OLG Wien 23Bs1/25b

23Bs1/25bOberlandesgericht09.01.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 23Bs1/25b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0230BS00001.25B.0109.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* B* und weitere Beschuldigte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 30. Dezember 2024, GZ **143, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Die über A* B* verhängte Untersuchungshaft wird aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO fortgesetzt.

Die Haftfrist endet am 10. März 2025.

Begründung

Begründung:

Über den am 29. August 2024 um 17.18 Uhr festgenommenen und am 30. August 2024 um 15.50 Uhr in die Justizanstalt Wiener Neustadt eingelieferten (ON 8.1 S 2, S 19 iVm ON 15) österreichischen Staatsbürger A* B* wurde am 1. September 2024 – dem Antrag der Staatsanwaltschaft (ON 1.3) folgend - wegen des dringenden Tatverdachts nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG, § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG und § 3g Abs 1 VerbotsG die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Verdunkelungs und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 2 und Z 3 lit b StPO verhängt (ON 16 S 5; ON 17) und nach Durchführung einer Haftverhandlung am 16. September 2024 (ON 26) aus eben diesen Haftgründen fortgesetzt.

Nachdem die Staatsanwaltschaft auch unter §§ 15, 271 Abs 1; 15, 295 Abs 1 StGB (ON 1.45) und §§ 115 Abs 1 (iVm 117 Abs 2); 297 Abs 1 erster Fall (i.e. 298) StGB (ON 1.53) subsumierende Sachverhalte als hafttragend erachtet hatte, wurde in der Haftverhandlung vom 16. Oktober 2024 (ON 85) die Untersuchungshaft wegen des dringenden Tatverdachts nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG; § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG; § 3g Abs 1 VerbotsG und §§ 115 Abs 1; 15, 271 Abs 1; 15, 295 Abs 1; 297 Abs 1 erster Fall StGB aus den bisher angezogenen Haftgründen fortgesetzt. Einer gegen den Fortsetzungsbeschluss ON 86 gerichteten Beschwerde (ON 85.1 S 3; ON 88) wurde vom Oberlandesgericht Wien mit Entscheidung vom 29. Oktober 2024 zu AZ 23 Bs 331/24f (ON 104) nicht Folge gegeben.

Nachdem die Staatsanwaltschaft auch einen weiteren Sachverhalt nach § 115 Abs 1 StGB erkennbar als hafttragend erachtet hatte (ON 1.66), wurde die Untersuchungshaft nach Durchführung einer Haftverhandlung am 30. Dezember 2024 (ON 142) wegen des dringenden Tatverdachts nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG; § 12 zweiter Fall StGB; § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG; § 28a Abs 1 vierter Fall SMG; § 3g Abs 1 VG; §§ 115 Abs 1 iVm 117 Abs 2 StGB; 15, 271 StGB; 15, 295 StGB; 297 Abs 1 erster Fall StGB; § 30 Abs 1 achter Fall SMG aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO bis 28. Februar 2025 fortgesetzt (ON 143).

Gegen den letztgenannten Fortsetzungsbeschluss richtet sich die unmittelbar nach Verkündung erhobene (ON 142 S 2) und sogleich ausgeführte – mit der Substituierbarkeit des Haftgrundes argumentierende - Beschwerde des A* B*.

Wie schon in der Vorentscheidung zu AZ 23 Bs 331/24f dargelegt, darf die Untersuchungshaft nur verhängt oder fortgesetzt werden, wenn der Beschuldigte einer bestimmten Tat dringend verdächtig, sohin mit hoher Wahrscheinlichkeit der Täter ist. Ein solcher Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Dringender Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung und mehr als ein einfacher oder gewöhnlicher Verdacht (Kirchbacher/Rami in WKStPO § 173 Rz 3 mwN). Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf die Begehung eines Vergehens oder Verbrechens geschlossen werden kann, ein Schuldbeweis ist nicht erforderlich (RISJustiz RS0107304).

