OLG Innsbruck 4R180/24p

4R180/24pOberlandesgericht15.01.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Innsbruck 4R180/24p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:00400R00180.24P.0115.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Prantl als Vorsitzende sowie die Richter des Oberlandesgerichts Mag. Schallhart und Mag. Eppacher als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei DI A*, vertreten durch Dr. Julia Konzett, Rechtsanwältin in 6020 Innsbruck, wider die beklagte Partei B*, vertreten durch Mag. Hansjörg Waizer LL.M., Rechtsanwalt in 6060 Hall, wegen [richtig] ausgedehnt EUR 28.586,18 s.A. und Feststellung (Streitwert: EUR 3.000,00), über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse: EUR 31.586,18) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 13.11.2024, **-37, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

I.)Das Urteil des Erstgerichts wird in seiner Urschrift in Spruchpunkt 1.) dahin berichtigt, dass es zu lauten hat:

„1.)Das Klagebegehren,

a)die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen der Klagsvertreterin EUR 28.586,18 samt 4 % Zinsen aus EUR 26.178,18 seit Klagszustellung und 4 % Zinsen aus EUR 2.408,00 seit 11.4.2024 zu zahlen, sowie

b)es werde festgestellt, dass die beklagte Partei der klagenden Partei für sämtliche zukünftige, derzeit noch nicht bekannte Schäden samt Folge- und Dauerschäden, die in ursächlichem Zusammenhang mit dem Skiunfall vom 04.01.2022 entstehen, zu haften habe,

wird abgewiesen.“

Die Durchführung dieser Berichtigung in der Urschrift des angefochtenen Urteils obliegt dem Erstgericht.

II.)Der Berufung wird keine Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen des Beklagtenvertreters die mit EUR 3.269,22 (darin EUR 544,87 an USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.

Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt insgesamt EUR 30.000,00.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin macht gegen den Beklagten Schadenersatzansprüche nach § 1309 ABGB geltend. Sie wurde am 4.1.2022 in Tirol bei einem Skiunfall verletzt. Konkret prallte ein 7-jähriger Bub, der im Unfallszeitpunkt in einer vom beklagten Skilehrer angeführten Gruppe unterwegs war, in „Schussfahrt“ gegen die rechte Körperseite der Klägerin.

Die Skigruppe bestand aus ca. acht bis zehn Kindern, die zwischen fünf und neun Jahren alt waren. Es handelte sich um fortgeschrittene Anfänger, die Drehungen in Pflugstellungen und dazwischen paralleles Beiziehen des Bergskis beherrschten. Alle Kinder trugen ein Skischul-Überzieh-Trikot.

Der Beklagte hatte den Kindern in den Tagen vor dem Unfall unter anderem vermittelt, dass man auf andere Skifahrer Rücksicht nehmen und beim Überholen genügend Abstand einhalten muss. Die Anweisungen des Beklagten waren aus skitechnischer Sicht korrekt und richtig und bereiteten die Kinder gut darauf vor, wie man sich auf einer Piste zu verhalten hat.

Der Beklagte wählte eine im Bereich der rechten Pistenhälfte gelegene Linie. Das Kind, das später gegen die Klägerin prallte, folgte dem Beklagten in vierter oder fünfter Gruppenposition nach.

Beim Abfahren blickte der Beklagte alle zwei bis drei Kurven nach hinten, um zu überprüfen, ob alle Kinder seiner Fahrspur folgen. Er bemerkte die Klägerin, die links von ihm im Bereich der Pistenmitte und mit geringerer Geschwindigkeit abfuhr. Die Klägerin nahm die Skischulgruppe nicht wahr.

Die zur Unfallstelle führende, großteils „sehr breite“ Piste war für die Kinder-Gruppe bestens geeignet. Sie war mit Ausnahme einer ca. 160 m langen mittelsteilen Stelle (ca 20°) technisch anspruchslos. Ungefähr im unteren Drittel dieses „Steilhangs“ wechselte der Beklagte in „Schussposition“, um das anschließende Flachstück durchfahren zu können. Über diese Fahrlinie hatte er die Kinder vor Beginn der Abfahrt informiert. Er hatte ihnen auch mitgeteilt, dass sie alle die von ihm vorgefahrene letzte Kurve ausfahren und erst dann ebenfalls in „Schussposition“ gehen sollten.

Nachdem der Beklagte bereits ein Stück in „Schussfahrt“ abgefahren war, blickte er nach hinten, um zu überprüfen, ob alle Kinder nachkamen. Aus einer Entfernung von ca. 30 m konnte er wahrnehmen, dass die Klägerin und der Bub aus seiner Gruppe offenkundig kollidierten und am Boden lagen.

