON 8), mit der er unter Vorlage einer Kostenaufstellung über einen Betrag von EUR 873,76 (darin enthalten 20 % USt und Barauslagen), den Zuspruch eines höheren Beitrags zu den Kosten der Verteidigung begehrt.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 196a Abs 1 StPO hat der Bund, wenn ein Ermittlungsverfahren gemäß § 108 StPO oder § 190 StPO eingestellt wird, dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Beschuldigten bestrittenen baren Auslagen und außer im Fall des § 61 Abs 2 StPO auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf den Betrag von EUR 6.000,-- nicht übersteigen.
Die Bemessung des mit EUR 6.000,-- als Höchstsatz festgelegten Pauschalbeitrags soll konkret unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers erfolgen. Die Kriterien des Umfangs der Ermittlungen und der Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen sind anhand des konkreten Ermittlungsverfahrens zu gewichten und gehen Hand in Hand mit dem Umfang der Verteidigung. Ausschlaggebend sind daher insbesondere der sich auf die Verteidigung durchschlagende Aufwand bei den Ermittlungsmaßnahmen, die Dauer des Ermittlungsverfahrens, die Anzahl der Verfahrensbeteiligten sowie die Gestaltung des dem Ermittlungsverfahren zugrunde liegenden, in seiner Komplexität variablen Sachverhalts, bei dem auch entsprechende, das Ermittlungsverfahren aufwändig gestaltende, erschwerende Umstände zu berücksichtigen sind. Zudem hat die Bemessung des Verteidigerkostenbeitrags immer auch unter dem Blickwinkel der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Verteidigung bzw. der einzelnen Verteidigungshandlungen zu erfolgen (vgl. auch S 3 der Erl. zur RV 2557 der Beilagen XXVII.GP). Als Kriterien für die Bemessung des Beitrags nach § 393a StPO, an den die Regelung des § 196a StPO angelehnt ist, wurden von der Judikatur bisher der Aktenumfang, die Schwierigkeit bzw Komplexität der Sach- und Rechtslage (etwa die Notwendigkeit, sich mit Gutachten auseinander zu setzen) sowie der Umfang des Ermittlungsverfahrens (Haftverhandlungen, Beschwerden) herangezogen.
Der Pauschalkostenbeitrag im Höchstbetrag der Grundstufe (Stufe 1) in Höhe von EUR 6.000,-- soll grundsätzlich für alle Verteidigungshandlungen zur Verfügung stehen, die nicht außergewöhnlich oder extrem sind. Da die Bandbreite der Verfahren, die in Stufe 1 fallen, von ganz einfachen Verteidigungsfällen, wie etwa einer gefährlichen Drohung, bis hin zu Wirtschaftsstrafsachen, die auch in dieser Stufe vorkommen können, reichen, kann sich der Betrag je nach Umfang der Ermittlungen und Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen dem im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag annähern bzw. sich von diesem weiter entfernen. Dabei wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass ein durchschnittliches Standardverfahren rund EUR 3.000,-- an Aufwand für die Verteidigung verursachen wird, wobei in dieser Berechnung zwar der Einheitssatz Berücksichtigung findet, die vom ÖRAK in den AHK verankerten (Erfolgs- und Erschwernis-)Zuschläge jedoch außer Betracht zu bleiben haben. Für Verfahren, die in die bezirksgerichtliche Zuständigkeit fallen, erscheint angesichts deren zu erwartender im Regelfall geringeren Komplexität und auch der kürzeren Verfahrensdauer in diesem Sinne eine Reduktion der Ausgangsbasis auf die Hälfte des Durchschnittswerts, sohin EUR 1.500,-- angemessen (vgl. auch S 5 der Erl. zur RV 2557 der Beilagen XXVII.GP).
Wenngleich somit in den Erläuterungen zu § 196a StPO nun Beträge für die Bestimmung der Pauschalkosten bei einem durchschnittlichen Verfahren am Bezirks- und am Landesgericht definiert wurden, ändert dies nichts an der Tatsache, dass – wie bisher - weiterhin bei ganz einfachen Verteidigungsfällen der Einstieg etwa bei 10 % des jeweiligen Höchstbetrags anzusetzen ist (Lendl, WK StPO § 393a Rz 9ff), da die Kriterien für die Bemessung des konkreten Pauschalkostenbeitrages an die Regelung des § 393a Abs 1 StPO angelehnt werden sollen (vgl. S 3 der Erl. zur RV 2557 der Beilagen XXVII.GP).