Vorauszuschicken ist, dass für die Verhängung bzw Fortsetzung einer Untersuchungshaft ein Antrag der Staatsanwaltschaft erforderlich ist, dem hinreichend deutlich zu entnehmen sein muss, welchen Sachverhalt die Staatsanwaltschaft überhaupt als haftbegründend erachtet. Dies ergibt sich daraus, dass nach § 173 Abs 1 StPO Haftvoraussetzung der Verdacht „einer bestimmten Straftat“ ist. Gegenständlich wurde von der Staatsanwaltschaft die Untersuchungshaft – hier relevant – wegen der Überlassung von Cannabiskraut und Kokain in einer die Grenzmenge (§ 28b) insgesamt übersteigenden Menge im Jahr 2024, nämlich zumindest 1,2 kg Cannabiskraut und 8 g Kokain, an C* und weitere noch auszuforschende Personen sowie des Erwerbs und Besitzes einer jeweils noch festzustellenden Menge im Jahr 2024, zuletzt am 30. August 2024, und zwar zumindest 111,3 Gramm Cannabis und 7,11 Gramm Kokain beantragt (vgl. ON 1.3). Ist das Anbieten (als dessen Vorstufe) vom „Überlassen“ umfasst, hätte es hinsichtlich des Handels bzw. unerlaubten Umgangs mit „morphinhaltigen Substitoltabletten“ und „amphetaminhaltigen Speed“ bzw. psychotropen Stoffen (vgl. die Punkte A/I/1/c/ und 3/c/ sowie „E.IV/“ [vgl. BS 2: gemeint „F“] im bekämpften Beschluss) ebenso wie des Erwerbs und Besitzes der am 24. September 2024 in der Wohnung seines Vaters Ing. D* B* sichergestellten, nach dessen eigenen Angaben zuvor mutmaßlich aus dem Versteck des A* B* geholten 34,4 g Cannabis netto (Punkt A./I./2./ des angefochtenen Beschlusses; ON 48.2 S 3; ON 54 Pos. 4; Ing. B*: ON 133.3 S 4) eines Antrags der Staatsanwaltschaft auf Erstreckung der Haft auch auf diese Taten bedurft (zum Ganzen vgl Nimmervoll, Haftrecht3 § 318ff). Die Darstellung weiterer Taten (hier) nach dem SMG in der Durchsuchungsanordnung ON 107 oder der Hinweis in Punkt III 2) der ON 1.93 reicht hingegen nicht aus.

Soweit für die Haftfrage relevant (zur Zulässigkeit der Beschränkung von Sachverhaltsannahmen auf hafttragende Umstände vgl RISJustiz RS0120817 [T1, T6 und T7]) und ausgehend davon, dass das Oberlandesgericht Wien seine Entscheidung reformatorisch zu treffen hat (RISJustiz RS0116421, RS0120817), ist A* B* dringend verdächtig, in ** vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 0,96 % Delta9THC und 12,63 % THCA und Kokain mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 78,88 % Cocain

I/in einer die Grenzmenge (§ 28b) insgesamt übersteigenden Menge anderen durch gewinnbringenden Verkauf überlassen zu haben, und zwar

1/von ca. Ende Februar 2024 bis 27. August 2024 insgesamt zumindest 1.200 Gramm Cannabiskraut und 8 Gramm Kokain an C*;

2/von ca. Juli 2024 bis Ende August 2024 insgesamt zwei bis sechs Gramm Cannabiskraut an E*;

3/von spätestens Ende Februar 2024 bis 29. August 2024 jeweils noch festzustellende Mengen Cannabiskraut und Kokain an noch auszuforschende Personen;

II/zu noch festzustellenden Zeitpunkten erworben und bis 29. August 2024 besessen zu haben, und zwar 80,6 g Gramm Cannabiskraut und 7 Gramm Kokain (vgl. ON 60.7: Proben 3, 4 und 6);

III/Nachgenannten angeboten zu haben, und zwar

1/am 19. August 2024 dem SnapchatNutzer „F*“ im Chatverkehr 10 Gramm Kokain um zunächst 700 Euro, dann 600 Euro;

2/am 29. August 2024 C* im Chatverkehr 80 Gramm Cannabiskraut á 8 Euro und 6 Gramm Kokain á 90 Euro.