Von diesem Sachverhalt ist im Berufungsverfahren auszugehen (§ 498 Abs 1 ZPO).

Die Klägerin begehrte zunächst die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von EUR 26.178,18 s.A. Dieses Leistungsbegehren dehnte sie im Schriftsatz vom 10.4.2024 (ON 22) auf insgesamt EUR 28.586,18 (zusammengesetzt aus folgenden Positionen: EUR 19.000,00 an Schmerzengeld; ausgedehnt EUR 2.310,00 an Haushaltshilfe; ausgedehnt EUR 2.646,00 an Pflegehilfe; EUR 85,12 an Fahrtkosten; EUR 295,06 an unfallskausalen Kosten; EUR 50,00 an unfallskausalen Spesen; EUR 4.200,00 an Verdienstentgang) samt 4% Zinsen aus EUR 26.178,18 seit Klagszustellung und 4 % Zinsen aus 2.408,00 seit 11.4.2024 aus. Von Anfang an erhob sie zudem ein mit EUR 3.000,00 bewertetes Feststellungsbegehren.

Zum Grund des Anspruchs brachte die Klägerin vor, sie sei am rechten Pistenrand mit den Skispitzen zum Rand zeigend gestanden und habe auf ihre Familie gewartet, als drei Kinder nebeneinander in „Schussfahrt“ auf sie zugefahren seien. Eines der Kinder sei dann direkt gegen ihre rechte Körperseite geprallt. Während die Klägerin die Kollision nicht verhindern habe können, habe der Beklagte aus mehreren Gründen für den Zusammenstoß zu haften. Einerseits habe er das Gelände bzw die Fahrweise nicht nach dem Können seiner Schüler ausgewählt. Andererseits habe er die Fahrspur und die Fahrgeschwindigkeit der Kinder nicht in Beobachtung gehalten. Schließlich habe er den Bub offenkundig nicht ausreichend aufgeklärt. Beispielsweise hätte er dem Bub bereits vor Annäherung an die Unfallstelle mitteilen müssen, dass er nicht gleichzeitig mit dem Beklagten in die „Schussfahrt“ wechseln dürfe, sondern vollständig der Fahrlinie des Beklagten folgen müsse. Jedenfalls hätte der Beklagte vor dem Wechsel in die „Schussfahrt“ stehen bleiben und den Kindern konkrete Anweisungen in Bezug auf die Geschwindigkeit und die Fahrspur geben müssen. Von dieser Position hätte der Beklagte die Kinder im dauernden Sichtfeld behalten müssen, um bei einem Fahrfehler oder bei einer erkennbaren Gefahr rechtzeitig eingreifen zu können. Zu diesem Verhalten wäre der Beklagte verpflichtet gewesen, weil er einerseits die Klägerin im Hang wahrgenommen habe und ihm andererseits aufgrund seiner Ausbildung bewusst sein hätte müssen, dass Kinder auf dem technischen Niveau des Skikurses beim Geradeausfahren kaum Spur halten, unterschiedliche Tempi fahren und trotz gegenteiliger Belehrung bereits früher in die Geradeausfahrt wechseln würden.

Der Beklagte bestritt und wendete zusammengefasst ein, die gewählte Piste habe dem Fahrkönnen der Gruppe entsprochen. Zudem habe der Beklagte alle Kinder ausreichend über die FIS-Regeln instruiert. Der Bub sei in einem Tiefenabstand von ca. 8 m bis 10 m hinter dem Beklagten gefahren und habe erst dann in die „Schussfahrt“ gewechselt, als dies für den Bub möglich gewesen wäre. Das Kind sei in der Lage gewesen, das eingehaltene Tempo zu kontrollieren. Das Alleinverschulden am Zustandekommen des Unfalls treffe die Klägerin. Obwohl sie die Skischulgruppe erkennen hätte können, habe sie aus unerklärlichen Gründen die Fahrlinie der Kinder gekreuzt, weshalb es zur Kollision gekommen sei.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht ein Leistungsbegehren von EUR 26.178,18 samt 4 % seit Klagszustellung sowie das Feststellungsbegehren ab. Neben dem gemäß § 498 Abs 1 ZPO unstrittigen Sachverhalt traf es noch folgende Feststellungen, die im Umfang der Beweisrüge der Klägerin zur Verdeutlichung in Fettdruck hervorgehoben werden:

„[Der Bub] kollidierte in Schussfahrt frontal gegen die rechte Körperseite der Klägerin, wobei beide Unfallbeteiligte zu Sturz kamen. (A) Es kann nicht festgestellt werden, ob sich die Klägerin im Unfallszeitpunkt in Bewegung oder im Stillstand befand, ob sie allenfalls die Skigruppe querte oder sich bereits im Stillstand zum rechten Fahrbahnrand hin ausgerichtet befand.

