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19Bs246/24a•OLG Wien 19Bs246/24a
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Wilder und Mag. Körber als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* und andere Beschuldigte wegen § 120 Abs 2 StGB über die Beschwerde des Beschuldigten Mag. B* und C* gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 18. November 2024, GZ **-4, nicht öffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene
Beschluss aufgehoben und dem Einspruch wegen Rechtsverletzung dahin stattgegeben, dass festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer durch die Unterlassung der Verständigung insbesondere über die gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe in seinem subjektiven Recht nach § 50 Abs 1 erster Satz StPO verletzt wurde.
Begründung
Der Beschwerdeführer brachte am 29. Juni 2024 als Privatbeteiligtenvertreter für die D* GmbH eine Sachverhaltsdarstellung gegen E* wegen des Verdachts des Betrugs nach § 146 StGB bei der Staatsanwaltschaft St. Pölten ein (ON 2.2). Die Staatsanwaltschaft sah mit Verfügung vom 3. Juli 2024 zu GZ -1.1 gemäß § 35c StAG von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen E ab (ON 2.1.1). Aufgrund der im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung ebenfalls übermittelten Tonbandaufnahmen von E und F* (ON 2.2.2 ff) leitete die Staatsanwaltschaft – nach Erteilung der gemäß § 120 Abs 3 StGB erforderliche Ermächtigung zur Strafverfolgung durch zuvor genannte Personen (ON 2.6 und ON 6) – am 6. August 2024 ein Ermittlungsverfahren zu AZ ** (später verkettet mit AZ ) gegen A, G sowie den Beschwerdeführer wegen des Verdachts des Mißbrauchs von Tonaufnahme- oder Abhörgeräten nach § 120 Abs 2 StGB ein (ON 2.1.6).
Am 9. August 2024 erging das Ersuchen der Staatsanwaltschaft um förmliche Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen, darunter die Einvernahme des Beschwerdeführers als Beschuldigten (ON 4).
Der Beschwerdeführer vertrat zu diesem Zeitpunkt noch G* im parallel zu AZ ** (**) gegen diese und A* wegen des Vorwurfs des Mißbrauchs von Tonaufnahme- oder Abhörgeräten nach § 120 Abs 1 StGB geführten Strafverfahren als Verteidiger. Nachdem er in diesem Verfahren von der Vertagung einer bevorstehenden Hauptverhandlung wegen der Anhängigkeit eines Ermittlungsverfahrens bei der Staatsanwaltschaft St. Pölten zu AZ ** informiert worden war (GZ **-1.14), stellte er in letztgenanntem Ermittlungsverfahren am 3. September 2024 einen Antrag auf Akteneinsicht (ON 7) und erlangte hierdurch erstmals Kenntnis von dem (auch) gegen ihn bestehenden Tatverdacht.
Mit Einspruch wegen Rechtsverletzung gemäß § 106 Abs 1 StPO vom 9. September 2024 (ON 9) beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung einer Rechtsverletzung und begehrte, ihm in Stattgebung dieses Einspruchs unverzüglich Informationen über das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren, den gegen ihn bestehenden Tatverdacht sowie über seine wesentlichen Rechte im Verfahren zu erteilen. Der Beschwerdeführer brachte – zusammengefasst - vor, er habe lediglich durch die von ihm am 4. September 2024 zu AZ ** der StA St. Pölten vorgenommene Akteneinsicht Kenntnis davon erlangt, dass er in diesem Verfahren seit 6. August 2024 als Beschuldigter geführt werde sowie am 8. August 2024 eine Verständigung hierüber an die Rechtsanwaltskammer erfolgt sei. Es sei der Staatsanwaltschaft leicht möglich gewesen, zeitgleich mit der Verständigung der Rechtsanwaltskammer auch den Beschuldigten über seine Stellung im Ermittlungsverfahren zu informieren, was diese jedoch unterlassen habe. Ohne den Zufallsfund im Rahmen der Akteneinsicht wäre er nach wie vor nicht über das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren in Kenntnis gesetzt worden. Eine gar nicht erst erfolgte Informationserteilung gemäß §§ 49 Abs 1 Z 1, 50 Abs 1 erster Satz StPO verletze das subjektive Recht des Beschuldigten und berechtige ihn zur Erhebung eines Einspruchs nach §§ 49 Abs 1 Z 7 iVm 106 Abs 1 StPO. Diese unterlassene Verständigung sei eindeutig der Staatsanwaltschaft anzulasten.