Darüber hinaus ist er in subjektiver Hinsicht dringend verdächtig, gewusst zu haben, nicht zum Handel mit Cannabiskraut und Kokain bzw. zu deren Erwerb und Besitz berechtigt zu sein, diese Suchtgifte dennoch wissentlich in wiederholten Angriffen erworben und besessen bzw. teils namentlich bekannten, teils noch auszuforschenden Abnehmern angeboten und überlassen zu haben. Weiters besteht der qualifizierte Verdacht, dass er die angeführten Reinheitsgehalte ebenso ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, wie den Umstand, dass er durch die kontinuierliche Überlassung von Suchtgift an andere eine insgesamt die Grenzmenge (§ 28b SMG) mehrfach übersteigende Menge überlässt, wobei sein Wille ebenso den daran geknüpften Additionseffekt mitumfasste.

Die Reinsubstanzen der anderen angebotenen Suchtgifte überschreiten die Grenzmenge des § 28b SMG nicht, weshalb dieser Sachverhalt nicht unter § 28a Abs 1 vierter Fall SMG zu subsumieren war. Die Frage an „F*“, ob er für ihn (grundsätzlich) als Läufer fungieren wolle, stellt hinwieder noch keine versuchte Bestimmung zur vorschriftswidrigen Überlassung von Suchtgift (vgl. Punkt A./VI/. des angefochtenen Beschlusses) dar. Denn die Frage des A* B* diente (ohne nähere Angaben von Zeit, Ort, Menge und Abnehmer, siehe ON 106.2 S 3) bloß dem Sondieren der grundsätzlichen Einstellung des „F*“ zu dessen ins Auge gefassten aber noch nicht ausreichend konkretisierten Tätigkeit, sodass von einem ausführungsnahen Bestimmungsversuch im Sinn des § 15 Abs 2 StGB nicht gesprochen werden kann (vgl. 10 Os 32/86 [10 Os 35/86]; Fabrizy in WK2 StGB § 12 Rz 75).

Der solcherart dringende Verdacht des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG sowie des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG und § 27 Abs 1 Z 1 siebter Fall SMG gründet sich in objektiver Hinsicht auf die bisherigen Ermittlungsergebnisse der Polizeiinspektion G* zu GZ: , und zwar zunächst die Schilderungen des C vom 29. August 2024 (ON 2.4 = ON 5.6), wonach er von A B* die letzten sechs Monate alle zwei Wochen meist 100 Gramm bzw. insgesamt ca. 1.200 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von 8 bis 10 Euro und in den letzten vier Monaten zwei bis sechs Gramm bzw. insgesamt 8 bis 24 Gramm Kokain zum Grammpreis von 100 Euro erworben und die letzte Übergabe am 27. August 2024 stattgefunden habe, A* B* auch der „Hauptdealer“ von E* sei und er mit A* B* wegen der Übergaben meistens über ** telefoniert habe, die Kontaktaufnahme des C* mit A* B* am 29. August 2024 via ** und dessen Angebot, noch am selben Tag 80 Gramm Cannabiskraut und 6 Gramm Kokain bei ihm zu Hause erwerben zu können (vgl. ON 2.2 S 3 iVm den Screenshots [ON 2.5 = ON 5.9]: „8dag weed von dem einen 6g hätt ich jz da“ „Aber da braucht ich 8er preis fürs weed 90er für …“ und „Ja sagts bescheid pIs bevor ich das auf klein klein weitergeb andere Lieferung noch bissi dauern könnt“), die am 29. August 2024 in der Wohnung des A* B* erfolgte Sicherstellung u.a. von 80,6 Gramm Cannabiskraut netto und 7 Gramm Kokain netto, 110 Euro in szenetypischer Stückelung, zahlreichen diversen Behältnissen und Verpackungsmaterial mit SGRückständen (ON 5.2 S 4; ON 54 Pos. 1 und 5 iVm Untersuchungsbericht ON 60.7), die weiteren Schilderungen des C* vom 3. Oktober 2024 (ON 60.4), wonach A* B* bei den eigenen Besuchen in der Wohnung auch anderen, ihm namentlich nicht bekannten Personen Cannabiskraut und Kokain, und zwar in ähnlichen Mengen wie bei ihm selbst („also so 1 Gramm Kokain und 5 bis 10 Gramm Weed“) verkauft und er selbst auch gemeinsam mit E* bei A* B* Cannabis und Kokain erworben habe, die Schilderungen des E* vom 11. Oktober 2024 (ON 59.2.2 = ON 66.6; vgl. auch ON 76), wonach er von A* B* die letzten zwei bis drei Monate ein bis zweimal pro Woche immer zwei bis drei Gramm Cannabiskraut zu einem Grammpreis von 10 Euro, insgesamt 2 bis 6 Gramm (Anm.: rechnerisch würden sich daraus zumindest 16 Gramm ergeben) erworben und auch Kunden an ihn vermittelt habe.