Nachdem der Beklagte im Bereich des unteren Drittels des Hanges bereits ein Stück in Schussstellung abgefahren war, blickte er nach hinten, um zu überprüfen, ob alle Kinder nachkamen. Von dort aus konnte der Beklagte in einer Entfernung von ungefähr dreißig Metern wahrnehmen, dass [der Bub] mit der Klägerin kollidiert war.

Die Kollisionsstelle befand sich im orografisch gesehen rechten Bereich der Piste, wobei der genaue Unfallort nicht festgestellt werden kann.

(B) Es kann nicht festgestellt werden, wie es zum Zusammenstoß zwischen der Klägerin und [dem Bub] kam.

(C) Es kann nicht festgestellt werden, ob die Klägerin oder [der Bub] den Unfall vermeiden hätten können.

Die Auswahl der Piste und auch eine Schussfahrt vor dem längeren Flachstück entsprachen dem technischen Niveau der Kindergruppe des Beklagten.“

Rechtlich führte das Erstgericht aus, das Klagebegehren sei abzuweisen, weil der Schwierigkeitsgrad des zu befahrenden Geländes dem skiläuferischen Können der Schüler entsprochen und sich keinerlei Hinweise auf eine Verletzung der Aufsichtspflicht durch den Beklagten ergeben hätten.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die aus den Rechtsmittelgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Berufung der Klägerin mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer gänzlichen Klagsstattgebung abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Beklagte beantragt, dem Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.

Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nicht öffentlicher Sitzung entschieden werden kann, ist nicht berechtigt:

I.) Zur Verfahrensrüge

I.1 Die Klägerin macht zunächst einen Verfahrensfehler nach § 496 Abs 1 Z 1 ZPO geltend. Ihr ist beizupflichten, dass das Erstgericht nicht über das gesamte ausgedehnte Leistungsbegehren (EUR 28.586,18) absprach. Richtig ist auch, dass die nicht vollständige Erledigung von Sachanträgen bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 496 Abs 1 Z 1 ZPO zu einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens und damit zu einer Aufhebung der Entscheidung führen kann. Eine Mangelhaftigkeit liegt aber dann nicht vor, wenn die Nichterledigung von Sachanträgen auf einem offenkundigen und damit berichtigungsfähigen Versehen im Sinn des § 419 ZPO beruht. Von einer solchen Offenkundigkeit ist im gegenständlichen Fall auszugehen.

I.1.1 Nach § 419 Abs 1 ZPO kann das erkennende Gericht jederzeit Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten einer Entscheidung berichtigen. Eine Berichtigung ist dann zulässig, wenn das, was ausgesprochen wurde, offensichtlich nicht dem Willen des Gerichts entsprochen hat und sich dies aus dem ganzen Zusammenhang und insbesondere den Entscheidungsgründen ergibt (RS0041418). Durch die Berichtigung soll der wahre Entscheidungswille zum Ausdruck gebracht werden, der schon vor der Berichtigung den materiellen Gehalt der Entscheidung bestimmt (RS0041489). Nach § 419 Abs 3 ZPO kann die Berichtigung auch in höherer Instanz angeordnet werden. Unter einer solchen „Anordnung“ ist nicht eine Weisung an das ursprünglich erkennende Gericht zu verstehen, einen Berichtigungsbeschluss zu fassen, sondern die Berichtigung durch das Gericht höherer Instanz selbst.

I.1.2 Aus den Entscheidungsgründen der angefochtenen Entscheidung ergibt sich, dass das Erstgericht über das gesamte Klagebegehren im Sinne einer Klagsabweisung absprechen wollte. Ausgehend von seiner Rechtsansicht, wonach dem Beklagten kein Sorgfaltsverstoß angelastet werden könne, sah das Erstgericht sämtliche Ansprüche der Klägerin als nicht berechtigt an. Der Entscheidungswille des Erstgerichts war sohin ohne Zweifel auf eine vollständige Klagsabweisung gerichtet. Da in der Begründung auf sämtliche Ansprüche und damit auch auf die mit Schriftsatz ON 22 ausgedehnten Ansprüche Bezug genommen wurde und aus dem erstgerichtlichen Urteil hervorgeht, wie über den Anspruch entschieden werden sollte, schadet es nicht, dass das Erstgericht nicht auch über den ausgedehnten Teil des Klagebegehrens absprach. Vielmehr ist mit der aus Punkt I.) des Spruchs ersichtlichen Urteilsberichtigung nach § 419 ZPO vorzugehen (Werderitsch in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 423 ZPO Rz 15).

I.1.3 Der Vollzug der Berichtigung in der angefochtenen Entscheidung obliegt dem Erstgericht (5 Ob 14/18x; RS0041824 [T1]).