Die Staatsanwaltschaft St. Pölten äußerte sich dazu mit Stellungnahme vom 10. September 2024 (ON 1.7) ablehnend, zumal eine Verständigung des Beschuldigten vor Erstattung des Erhebungsersuchens (ON 4) aus kriminaltaktischen Gründen unterbleiben habe müssen und dem Beschuldigten mit Verfügung vom 4. September 2024 (ON 1.5) ohnehin Akteneinsicht gewährt worden sei, sodass keine Rechtsverletzung auszumachen sei.
Dagegen wendete der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 25. September 2024 (ON 11) ein, die Akteneinsicht komme einer Verständigung nach § 50 Abs 1 erster Satz StPO nicht gleich und könne diese auch nicht ersetzen. Auch kriminalistische Gründe seien nicht zu ersehen, zumal zwischenzeitig keine Ermittlungsschritte gesetzt worden seien. Insgesamt gestehe die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme selbst ein, den Beschwerdeführer nicht gehörig vom Tatvorwurf verständigt zu haben.
Am 8. November 2024 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschuldigteneinvernahme von der Polizeiinspektion H* (ON 13.12) über das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren und den gegen ihn bestehenden Tatverdacht informiert sowie über seine Verfahrensrechte belehrt.
Mit dem angefochtenen Beschluss (OZ 4) wies das Erstgericht den Einspruch wegen Rechtsverletzung des Mag. B* und C* ab und begründete diese Entscheidung damit, es läge keine Verletzung des subjektiven Rechtes, vom Gegenstand des gegen ihn bestehenden Verdachts sowie über seine wesentliche Rechte im Verfahren informiert zu werden (§§ 49 Abs 1 Z 1 iVm 50 Abs 1 StPO), vor, da die Verbindung der Belehrung nach § 50 StPO mit der Vernehmung durch die Kriminalpolizei und der damit einhergehende Aufschub der Belehrung, den das Gesetz nur „aus besonderen Gründen“ für zulässig erklärt, in der Praxis zur Regel geworden sei, was auch unschädlich sei, da der Zweck des § 50 StPO – einer Überrumpelung des Beschuldigten vorzubeugen – nicht gefährdet sei, solange dieser weder von der Kriminalpolizei vernommen noch Zwangsmittel gegen ihn eingesetzt würden. Auch könne nach den Gesetzesmaterialien eine (schriftliche) Verständigung dann unterbleiben, wenn der Beschuldigte ohnehin kurze Zeit später vernommen werden soll (RV 25 BlgNR 22. GP 69). Nachdem die Einvernahme des Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft ohnehin bereits mit Erhebungsauftrag vom 9. August 2024 veranlasst und am 8. November [gemeint:] 2024 durchgeführt worden sei – ohne, dass bis dahin andere Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahmen durchgeführt worden seien – liege das Vorgehen noch innerhalb des zeitlichen Ermessensspielraums der Ermittlungsbehörden, sodass keine Rechtsverletzung vorliege.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Mag. B* und C* (OZ 6), mit der er nunmehr eine Feststellung des Vorliegens einer Rechtsverletzung begehrt und dabei einmal mehr moniert, die Informationserteilung nach § 50 Abs 1 erster Satz StPO sei zu spät erfolgt. Ungeachtet seines Zufallsfundes sei er erst im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung am 8. November 2024 – somit erst knapp zwei Monate nach Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen seine Person – über seinen Beschuldigtenstatus und den gegen ihn bestehenden Tatverdacht informiert worden. Eine derart lange Zeitspanne sei ungerechtfertigt und – möge sie nach Ansicht des Erstgerichts auch in der Praxis häufiger vorkommen - nicht mit dem Gesetzestext des § 50 Abs 1 erster Satz StPO vereinbar, wonach diese Informationen „sobald wie möglich“ im Sinne von „unverzüglich“ zu erteilen seinen. Kriminalistische Gründe für einen Aufschub seien weiterhin nicht ersichtlich, zumal auch den Ausführungen des Erstgerichts zu entnehmen sei, dass zwischenzeitlich keinerlei Ermittlungsmaßnahmen durchgeführt worden seien. Letztlich leuchte auch nicht ein, warum es der Staatsanwaltschaft bereits am 8. August 2024 möglich gewesen sein soll, die Rechtsanwaltskammer vom Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer in Kenntnis zu setzen (ON 1.1), nicht jedoch den Beschwerdeführer selbst.