Dass A* B* auch an weitere noch auszuforschende Abnehmer (hier relevant) Kokain und Cannabiskraut verkauft hat, bekräftigen die bei der Auswertung eines seiner Mobiltelefone vorgefundenen Chats auf , ** oder ** (siehe ON 106.2) mit „H“ (der um einen guten Preis bittet), „F“ (dem er Kokain anbietet) und „I*“ (die Kunden für ihn hat), insbesondere aber ein am Tag vor seiner Festnahme mit „J*“ geführter Chat. In diesem erwähnte er nämlich, dass er 15.000 Euro weggepackt habe, diese(s) aber wieder rausholen könne und zuvor noch 10 Gramm Kokain mehr gehabt habe, und bot dem genannten Abnehmer auch Cannabiskraut „rainbow hiroshima atomic haze“ und Kokain an (ON 106.2 S 2).

Der Beschwerdeführer verweigerte nach seiner Festnahme zunächst die Aussage (ON 5.5), verantwortete sich in weiterer Folge aber zur Gänze leugnend, um dann anzumerken, dass C* bei einem gemeinsamen Fußballabend „anscheinend“ Kokain bei ihm deponiert habe (ON 16 S 4). Seine Erklärungsversuche in Ansehung von E*, wonach sie im Jahre 2017 ein gemeinsames Gerichtsverfahren hatten und dessen Aussage nur alte Vorgänge betreffen könne, ist mit Blick auf die Aussagen des C* und den oberwähnten Chat wenig überzeugend. Für Falschbelastungen der Zeugen C* und E* konnte er jedenfalls keine nachvollziehbare Begründung nennen.

Die angenommenen Reinheitsgehalte gründen auf den – in der Richterzeitung veröffentlichten und sohin gerichtsnotorischen (vgl 15 Os 80/23p Rz 15) - durchschnittlichen Reinsubstanzgehalten der im Jahr 2023 durch das Bundeskriminalamt untersuchten Suchtgiftproben (Rauch/Greibl/Seliga, Reinsubstanzgehalte von Suchtgiften 2023, RZ 2024, 36); Anhaltspunkte dafür, dass die durch den Beschwerdeführer überlassenen Suchtgiftquanten nicht von zumindest durchschnittlicher Qualität gewesen wären, liegen nicht vor.

Der dringende Tatverdacht zur subjektiven Tatseite gründet sich – auch mit Blick auf die Einkommensverhältnisse (vgl. ON 16 S 2: „arbeitssuchend“ mit 1.050 Euro Sozialunterstützung) – auf das äußere Geschehen, was rechtsstaatlich vertretbar und methodisch gar nicht zu ersetzen ist (Ratz, WKStPO § 281 Rz 452; RISJustiz RS0116882).

Neben dem als dringend einzustufenden Tatverdacht in Richtung § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG, § 27 Ab 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG und § 27 Abs 1 Z 1 siebter Fall SMG liegt auch der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO weiterhin vor.