I.2 Nach der Ansicht der Rechtsmittelwerberin haftet der angefochtenen Entscheidung ein weiterer Verfahrensfehler in Form eines Begründungsmangels an. Konkret macht die Berufung geltend, die Negativfeststellung (B), wonach nicht festgestellt werden könne, wie es zum Zusammenstoß gekommen sei, stünde im Widerspruch zur Feststellung, dass der Bub in „Schussfahrt“ frontal gegen die rechte Körperseite der Klägerin geprallt sei. Dieser Widerspruch könne durch die Begründung des Erstgerichts nicht aufgeklärt werden.

I.2.1 Diesen Ausführungen kann nicht beigepflichtet werden. Zwar kann eine mangelhafte Begründung eines Urteils - sofern nicht ohnehin eine Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO vorliegt - einen Verfahrensmangel nach § 496 Abs 1 Z 2 ZPO darstellen. Ein Begründungsmangel kann aber nur bei Mängeln der erstgerichtlichen Beweiswürdigung, nicht hingegen bei einer mangelhaften oder unvollständigen Sachverhaltsgrundlage oder einer mangelhaften rechtlichen Beurteilung vorliegen (Rechberger in Fasching/Konecny³ § 272 ZPO Rz 8; vgl auch RS0102004).

Selbst wenn man vom behaupteten Widerspruch ausgehen sollte, scheidet ein Begründungsmangel im vorliegenden Fall somit aus, weil widersprüchliche Feststellungen dem Bereich der rechtlichen Beurteilung zuzuordnen sind (RS0043182; RS0042744).

I.2.2 Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der behauptete Widerspruch tatsächlich nicht vorliegt. Die von der Berufungswerberin in diesem Zusammenhang zitierte Negativfeststellung (B) trifft keine Aussage zum eigentlichen Kollisionsgeschehen selbst. Dazu steht unbekämpft fest, dass der Bub in „Schussfahrt“ frontal gegen die rechte Körperseite der Klägerin prallte. Die Negativfeststellung (B) bezieht sich vielmehr auf das Geschehen, das dem Frontalaufprall voranging. Dies ergibt sich nicht nur aus der Chronologie der erstgerichtlichen Feststellungen, sondern vor allem aus der Beweiswürdigung selbst, in der das Erstgericht klarstellte, dass abseits der zum Anprall getroffenen Positivfeststellung zum eigentlichen Unfallhergang sowie zur Frage der Vermeidbarkeit des Unfalls lediglich Negativfeststellungen getroffen werden konnten (US 8).

I.3 Die Klägerin macht schließlich geltend, das Erstgericht habe das Vorbringen der Klägerin, wonach die Kinder - und zwar unabhängig davon, wo sich jeder Einzelne der Gruppe befunden habe - gleichzeitig mit dem Beklagten in die „Schussfahrt“ gewechselt hätten, gänzlich außer Acht gelassen, obwohl dazu eine klare Aussage des skitechnischen Sachverständigen im Sinne des Prozessstandpunkts der Klägerin vorgelegen sei. Auch auf die Aussage des Beklagten, wonach er sich während seiner „Schussfahrt“ nicht mehr umgedreht habe, sei das Erstgericht nicht eingegangen. Dieses gänzliche Übergehen von Vorbringen und Beweisergebnissen stelle einen Begründungsmangel dar, der eine Nichtigkeit, jedenfalls aber einen Verfahrensmangel begründe.

I.4 Der relevierte Verfahrensmangel ist zu verneinen:

I.4.1 Ungeachtet des von der Berufungswerberin verwendeten Terminus „Nichtigkeit“ kann nach dem Inhalt der Anfechtungserklärung sowie unter Bedachtnahme auf die Berufungsanträge nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin auch eine Berufung wegen Nichtigkeit ausführt.

Der Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO wäre im Übrigen nur dann verwirklicht, wenn die Fassung der Entscheidung so mangelhaft ist, dass ihre Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann, die Entscheidung mit sich selbst im Widerspruch steht oder für die Entscheidung gar keine Gründe angegeben sind (2 Ob 2343/96i; RS0042133 [T12]). Nur das vollständige Fehlen der Beweiswürdigung würde Nichtigkeit bewirken. Von einem vollständigen Fehlen kann im gegenständlichen Fall aber keine Rede sein.