Das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wurde wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, sohin wegen einer in die Zuständigkeit des Bezirksgerichts fallenden strafbaren Handlung, unmittelbar nach der Übermittlung des Abschlussberichtes der Polizei eingestellt (ON 1.2).
Es handelte sich gegenständlich weder um ein Verfahren mit außergewöhnlichem Umfang noch besonderer Komplexität, sondern um ein äußerst kurzes Ermittlungsverfahren, das nur aus zwei Abschlussberichten besteht, dem ein sehr simpler Sachverhalt zugrunde liegt und bei dem keine besondere Rechtsfrage zu klären war. Der Aktenumfang umfasste bis zur Einstellung nach § 190 Z 2 StPO (ON 1.2) neben dem AB-Bogen (ON 1), nur einen fünfseitigen Abschlussbericht vom 24. Juni 2024, wobei das Verfahren zu diesem Zeitpunkt noch gegen einen unbekannten Täter geführt wurde (ON 2), die Abbrechung des Verfahrens gegen UT (ON 3) und den Abschlussbericht vom 17. September 2024, in dem der Beschwerdeführer schließlich als Beschuldigter geführte wurde (ON 4). Es wurde keine Beschuldigtenvernehmung durchgeführt und es fanden auch keine Beschwerdeverfahren statt. Von der Verteidigerin des Beschwerdeführers wurde einzig eine Stellungnahme an die Polizei übermittelt, die lediglich in vier Sätzen die Verantwortung des Beschwerdeführers ohne jegliche Rechtsausführen enthält.
Notwendige und zweckmäßige Verteidigungshandlungen waren somit die Vollmachtsbekanntgabe, Anträge auf Akteneinsicht, Ersuchen an die Polizei und die extrem kurze Stellungnahme. Die nach der Einstellung des Verfahrens im Kostenverzeichnis gelisteten Leistungen sind unbeachtlich.
Mit Blick darauf, dass es sich um einen äußerst simplen Sachverhalt handelte, der Aktenumfang des Ermittlungsverfahrens nur vier Ordnungsnummern bis zur Einstellung umfasste, nicht einmal eine Beschuldigtenvernehmung durchgeführt wurde und das Ermittlungsverfahren von ausgesprochen kurzer Dauer war und im Übrigen auch kein Fall der notwendigen Verteidigung vorlag, lag erwuchs der Verteidigung hier deutlich weniger Aufwand als bei einem durchschnittlichen bezirksgerichtlichen Standardverfahrens.
Der vom Erstgericht zugesprochene Pauschalkostenbeitrag ist unter Beachtung dieser Kriterien nicht zu beanstanden. Dabei ist zu erwägen, dass der von der Rechtsprechung entwickelte Richtwert von 10 % noch deutlich zu unterschreiten ist, weil dieser in Zusammenhang mit § 393a StPO definiert worden war, in welcher Bestimmung - im Gegensatz zu § 196a StPO - für das Bezirks- und das Landesgericht unterschiedliche Höchstbeträge vorgesehen sind. Da nach § 196a StPO der Höchstbetrag für bezirks- und landesgerichtliche Verfahren ident ist, ist dies bei der Festsetzung des Pauschalkostenbeitrages entsprechend zu berücksichtigen und der Richtwert zu unterschreiten, um eine sachgerechte Unterscheidung zwischen dem Aufwand eines bezirks- und eines landesgerichtlichen Verfahrens zu ermöglichen.
Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass der Pauschalkostenbeitrag nach § 196a StPO nur einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung darstellt und das Gesetz nicht den gesamten Ersatz der Kosten vorsieht (Lendl, aaO Rz 10).
Die im Leistungsverzeichnis angeführten Barauslagen, nämlich die Fahrkosten des Verteidigers, können nur im Rahmen des Pauschalbeitrages abgegolten werden (Lendl, aaO Rz 5; RIS-Justiz RS0101439).
Bei gegenständlichem Fall handelt es sich um einen sowohl der Sach- als auch der Rechtslage nach äußerst einfachen Verteidigungsfall, welcher in einer Gesamtschau weit unter der Norm eines einfachen bezirksgerichtlichen Standardverfahrens liegt. Wenngleich nicht übersehen wird, dass in diesem besonders gelagerten Einzelfall der zur Verfügung stehende Rahmen bloß zu einem sehr geringen Teil ausgeschöpft wurde, ist die Höhe des vom Erstgericht festgesetzten Pauschalbeitrages nicht zu korrigieren.
Der Beschwerde ist daher ein Erfolg zu versagen.
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