OLG Linz 1R130/24d

1R130/24dOberlandesgericht16.01.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Linz 1R130/24d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:00100R00130.24D.0116.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Richter Dr. Seyer als Vorsitzenden, Dr. Freudenthaler und Dr. Estl in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH, FN **, *, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernd Roßkothen in Salzburg, gegen die beklagte Partei B GmbH, **, *, vertreten durch die König Kliemstein Rechtsanwälte OG in Salzburg, wegen EUR 247.943,68 sA, über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 77.760,00) und der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 170.183,68) gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 26. Juli 2024, Cg1-82, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

I. Die Berufung der Beklagten wegen Nichtigkeit wird verworfen.

II. Im Übrigen wird den Berufungen der Klägerin und der Beklagten Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten.

Der Rekurs gem § 519 Abs 1 Z 2 ZPO ist zulässig.

BEGRÜNDUNG:

Begründung

Beide Berufungen sind berechtigt.

A. BERUFUNG DER KLÄGERIN

I. Zur Mängelrüge

II. Zur Rechtsrüge

B. BERUFUNG DER BEKLAGTEN

II. Zur Tatsachenrüge

II. Zur Mängelrüge

III. Zur Rechtsrüge

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.