I.4.2 Eine mangelhafte Begründung im Rahmen der Beweiswürdigung kann einen Verfahrensmangel verwirklichen (RS0111425). Für eine dem Gesetz entsprechende Beweiswürdigung ist wesentlich, dass aus den Ausführungen in der Beweiswürdigung erkennbar wird, aus welchen Erwägungen das Gericht zum Ergebnis kam, die vorgenommenen Feststellungen zu treffen oder eben nicht treffen zu können (RS0040165, insb [T1]). Bei der Entscheidung von Beweiswürdigungsfragen nach freier Überzeugung liegt jedoch keine Mangelhaftigkeit vor, wenn bei der gemäß § 272 Abs 3 ZPO vorzunehmenden Begründung dieser Entscheidung ein Umstand nicht erwähnt wurde, der noch erwähnt werden hätte können, oder eine Erwägung nicht angestellt wurde, die noch angestellt werden hätte können (RS0040180; RS0040165). Nur eine Beweiswürdigung, die überhaupt nicht erkennen lässt, auf welchen Erwägungen bestimmte positive, alternative oder negative Urteilsannahmen beruhen, stellt je nach Breite der davon betroffenen Sachverhaltselemente entweder einen Nichtigkeitsgrund im Sinn des § 477 Abs 1 Z 9 erster Fall ZPO oder aber einen wesentlichen Verfahrensmangel dar (RS0043027 [T3]; RS0102004). Von einem Verfahrensmangel ist demzufolge auszugehen, wenn für eine wesentliche Feststellung eine nachvollziehbare Begründung fehlt und ihr damit der Boden entzogen ist, was die Entscheidung so unzureichend begründet macht, dass sie sich nicht überprüfen lässt (8 ObA 62/16z).

I.4.2.1 Das von der Klägerin angenommene gänzliche Übergehen von Vorbringen begründet jedenfalls keinen Verfahrensmangel. Wie bereits erwähnt, kommt es auf Mängel in der Beweiswürdigung an.

I.4.2.2 Richtig ist, dass der skitechnische Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten darlegte, dass ein Skilehrer mit durchschnittlicher Erfahrung von Kindern mit dem technischen Niveau der Skigruppe des Beklagten wisse, dass Kinder im Rahmen einer „Schussfahrt“ kaum Spur halten, unterschiedliche Tempi fahren aber auch trotz erhaltener Hinweise oft früher aus der Reihe losfahren würden. Zutreffend ist auch, dass auf diese Überlegungen vom Erstgericht in der Beweiswürdigung nicht direkt eingegangen wurde. Das Erstgericht führte aber aus, dass sich der skitechnische Sachverständige in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise mit den vorliegenden Beweisergebnissen auseinander gesetzt, letztlich im Rahmen der mündlichen Erörterung klargestellt habe, dass er aus technischer Sicht weder die Schilderung der Klägerin noch jene des Beklagten ausschließen könne. Das Gericht ist immer befugt, einem Sachverständigen zu folgen, wenn seinem Gutachten weder ein Verstoß gegen die Denkgesetze noch gegen die Grundlagen jenes Fachgebiets, in dem er beeidet und zertifiziert ist, anhaftet, der Sachverständige keinen erheblichen Verhandlungsstoff außer Acht lässt und schließlich dem Gericht die Darstellung insgesamt verlässlich erscheint (RS0040613; RS0040592).

Dass, weshalb und in welchen konkreten Punkten die Ausführungen des Sachverständigen „verfehlt“ seien, macht die Verfahrensrüge nicht geltend.

I.4.2.3 Der von der Berufungswerberin kritisierten Beweiswürdigung lässt sich weiters entnehmen, dass sich das Erstgericht ausgehend von der fachlichen Aussage des Sachverständigen sowie den divergierenden Aussagen der Klägerin und des Beklagten nicht in der Lage sah, eine Positivfeststellung im Sinne des Prozessstandpunkts einer der Streitteile zu treffen. Der Vorwurf, es bliebe völlig unklar, auf welchen Überlegungen die vom Erstgericht getroffenen (Negativ-)Feststellungen beruhen, ist somit nicht berechtigt.

I.4.2.4 Schließlich ist den Berufungsausführungen zu entgegnen, dass das Erstgericht die Aussage des Beklagten, wonach er sich während seiner „Schussfahrt“ nicht umgedreht habe, ohnedies berücksichtigte. Im Rahmen der Beweiswürdigung fasste das Erstgericht die Aussage des Beklagten zusammen. Dabei hielt es unter anderem fest, dass der Beklagte gegen Ende des Flachstücks zurückgeschaut habe. Sowohl aus dieser Darstellung als auch aus der unbekämpft gebliebenen Feststellung, wonach sich der Beklagte nach hinten umblickte, „nachdem er bereits ein Stück in Schussstellung abgefahren war“, ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass der Beklagte vom Beginn seiner „Schussfahrt“ bis zum festgestellten Blick nach hinten im Bereich des Flachstücks nicht zurückschaute.

