OGH 2Nc62/24a

2Nc62/24aObergericht07.11.2024

Gesamter Gesetzestext

OGH 2Nc62/24a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2024:0020NC00062.24A.1107.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger sowie die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Dr. Harald Friedl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Dr. W* und 2. Mag. A*, beide vertreten durch Scheerbaum Seebacher Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 1.117.850,85 EUR sA, aufgrund der Befangenheitsanzeige der Hofrätin * vom 22. Oktober 2024 im Revisionsverfahren zu AZ 6 Ob 25/24f den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Hofrätin * ist in der Rechtssache AZ 6 Ob 25/24f befangen.

Begründung

Begründung:

[1] Der Kläger begehrt Schadenersatz ua vom erstbeklagten Notar wegen einer formungültigen letztwilligen Verfügung, in der er als Erbe eingesetzt gewesen wäre. Das Berufungsgericht hat das der Klage gegen den Erstbeklagten dem Grunde nach stattgebende Zwischenurteil des Erstgerichts bestätigt. Über die dagegen gerichtete außerordentliche Revision des Erstbeklagten hat der * Senat zu entscheiden.

[2] Hofrätin * ist Mitglied des Senats. Sie gibt bekannt, der Klagevertreter sei der Ehemann einer seit Jahren gut befreundeten Kollegin. Auch zu ihrer Familie bestehe ein freundschaftliches Verhältnis. Sie fühle sich daher befangen.

[3] Die Befangenheitsanzeige ist begründet.

[4] Mit der Anzeige der subjektiven Befangenheit werden Zweifel geäußert, eine von unsachlichen Motiven unbeeinflusste Entscheidung treffen zu können. In einem solchen Fall ist grundsätzlich Befangenheit anzunehmen (RS0046053); anderes gilt nur dann, wenn die Anzeige offenkundig missbräuchlich wäre oder die angegebenen Umstände ihrer Natur nach nicht geeignet wären, Befangenheit zu begründen (2 Nc 25/24k Rz 5 mwN).

[5] Beides trifft hier nicht zu, sodass die Befangenheit auszusprechen ist (2 Nc 25/24k Rz 6 mwN).

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