OGH 15Os89/23m

15Os89/23mObergericht30.08.2023

Gesamter Gesetzestext

OGH 15Os89/23m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.08.2023
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2023:0150OS00089.23M.0830.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. August 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski, Dr. Mann und Dr. Sadoghi sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Eschenbacher in der Strafsache gegen * G* und einen weiteren Angeklagten wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG idF BGBl I 1999/28, AZ 12 Hv 25/21p des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des * L* gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 17. Mai 2023, AZ 18 Bs 62/23h, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des * L* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 1. Juli 2022, GZ 12 Hv 25/21p843, mit welchem der Vorsitzende des Schöffengerichts die Erklärung des Genannten vom 17. Juni 2022, sich als Privatbeteiligter dem Strafverfahren anzuschließen, zurückgewiesen hatte, nicht Folge.

[2] Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde des L* war zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).

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