Der Standpunkt der Klägerin, wonach nicht nachvollziehbar sei, warum das Erstgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung den Angaben des Beklagten geglaubt habe, aber dennoch auf dessen Sorgfaltswidrigkeit im Hinblick auf das Nicht-Zurückschauen bei seiner „Schussfahrt“ als wesentlichen Sorgfaltsverstoß nicht eingegangen sei, vermag bereits vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen. Abgesehen davon traf das Erstgericht zum eigentlichen Unfallgeschehen - und damit auch zu den von der Klägerin und ihrem Unfallgegner eingehaltenen Fahrlinien - Negativfeststellungen. Weshalb die Klägerin vermeint, das Erstgericht habe der Aussage des Beklagten „geglaubt“, obwohl sich das Erstgericht gar nicht in der Lage sah, den Unfallhergang auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse mit hoher Wahrscheinlichkeit festzustellen, ist nicht nachvollziehbar.

I.5 Insgesamt kommt der Verfahrensrüge somit keine Berechtigung zu.

II. Zur Beweisrüge

II.1 Anstelle der Negativfeststellung (A) begehrt die Klägerin nachstehenden Ersatz:

„Die Klägerin befand sich im Zeitpunkt der Kollision im Stillstand, und zwar talwärts gesehen auf dem rechten Pistenrand, ca 3 bis 4,5 Meter vom rechten Pistenrand entfernt und waren ihre Skispitzen talwärts ausgerichtet.“

II.1.1 Inhaltlich macht die Berufung geltend, das Erstgericht habe der Aussage der Klägerin, dass sie sich bereits - und zwar in einem Abstand von [richtig] ca 3 bis 4,5 m vom rechten Pistenrand entfernt - einige Zeit im Stillstand befunden habe, als der Bub auf sie zugefahren sei, ohne nachvollziehbaren Grund keine Relevanz beigemessen. Der als Zeuge vernommene Gatte der Klägerin habe bestätigt, dass die Klägerin vorausgefahren sei. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die vorausfahrenden Mitglieder einer Gruppe immer wieder stehen bleiben, um auf die nachfolgenden Personen zu warten. Weshalb das Erstgericht diese Aussagen schlichtweg übergangen und eine Negativfeststellung getroffen habe, obwohl diese Unfallschilderungen mit den fachlichen Schlüssen des skitechnischen Sachverständigen in Einklang zu bringen seien, habe das Erstgericht nicht begründet.

II.1.2 Diesen Ausführungen ist zunächst abermals entgegenzuhalten, dass der skitechnische Sachverständige die Schilderung der Klägerin aus fachlicher Sicht zwar nicht ausschließen konnte. Allerdings kann nicht nur die Schilderung des Klägers, sondern auch jene der Beklagten mit dem Gutachten in Einklang gebracht werden.

II.1.3 Es mag sein, dass vorausfahrende Skifahrer immer wieder anhalten, um auf nachfolgende Gruppenmitglieder zu warten. Aus dieser allgemeinen These lassen sich aber keine tragfähigen Rückschlüsse auf das konkrete Fahrverhalten der Klägerin ableiten. Insbesondere gibt es keine verallgemeinerungsfähigen Erkenntnisse, zu welchem Zeitpunkt, an welcher Stelle sowie in welcher Entfernung zum Pistenrand die vorausfahrende Person anhält. Da der Zeuge auch keine Angaben zur Unfallendlage der Klägerin machte, ist aus der Aussage ihres Gatten für den Standpunkt der Berufungswerberin nichts Entscheidendes zu gewinnen.

II.1.4 Zudem kommt, dass eine begehrte Ersatzfeststellung nicht mit dem unbekämpft gebliebenen Tatsachensubstrat in einem unlösbaren Widerspruch stehen darf, weil sonst widersprüchliche Feststellungen entstehen würden, welche einer abschließenden rechtlichen Beurteilung entgegenstehen und damit einen rechtlichen Feststellungsmangel begründen (RS0043182; RS0042744).

Nach dem insofern unbekämpft gebliebenen Sachverhalt lag die Kollisionsstelle im rechten Pistenbereich, wobei eine nähere Eingrenzung angesichts der dazu vom Erstgericht getroffenen Negativfeststellung nicht möglich ist. Die begehrte Ersatzfeststellung strebt hingegen eine Konkretisierung an, dass sich der Zusammenstoß 3 bis 4,5 m vom rechten Pistenrand entfernt ereignete. Die Stattgebung der Beweisrüge in dem von der Klägerin angestrebten Sinn würde somit einen Widerspruch zur Folge haben. Dieser Widerspruch wäre vor allem deshalb maßgeblich, weil die Piste im Unfallbereich nach dem insofern unwiderlegt gebliebenen Sachverständigengutachten ca. 60 m breit war. Der rechte Pistenbereich erstreckt sich demnach über eine Breite von ca. 30 m oder - falls man die Pistenbreite in drei Abschnitte unterteilen wollte - von ca. 20 m. Ausgehend von diesem Korridor, in dem sich die Kollision nach der unbekämpft gebliebenen (Negativ-)Feststellung des Erstgerichts ereignete, würde eine Ersatzfeststellung, aufgrund derer die Kollisionsstelle maximal 4,5 m vom rechten Pistenrand entfernt lag, einen Widerspruch hervorrufen, der eine abschließende rechtliche Beurteilung unmöglich machen würde.

