OGH 11Ns70/24v

11Ns70/24vObergericht03.11.2024

Gesamter Gesetzestext

OGH 11Ns70/24v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2024:0110NS00070.24V.1103.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. November 2024 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in der Strafsache gegen * R* wegen des Verbrechens des Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 22 Hv 11/02p des Landesgerichts für Strafsachen Graz über den Antrag des Verurteilten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.

Gründe:

Begründung

[1] § 39 Abs 1 StPO lässt die Delegierung nur im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren zu, womit die hier begehrte Delegierung des Verfahrens über einen Antrag auf Wiederaufnahme ausscheidet (RISJustiz RS0128937, Oshidari, WKStPO § 39 Rz 1).

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