Der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr in der Ausformung der Z 3 lit b des § 173 Abs 2 StPO verlangt neben einer Anlasstat und einer gegen dasselbe Rechtsgut gerichteten strafbaren Handlung mit nicht bloß leichten Folgen als Prognosetat die Zusatzbedingung, dass der Beschuldigte – soweit gegenständlich relevant – wegen wiederholter oder fortgesetzter strafbarer Handlungen im dringenden Tatverdacht steht (Kirchbacher/Rami aaO Rz 45).

A* B* weist seit geraumer Zeit einen Bezug zur Suchtgiftszene auf, zumal in den Jahren 2012 zu AZ ** des Bezirksgerichts Baden (siehe ON 20) und 2018 zu AZ ** der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt (siehe ON 21) gemäß § 35 SMG vorgegangen wurde, und ist zumindest von Benzodiazepin abhängig (vgl. ON 9.2 wie auch ON 5.2 S 4: Sicherstellung von 136 verschreibungspflichtigen Medikamenten und dreier unbekannter Tabletten). Er steht im dringenden Verdacht, über einen Zeitraum von zumindest sechs Monaten durchaus professionell – so soll er doch lediglich „auf Bestellung“ Suchtmittel bei sich zu Hause gelagert haben (vgl. ON 2.2 S 3), auch über diverse Accounts auf **, ** oder ** an seine Abnehmer herangetreten sein sowie (wie oben erwähnt) gar einen „Läufer“ für seine Geschäfte gesucht und sich als „big player“ bezeichnet haben (ON 106.2 S 3), - insbesondere Suchtgift in einer die Grenzmenge des § 28b SMG um mehr als das 3,5Fache übersteigenden Menge anderen überlassen und weitere Suchtgifte besessen zu haben.

Unter weiterer Berücksichtigung, dass er wohl seit geraumer Zeit keiner Beschäftigung nachgeht (vgl. ON 26 S 2: „Ich habe den Taxischein. Ich könnte sicher rasch eine Beschäftigung finden. Ich war zuletzt krank, ich kann nicht genau sagen, wie lange ich ohne Beschäftigung bin.“), seine Vermittelbarkeit am Arbeitsmarkt ob seines wiederholt äußerst aggressiven und respektlosen und persönlich beleidigenden Verhaltens anderen Menschen gegenüber (vgl. ON 5.2 S 4f; ON 94.8 insb. S 3) mehr als fraglich erscheint (wobei er in der Haftverhandlung wohl die Arbeitsmöglichkeit bei einer Autoreinigungsfirma behauptete, indes nicht einmal deren Namen nennen konnte [ON 142 S 2]) und er die ihm zur Last gelegten Handlungen während eines zu AZ ** des Bezirksgericht Baden anhängigen Verfahrens begangen haben soll, steht konkret zu befürchten, er werde auf freiem Fuße belassen – zur Aufbesserung seiner tristen finanziellen Verhältnisse, und seiner Sucht (zumal er sich eigenen Angaben zufolge bereits um eine Therapieplatzzusage gekümmert hat [ON 142 S 2] - abermals strafbare Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen nach dem SMG begehen.

Dieser Haftgrund ist unter Bedachtnahme auf obige Ausführungen als so gewichtig anzusehen, dass er durch gelindere Mittel des § 173 Abs 5 StPO nicht substituiert werden kann, wobei vom Beschwerdeführer auch keine passenden gelinderen Mittel angeboten werden.

Eine Unverhältnismäßigkeit der knapp mehr als vier Monate währenden Untersuchungshaft zur Bedeutung der Sache und der im Falle eines Schuldspruchs zu erwartenden Strafe liegt angesichts des relevanten Strafrahmens einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren noch nicht vor.

Damit war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.

Der Ausspruch über die Wirksamkeit dieses Beschlusses beruht auf § 175 Abs 2 Z 3 StPO, wobei über eine allfällig darüber hinausgehende Fortsetzung der Untersuchungshaft vor Ablauf der Frist neuerlich zu entscheiden ist, sofern nicht einer der Fälle des § 175 Abs 3, Abs 4 und Abs 5 StPO eintritt.

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