Der Beschwerde kommt im Ergebnis Berechtigung zu.
Gemäß § 106 Abs 1 StPO steht im Ermittlungsverfahren der Einspruch wegen Rechtsverletzung jeder Person zu, die behauptet, im Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, weil ihr die Ausübung eines Rechts nach diesem Gesetz verweigert (Z 1) oder eine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt wurde (Z 2). Als subjektive Rechte sind solche zu verstehen, welche die Voraussetzungen und Bedingungen festlegen, die bei Ermittlungen oder der Ausübung von Zwang gegenüber Betroffenen nach der StPO konkret einzuhalten sind (Abs 1 Z 2 leg cit) oder welche dem Betroffenen einen Anspruch auf ein bestimmtes Verfahrensrecht nach der StPO einräumen (Abs 1 Z 1 leg cit; zB Akteneinsicht, Beweisantragsrecht oder Recht auf Beiziehung einer Vertrauensperson). In subjektive Rechte kann auch durch die Art und Weise der Durchführung rechtswidrig eingegriffen werden (EBRV 25 BlgNR 22. GP 140 f; Kirchbacher, StPO15 § 106 Rz 2). Einen tauglichen Einspruchsgegenstand iSd Abs 1 Z 1 leg cit soll grundsätzlich auch ein Unterlassen bieten, wenn dadurch Verfahrensrechte nach der StPO verweigert werden, also zB eine vorgeschriebene Rechtsbelehrung unterbleibt oder nicht richtig erteilt wird (Pilnacek/Stricker, WK-StPO § 106 Rz 15).
Die Bestimmungen des § 106 Abs 1 Z 1 und 2 StPO sollen damit den individuellen Anspruch sichern, dass in subjektive Rechte eingreifende Ermittlungen nur in den Fällen und in der Weise ausgeübt werden, die der StPO entsprechen. Das Gericht soll sich auf eine Kontrolle der Rechtmäßigkeit zu beschränken haben, ob es zweckmäßig wäre, eine bestimmte Ermittlungshandlung durchzuführen, soll es hingegen nicht beurteilen (Pilnacek/Stricker aaO Rz 11). Sieht das Gesetz von einer bindenden Regelung des Verhaltens der Staatsanwaltschaft zugunsten eines Ermessensspielraums ab, so liegt eine Verletzung des subjektiven Rechts nicht vor, wenn von diesem Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht wurde. Nach der Intention des Gesetzgebers sollte mit dieser auf explizit gesetzlich eingeräumtes Ermessen abstellenden Bestimmung ein strikter Fokus auf die ex-ante Überprüfung bei der in Folge eines Einspruchs nachträglich erfolgten Beurteilung der Ausübung staatsanwaltschaftlichen Ermessens gelegt werden. Insoweit sollte zB ein Aufschub der Information des Beschuldigten über den Tatverdacht und seine wesentlichen Rechte im Verfahren nur dann mit Aussicht auf Erfolg bekämpft werden können, wenn die Staatsanwaltschaft eine Gefährdung des Zwecks der Ermittlungen ohne jedes darauf hindeutende Tatsachensubstrat angenommen hat (Pilnacek/Stricker aaO Rz 19).
