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19Bs254/24b•OLG Wien 19Bs254/24b
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Körber in der Strafsache gegen A* B* und andere wegen § 302 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 21. November 2024, GZ **94, den
Beschluss
gefasst:
In Stattgebung der Beschwerde wird der gemäß § 196a Abs 1 StPO festgesetzte Pauschalbeitrag zu den Kosten der Verteidigung des A* B* auf 3.500 Euro herabgesetzt.
Begründung:
Am 9. Jänner 2024 stellte die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt das zu (nunmehr:) AZ ** gegen A* B* wegen § 302 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung geführte Ermittlungsverfahren gemäß § 190 Z 2 StPO ein (ON 1.62).
Am 12. August 2024 beantragte der Genannte die Leistung eines Beitrags zu den Kosten seiner Verteidigung im Ermittlungsverfahren gemäß § 196a StPO. Dabei verwies er darauf, dass „die Vielzahl an verschiedenen Vorwürfen eine umfangreiche Stellungnahme (21 Seiten und neun Beilagen) und damit einen erhöhten Verteidigungsaufwand notwendig“ gemacht hätte. Welche Leistungen der Verteidiger sonst erbracht hatte, wurde nicht dargelegt (ON 87).
Der zunächst gefällte Beschluss vom 30. August 2024 (ON 88), mit dem der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung des A* B* mit 6.000 Euro bestimmt worden war, wurde vom Oberlandesgericht Wien in Stattgebung einer Beschwerde der Staatsanwaltschaft (ON 89) aufgehoben und die Sache an das Erstgericht zurückverwiesen, weil dem Antrag kein Verzeichnis über die dem Beschuldigten erwachsenen Verteidigerkosten angeschlossen war (ON 92.3).
Mit Eingabe vom 5. November 2024 (ON 93) verweigerte A* B* die Vorlage eines solchen Verzeichnisses unter Hinweis darauf, dass ihn keine derartige Verpflichtung treffe. In Summe seien aber rund 180 Stunden für die notwendige und zweckmäßige Rechtsverteidigung aufgewendet worden. Die Vielzahl an verschiedenen Vorwürfen hätten 20 Anträge auf Akteneinsicht samt umfangreichen Aktenstudien, drei Besprechungen mit dem Mandanten, 104 Telefonate, die Ausarbeitung und Einbringung einer Stellungnahme mit 21 Seiten und neun Beilagen sowie die Teilnahme an einer Beschuldigtenvernehmung in der Dauer von 30 Minuten erforderlich gemacht.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 94) bestimmte das Erstgericht im zweiten Rechtsgang den durch den Bund zu leistenden Beitrag zu den Kosten der Verteidigung des A* B* gemäß § 196a Abs 1 StPO abermals mit 6.000 Euro.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft (ON 95), die eine Reduktion des zugesprochenen Pauschalbeitrags auf ein angemessenes Maß anstrebt.
Wird ein Ermittlungsverfahren gemäß (hier:) § 190 StPO eingestellt, so hat der Bund dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst – neben baren Auslagen – einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf den Betrag von 6.000 Euro nicht übersteigen (§ 196a Abs 1 StPO). Zutreffend ist, dass die Höhe der vom Verteidiger seinem Mandanten im Innenverhältnis verrechneten Kosten für die Bemessung grundsätzlich nicht von Belang ist. Vielmehr ist auf die Notwendigkeit bzw Zweckmäßigkeit der Vertretungshandlungen abzustellen (Lendl in Fuchs/Ratz, WK StPO § 393a Rz 10). Dementsprechend hat der Kostenbestimmungsantrag sehr wohl eine Auflistung der vom Verteidiger erbrachten Leistungen zu enthalten, ohne deren Kenntnis eine Beurteilung der Notwendigkeit bzw Zweckmäßigkeit der Vertretungshandlungen nicht möglich ist.
Der Pauschalkostenbeitrag in einem Höchstbetrag der „Grundstufe (Stufe 1)“ in Höhe von 6.000 Euro soll grundsätzlich für alle jene Verteidigungsfälle zur Verfügung stehen, die nicht außergewöhnlich oder extrem sind. Laut dem Erlass des BMJ vom 31. Juli 2024 über die Neuregelung des Verteidigungskostenbeitrags durch das Bundesgesetz, mit dem die Strafprozeßordnung 1975 geändert wird, BGBl I Nr 96/2024, umfasst ein durchschnittliches, mit 3.000 Euro zu honorierendes „Standardverfahren“ im Regelfall eine Besprechung mit dem Mandanten, eine Vollmachtsbekanntgabe bzw einen Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium bzw Vorbereitungstätigkeit und eine Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von zwei Stunden (vgl auch die EBRV 2557 BlgNR 27. GP S 5).
Wenngleich somit in den Erläuterungen zu § 196a StPO nun Beträge für die Bestimmung der Pauschalkosten bei einem durchschnittlichen Verfahren am Bezirks und am Landesgericht definiert wurden, ändert dies nichts daran, dass – wie bisher - weiterhin bei ganz einfachen Verteidigungsfällen der Einstieg etwa bei 10 % des jeweiligen Höchstbetrags anzusetzen ist (Lendl in Fuchs/Ratz, WK StPO § 393a Rz 9 ff; OLG Wien 18 Bs 265/24p; zur Anlehnung an die Bemessung des § 393a StPO siehe EBRV 2557 BlgNR 27. GP S 3).
Dem Ermittlungsverfahren gegen A* B* lag eine komplexe Sach und Rechtslage mit mehreren Beschuldigten und einigen Fakten zugrunde. Bis zur Einstellung bestand der Akt (den Beschwerdeführer betreffend) neben dem ABBogen aus 79 Ordnungsnummern, welche insbesondere Polizeiberichte sowie Stellungnahmen und eine Vielzahl von Anträgen auf Akteneinsicht verschiedener Rechtsvertreter umfassten. Neben 20 Anträgen auf Akteneinsicht brachte der Verteidiger des Beschwerdeführers eine schriftliche 20seitige gemeinsame Stellungnahme des A* B* sowie C* B* ein und nahm an der 30minütigen Beschuldigtenvernehmung des Rechtsmittelwerbers teil. Welche darüber hinausgehenden, als notwendig oder zweckmäßig einzustufenden Leistungen der Verteidiger sonst erbrachte, wurde nicht nachvollziehbar dargelegt. Anhand des bloßen Hinweises im Schriftsatz vom 5. November 2024 (ON 93), es hätten „umfangreiche Aktenstudien, drei Besprechungen mit dem Mandanten und 104 Telefonate“ stattgefunden, ist nicht zu erkennen, in welcher Dauer diese Handlungen vorgenommen wurden und ob sie für eine Verteidigung überhaupt notwendig oder zweckmäßig waren.
Wenn man sich an den dargestellten Prämissen für die Bemessung des Pauschalkostenbeitrags sowie daran orientiert, dass der Einstieg etwa bei 10 % des jeweiligen Höchstbetrags anzusetzen ist, so erscheint im vorliegenden Fall angesichts des konkreten Verfahrensaufwands ein Zuspruch in Höhe von 3.500 Euro, sohin knapp unter 60 % des gesetzlichen Höchstbetrags, angemessen.
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