II.1.5 Der gegen die Negativfeststellung (A) erhobenen Beweisrüge kann somit keine Berechtigung zukommen. Auf den wohl auf einen offenkundigen Diktierfehler zurückzuführenden Umstand, dass die Skispitzen der Klägerin nach dem Wortlaut der Ersatzfeststellung - entgegen den sonstigen Berufungsausführungen - „talwärts“ ausgerichtet gewesen sein sollen, muss somit nicht näher eingegangen werden.

II.2 Soweit sich das Rechtsmittel gegen die Negativfeststellung (B) richtet und stattdessen die Ersatzfeststellung begehrt, dass der Bub in „Schussfahrt“ frontal gegen die rechte Körperseite der Klägerin prallte, ist die Berufungswerberin auf die Ausführungen unter Punkt I.2.2 zu verweisen. Die begehrte Ersatzfeststellung wurde vom Erstgericht ohnedies getroffen. Widersprüchliche Feststellungen, von denen die Klägerin auch im Rahmen der Beweisrüge ausgeht, haften der angefochtenen Entscheidung nicht an. Die kritisierte Negativfeststellung (B) bezieht sich nämlich auf das der Kollision vorausgehende Geschehen.

II.2.1 Die Beweisrüge muss überzeugend darlegen, dass zumindest bedeutend überzeugendere Beweisergebnisse für eine andere Feststellung vorliegen (RI0100099). Da die Beweisrüge diesen Kriterien nicht zu entsprechen vermag, hat das Berufungsgericht die bekämpfte Feststellung zu übernehmen.

II.3 Schließlich begehrt die Klägerin anstelle der Negativfeststellung (C) folgenden Ersatz:

„Der Unfall hätte [vom Bub] durch Einhalten seiner Fahrspur und vom Beklagten aufgrund seiner Erfahrung als Skilehrer durch Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt vermieden werden können.“

II.3.1 Die Geltendmachung des Berufungsgrunds der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung erfordert, dass die bekämpfte und die gewünschte Feststellung in einem Austauschverhältnis zueinander stehen. Ein solches liegt nur dann vor, wenn zwischen der bekämpften und der begehrten Feststellung ein Widerspruch in dem Sinn besteht, dass sie nicht nebeneinander bestehen können (RI0100145).

Soweit die Ersatzfeststellung auf das Verhalten des Beklagten Bezug nimmt, liegt kein solches Austauschverhältnis vor, weil die Negativfeststellung (C) keine Aussage zum Beklagten beinhaltet.

II.3.2 Da die Negativfeststellung (B) zu übernehmen war, würde die begehrte Ersatzfeststellung, soweit sie den Bub betrifft, abermals zu widersprüchlichen Feststellung führen. Nach der Negativfeststellung (B) kann - zugunsten des Beklagten - nämlich gerade nicht davon ausgegangen werden, dass der Bub seine Fahrlinie verließ.

III. Zur Rechtsrüge

III.1 Vorauszuschicken ist, dass das Erstgericht den Schadenersatzanspruch der Klägerin aufgrund des in Tirol gelegenen Unfallorts zutreffend nach österreichischem Recht behandelte (Art 4 Abs 1 Rom-II-VO).

III.2 In ihrer Rechtsrüge macht die Klägerin mehrere sekundäre Feststellungsmängel geltend. Nach ihrer Ansicht hätte das Erstgericht feststellen müssen, dass

III.3 Die erfolgreiche Geltendmachung eines sekundären Feststellungsmangels im Sinn des § 496 Abs 1 Z 3 ZPO hat zur Voraussetzung, dass Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317).

III.3.1 Im Kern liegt auch den vermissten Feststellungen die Prämisse zu Grunde, dass sich die Klägerin im Stillstand befand und ca 3 bis 4,5 m vom Pistenrand entfernt war, als es zur Kollision kam. Davon kann aber angesichts der vom Erstgericht getroffenen Negativfeststellung (A) nicht ausgegangen werden. Die vermisste Feststellung 4 lässt sich nicht mit der Negativfeststellung (B) in Einklang bringen, aufgrund derer (jedenfalls) das Fahrverhalten des Unfallgegners der Klägerin nicht feststellbar war. Wenn aber zu einem bestimmten Thema Tatsachenfeststellungen getroffen wurden, mögen diese auch von den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers abweichen, liegen diesbezüglich keine rechtlichen Feststellungsmängel vor (RS0053317 [T1]).

