OGH 11Ns87/23t

11Ns87/23tObergericht29.09.2023

Gesamter Gesetzestext

OGH 11Ns87/23t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.2023
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2023:0110NS00087.23T.0929.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. September 2023 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in der Strafsache gegen * H* wegen des Vergehens der Urkundenfälschung und anderer strafbarer Handlungen nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB, AZ 328 Hv 34/22a des Landesgerichts Korneuburg, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Steyr delegiert.

Gründe:

Begründung

[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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