OGH 2Nc63/24y

2Nc63/24yObergericht05.11.2024

Gesamter Gesetzestext

OGH 2Nc63/24y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2024:0020NC00063.24Y.1105.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Sloboda und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Auer Bodingbauer Leitner Stöglehner Rechtsanwälte OG in Linz, gegen die beklagte Partei G*, vertreten durch Dr. Peter Lindinger und Dr. Andreas Pramer, Rechtsanwälte in Linz, wegen 12.393,36 EUR sA, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien zurückgestellt.

Begründung

Begründung:

[1] Der Kläger stellt beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien ein Schadenersatzbegehren nach einem Verkehrsunfall. Nach Erhebung des Einspruchs gegen den bedingten Zahlungsbefehl, aber noch vor Abhaltung einer vorbereitenden Tagsatzung beantragte der Kläger die zweckmäßige Delegation der Rechtssache an das Bezirksgericht Linz nach § 31 JN, weil sowohl der Kläger als auch sämtliche Parteienvertreter ihren ständigen Aufenthalt in Linz haben.

[2] Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien legt den Akt dem Obersten Gerichtshof ohne eigene Stellungnahme und ohne Äußerung der Beklagten vor. Es forderte die Beklagte nicht nach § 31 Abs 3 letzter Satz JN auf, sich zum Delegierungsantrag innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern.

[3] Die Aktenvorlage ist verfrüht:

[4] Da im vorliegenden Verfahrensstadium noch eine – auch durch gesonderte, aber übereinstimmende Äußerungen denkbare – vereinfachte Delegierung nach § 31a Abs 1 JN möglich ist und diese einer Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen nach § 31 JN vorgeht (RS0107486), kommt der Äußerung der Beklagten zum Delegierungsantrag entscheidende Bedeutung zu.

[5] Sollte die Beklagte der Delegierung zustimmen (wofür die Formulierung des Antrags Anhaltspunkte bietet), wird das Erstgericht nach § 31a Abs 1 JN vorzugehen haben.

[6] Sollte die Beklagte der Delegierung nicht zustimmen, wird der Akt mit einer Stellungnahme des Entscheidungsorgans neuerlich dem Obersten Gerichtshof vorzulegen sein.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.