III.3.2 Die Ausführungen der Klägerin, „wonach das Erstgericht den Angaben des Beklagten hinsichtlich der Position der Klägerin gefolgt sei, wonach diese langsam gefahren sei, wohingegen die Aussagen der Klägerin, dass sie schon länger gestanden sei und gewartet habe, bei den Feststellungen nicht berücksichtigt worden seien“, entfernen sich vom festgestellten Sachverhalt. Sie sind damit unbeachtlich (RS0043312).

III.3.3 Zutreffend ist, dass der Beklagte am Ausbildungsgrad eines Landesskilehrers zu beurteilen und damit als fachkundig im Sinn des § 1299 ABGB anzusehen ist. Dass er diese Ausbildungsstufe erreichte, kann im Berufungsverfahren aufgrund der unbedenklichen Beilage 3 unterstellt werden (RS0121557). Damit ist für den Standpunkt der Klägerin aber nichts gewonnen.

III.3.3.1 Bei der Haftung des Aufsichtspflichtigen nach § 1309 ABGB handelt es sich um keine Haftung für fremdes Verhalten, sondern eine Haftung für eigenes Verschulden. Daher hat der Aufsichtspflichtige nur dann nach § 1309 ABGB Ersatz zu leisten, wenn er selbst schuldhaft seine Aufsichtspflicht verletzt hat und es dadurch zu einem schädigenden Ereignis kam (Schacherreiter in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.09 § 1309 ABGB Rz 2). Für die Obsorgepflicht im Sinne des § 1309 ABGB ist entscheidend, was verständige Eltern (hier: Skilehrer) nach vernünftigen Anforderungen im konkreten Falle unternehmen müssen, um die Schädigung Dritter durch (ihre) Kinder zu verhindern (RS0027353).

III.3.3.2 Nach den Feststellungen ist möglich, dass sich die Klägerin im Bereich der Pistenmitte befand, als der Beklagte an ihr vorbeifuhr. Die dazu getroffenen Negativfeststellungen gehen im Hinblick auf die allgemeine Beweislastverteilung, wonach jede Partei die für sie günstigen Umstände zu beweisen hat (RS0037797), zum Nachteil der Klägerin. Die Piste war nach den Feststellungen „sehr breit“. Davon ausgehend kann dem Beklagten im Zweifel nicht zur Last gelegt werden, in einem derart knappen Abstand an der Klägerin vorbeigefahren zu sein, der ein schädigendes Verhalten eines Kursteilnehmers zum Nachteil der Klägerin befürchten ließ.

III.3.4 Auf die übrigen im erstinstanzlichen Verfahren erhobenen Vorwürfe (fehlerhafte Aufklärung; falsche Geländewahl; unterbliebene Beobachtung der Kinder; unterbliebene Sammlung und nochmalige Aufklärung der Gruppe vor Beginn der „Schussfahrt“) kommt die Berufung nicht zurück. Auf diese Behauptungen ist vom Berufungsgericht daher nicht mehr einzugehen (RS0039435; vgl etwa 10 Ob 43/23f Rz 10). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der vom Erstgericht geschaffenen Sachverhaltsgrundlage keine Anhaltspunkte entnommen werden könnten, aufgrund derer für den Beklagten der Anlass bestand, zusätzlich zu den von ihm erteilten Anweisungen weitere Aufsichtsmaßnahmen zu ergreifen.

III.4 Damit kommt auch der Rechtsrüge keine Berechtigung zu.

IV. Verfahrensrechtliches

IV.1 Wegen der Erfolglosigkeit ihres Rechtsmittels ist die Klägerin gemäß §§ 50, 41 ZPO verpflichtet, dem Beklagten die tarifmäßig verzeichneten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.

IV.2 Bei der Bewertung des Feststellungsbegehrens bestand keine Veranlassung, von der von der Klägerin gewählten und vom Beklagten nicht beanstandeten Bewertung abzugehen. Die Streitwerte des Leistungs- und des Feststellungsbegehren sind gemäß § 55 Abs 1 Z 1 JN zusammenzurechnen (RS0042923). Der Entscheidungsgegenstand des Berufungsverfahrens übersteigt damit EUR 30.000,00 (Leistungsbegehren EUR 28.586,18; Feststellungsbegehren EUR 3.000,00).

IV.3 Da keine über den Einzelfall hinausgehenden Rechtsfragen zu klären waren und damit die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vorliegen, ist auszusprechen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist.

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