Der binnen sechs Wochen ab Kenntnis der behaupteten Verletzung in einem subjektiven Recht bei der Staatsanwaltschaft einzubringende Einspruch hat die Behauptung, im Ermittlungsverfahren in einem subjektiven Recht verletzt worden zu sein, zu begründen und ein bestimmtes Begehren zu enthalten, auf welche Weise dieser Rechtsverletzung abgeholfen werden soll. Das Begehren kann auch bloß auf die Feststellung gerichtet sein, dass durch den bekämpften Vorgang oder Unterlassen das Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet und dadurch ein subjektives Recht des Einspruchswerbers verletzt wurde. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts im Ermittlungsverfahren alle denkbaren Rechtsverletzungen von Amts wegen zu prüfen (Pilnacek/Stricker aaO § 106 Rz 24).
Der durch den Einspruch gewährleistete Rechtsschutz steht nach der geltenden Rechtslage auch nach Beendigung des Ermittlungsverfahrens (etwa nach dem 10. oder 11. Hauptstück der StPO oder auch durch Einbringung der Anklage bzw des Strafantrags) zu, mag es in vielen Fällen auch keine Möglichkeit der Restituierung des von der rechtswidrigen Handlung oder Verweigerung von Verfahrensrechten Betroffenen geben (Pilnacek/Stricker aaO § 107 Rz 2 und 9 mwN).
Gemäß Art 6 Abs 3 lit a MRK hat jeder Angeklagte (auch Beschuldigte des Ermittlungsverfahrens) das Recht, in möglichst kurzer Frist in einer für ihn verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigung in Kenntnis gesetzt zu werden. Das Recht auf Information über Art und Grund der Beschuldigung hängt mit dem Recht der Verteidigung nach Art 6 Abs 3 lit b MRK zusammen, denn ohne genaue Kenntnis der Beschuldigung ist eine angemessene Verteidigung nicht möglich. Daraus folgt, dass der Beschuldigte über die Tat, die ihm vorgeworfen wird und auch über die rechtliche Bewertung der Tatsachen im Einzelnen unterrichtet werden muss (Meyer-Ladewig, Europäische Menschenrechtskonvention, Handkomm2 Art 6 Rz 89; Kühne IntKomm EMRK Art 6 Rz 489; 14 Os 108/10d mwN). In Umsetzung dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben und in Konkretisierung der Grundsatzbestimmung des § 6 Abs 2 StPO bestimmt § 50 Abs 1 erster Satz StPO, dass jeder Beschuldigte durch die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft sobald wie möglich über das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren und den gegen ihn bestehenden Tatverdacht sowie über seine wesentlichen Rechte im Verfahren zu informieren ist. Die Information kann mündlich oder schriftlich erteilt werden (Soyer Stuefer, WK-StPO § 50 Rz 18, Kirchbacher StPO15 § 50 Rz 4/1; ErlÄutRV 25 BlgNr 22. GP 43f). Besondere Anforderungen an die Art und Weise der Unterrichtung stellt auch Art 6 Abs 3 lit a MRK nicht, im Vorverfahren genügt gar eine mündliche Mitteilung der Beschuldigungen (Kühne aaO Rz 492). Demgegenüber reicht die bloße Möglichkeit der Akteneinsicht grundsätzlich nicht aus (RIS-Justiz RS0132445; vgl auch OLG Wien 23 Bs 28/24x).
Die Belehrungspflicht nach § 50 Abs 1 erster Satz StPO trifft jene Behörde oder jenes Organ, das die Ermittlung durchgeführt bzw angeordnet hat, die für die Stellung der betroffenen Person als Beschuldigter konstitutiv ist. In den meisten Fällen ist dies die Kriminalpolizei, die das Verfahren faktisch führt und idR als erste Behörde unmittelbaren Kontakt mit dem Beschuldigten hat. In engen Grenzen ergibt sich jedoch auch eine Belehrungspflicht der Staatsanwaltschaft, wenn diese zB den Erstkontakt mit dem Beschuldigten pflegt, wenn Zweifel mitgeteilt wurden, ob eine Person als Beschuldigter zu behandeln sei oder wenn aus dem Bericht der Kriminalpolizei hervorgeht, dass eine kriminalpolizeiliche Belehrung nicht stattgefunden hat (vgl Kirchbacher, StPO15 § 50 Rz 3; Soyer Stuefer, WK-StPO § 50 Rz 6 mwN).
