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19Bs237/24b•OLG Wien 19Bs237/24b
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Körber in der Strafsache gegen A* wegen § 201 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 7. November 2024, GZ **-58, den
Beschluss
gefasst:
In teilweiser Stattgebung der Beschwerde wird der gemäß § 196a Abs 1 StPO festgesetzte Pauschalbeitrag zu den Kosten der Verteidigung auf 4.500 Euro erhöht.
Im Übrigen wird der Beschwerde nicht Folge gegeben.
Begründung:
Am 28. Februar 2024 stellte die Staatsanwaltschaft Eisenstadt das zu (nunmehr) AZ ** gegen A* wegen § 201 Abs 1 StGB geführte Ermittlungsverfahren gemäß § 190 Z 2 StPO ein (ON 1.60).
Am 29. August 2024 beantragte der Genannte unter Anschluss einer Aufstellung der Kosten seiner Verteidigung die Leistung eines Beitrags dazu in Höhe von 9.000 Euro (ON 56).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 58) bestimmte das Erstgericht den durch den Bund zu leistenden Beitrag zu den Kosten der Verteidigung des Beschuldigten gemäß § 196a Abs 1 StPO mit 3.000 Euro und wies das Mehrbegehren ab.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* (ON 59), die eine Erhöhung des Pauschalbeitrags auf 9.000 Euro fordert.
Wird ein Ermittlungsverfahren gemäß (hier:) § 190 StPO eingestellt, so hat der Bund dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst – neben baren Auslagen – einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf den Betrag von 6.000 Euro nicht übersteigen (§ 196a Abs 1 StPO). Das Höchstmaß des Beitrags kann bei Verfahren, die durch außergewöhnlichen Umfang oder besondere Komplexität gekennzeichnet sind, sowie im Falle der Überschreitung der Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens (§ 108 Abs 1 StPO) um die Hälfte überschritten und im Falle extremen Umfangs des Verfahrens auf das Doppelte erhöht werden (Abs 2 leg cit).
Der Pauschalkostenbeitrag in einem Höchstbetrag der „Grundstufe (Stufe 1)“ in Höhe von 6.000 Euro soll grundsätzlich für alle jene Verteidigungsfälle zur Verfügung stehen, die nicht außergewöhnlich oder extrem sind. Dabei ist es angezeigt, für ein durchschnittliches Verfahren der „Stufe 1“ auch von den durchschnittlichen Verteidigungskosten für ein sogenanntes „Standardverfahren“ auszugehen. Laut dem Erlass des BMJ vom 31. Juli 2024 über die Neuregelung des Verteidigungskostenbeitrags durch das Bundesgesetz, mit dem die Strafprozeßordnung 1975 geändert wird, BGBl I Nr 96/2024, umfasst ein solches durchschnittliches, mit 3.000 Euro zu honorierendes Ermittlungsverfahren im Regelfall eine Besprechung mit dem Mandanten, eine Vollmachtsbekanntgabe bzw einen Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium bzw Vorbereitungstätigkeit und eine Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von zwei Stunden (EBRV 2557 BlgNR 27. GP S 5).
Das Gesetz sieht nur einen Beitrag zu den Verteidigerkosten, nicht jedoch deren gesamten Ersatz vor, wobei die Höchstbeträge nicht dahin zu verstehen sind, dass der Beitrag im Fall nachweislich höherer Kosten stets oder auch nur im Regelfall mit dem Höchstbetrag zu bemessen wäre. Bei ganz einfachen Verteidigungsfällen ist der Einstieg etwa bei 10 % des jeweiligen Höchstbetrags anzusetzen (Lendl in Fuchs/Ratz, WK StPO § 393a Rz 10 ff).
Für Ermittlungsverfahren, die in Dauer, Komplexität oder Umfang über durchschnittliche Verfahren hinausgehen, besteht die Möglichkeit der Überschreitung der Höchstbeträge, wobei die (fakultative) Erweiterung der Höchstgrenze eine Festlegung des Kostenbeitrags durchaus auch weiterhin unterhalb des Höchstbetrags der „Stufe 1“ im Falle der Anwendbarkeit von „Stufe 2“ (bzw der „Stufe 2“ im Falle der Anwendbarkeit von „Stufe 3“) ermöglicht.
Auch wenn das gegenständliche Ermittlungsverfahren etwas aufwendiger als der Standardfall ist (bis zur Einstellung besteht der Akt neben dem AB-Bogen aus 44 Ordnungsnummern, welche insbesondere mehrere Polizeiberichte, ein Gutachten über spurenkundliche Untersuchungen samt zwei Ergänzungen, ein urologisches Sachverständigengutachten, eine kontradiktorische Zeugenvernehmung in der Dauer von rund eineinhalb Stunden, zwei Beweisanträge und einen Einspruch wegen Rechtsverletzung samt Gegenäußerung und erfolglos gebliebener Beschwerde umfassen), liegt entgegen dem Rechtsmittel trotz dessen Dauer von fast drei Jahren weder ein Verfahren von außergewöhnlichem Umfang oder besonderer Komplexität noch ein solches vor, in dem die Höchstdauer nach § 108 Abs 1 StPO überschritten wurde. Demzufolge ist auf das vorliegende Ermittlungsverfahren keine Steigerungsstufe des § 196 Abs 2 StPO anwendbar.
Wenn man sich an den dargestellten Prämissen für die Bemessung des Pauschalkostenbeitrags orientiert, so erscheint im vorliegenden Fall angesichts des konkreten Verfahrensaufwands ein Zuspruch in Höhe von 4.500 Euro, also 75 % des gesetzlichen Höchstbetrags, angemessen.
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