OGH 6Ob220/23f

6Ob220/23fObergericht20.12.2023

Gesamter Gesetzestext

OGH 6Ob220/23f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.12.2023
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2023:0060OB00220.23F.1220.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. HoferZeniRennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N* Handels GmbH, , vertreten durch MMag. Florian Horn, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei T, vertreten durch e/n/w/c Natlacen Walderdorff Cancola Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Nichtigerklärung und Feststellung von Gesellschafterbeschlüssen, im Verfahren über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 22. September 2023, GZ 33 R 77/23w60, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 14. März 2023, GZ 47 Cg 40/20i55, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Zurückziehung der Revision wird zur Kenntnis genommen.

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Begründung

[1] Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 30. 11. 2023 ihre Revision zurückgezogen. Gemäß § 484 iVm § 513 ZPO ist die Zurückziehung der Revision bis zur Entscheidung über diese zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RS0110466 [T9]).

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