Fallbezogen wurde die Sachverhaltsdarstellung (ON 2.2), aus der sich der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer ergibt, unmittelbar bei der Staatsanwaltschaft St. Pölten eingebracht. Da diese Behörde das Verfahren gegen den Beschwerdeführer Mag. B* und C* als Beschuldigten eingeleitet und geführt hat (ON 2.1.6), trifft sie grundsätzlich auch die in § 50 Abs 1 erster Satz StPO normierte Verpflichtung. Die Staatsanwaltschaft St. Pölten hätte daher ehest möglich entweder selbst den Beschuldigten Mag. B* und C* zu verständigen gehabt oder dafür Sorge tragen müssen, dass entsprechende Belehrungen, etwa durch die (ua mit der Beschuldigtenvernehmung betraute) Polizeiinspektion H*, zeitnah vorgenommen werden.
Der Gesetzgeber hat trotz der Wendung „sobald wie möglich“ auf eine exakte Festlegung des Belehrungszeitpunkts verzichtet. Schließlich hatte er bei der Schaffung dieser Norm mit der „Achtung der Grundrechte“ und der „Wahrung kriminalpolitischer Effizienz“ diametrale Ziele vor Augen (ErläutRV 25 BlgNR 22. GP 68). Vor diesen Hintergrund ist es verständlich, den „richtigen“ Zeitpunkt der Belehrung im Gesetz nicht exakt festzulegen, um so etwa Umgehungsstrategien vorzubeugen (ErläutRV 25 BlgNR 22. GP 68; Wiederin, WKStPO § 6 RZ 156). Einerseits käme eine Belehrungspflicht erst bei der ersten Vernehmung unter dem Gesichtspunkt wirksamer Verteidigung vielfach zu spät. Andererseits wäre eine Vernehmung in Fällen eines minimalen täterbezogenen Verdachts aus kriminaltaktischer Sicht in vielen Fällen verfrüht (ErläutRV 25 BlgNR 22. GP 68; Wiederin aaO Rz 156; s auch Wess in Kier/Wess, Handbuch Strafverteidigung2 Kap Rz 7.10). Art 6 Abs 1 erster Satz RL 2012/13/EU legt den Belehrungszeitpunkt mit „umgehend“ fest. Sehr häufig wird in der Rechtspraxis die Belehrung nach § 50 StPO dessen ungeachtet mit der Belehrung nach § 164 zusammengelegt, so dass der Beschuldigte erst bei seiner Vernehmung zur Sache über seine wesentlichen Rechte belehrt wird (Flora in Bertel/Venier, StPO2 § 50 Rz 5; Venier in Bertel/Venier, StPO2 § 164 Rz 3; McAllister/Wess in Birklbauer/Haumer/Nimmervoll/Wess, StPO § 50 Rz 3). Nach den ErläutRV soll ein Aufschub zulässig sein, wenn entweder aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass der Erfolg einzelner Ermittlungen andernfalls gefährdet würde (insbesondere vor Festnahmen und Hausdurchsuchungen sowie bei heimlichen Überwachungsmaßnahmen) oder wenn die Vernehmung des Beschuldigten ohnedies kurze Zeit später stattfinden soll. Eine (generelle) Belehrung nach § 50 StPO erst im Rahmen der ersten Einvernahme käme aber zu spät, da hierdurch die Ausnahme zur Regel werden würde (ErläutRV 25 BlgNR 22. GP 68 f; vgl zu alldem Soyer Stuefer aaO § 50 Rz 7 f, 25 und 26).
Der Beschwerdeführer ist im Recht, dass gerade mit Blick auf die am 8. August 2024 ergangene Mitteilung nach § 24 Abs 1 DSt (ON 1.1) eine Verletzung der Bestimmungen der §§ 49 Abs 1 Z 1 und 50 StPO einhergeht. Denn besondere Umstände iSd § 50 Abs 1 letzter Satz StPO, die der begehrten Verständigung des Beschwerdeführers entgegengestanden wären, lassen sich nicht ausmachen.
Da die verabsäumte ehestmögliche Verständigung iSd § 50 Abs 1 erster Satz StPO bereits im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung des Beschwerdeführers am 8. November 2024 (ON 13.12) nachgeholt wurde, war lediglich die Rechtsverletzung festzustellen.
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