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14Ns81/23g•OGH 14Ns81/23g
Der Oberste Gerichtshof hat am 31. August 2023 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Nordmeyer und Dr. Mann in der Strafsache gegen * L* wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach § 105 Abs 1, § 106 Abs 1 Z 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 13 Hv 140/22z des Landesgerichts Wels, über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Klagenfurt delegiert.
Gründe:
[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
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