OGH 12Os70/23w

12Os70/23wObergericht27.07.2023

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Os70/23w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2023:0120OS00070.23W.0727.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Juli 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Oshidari, Dr. Brenner, Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in Gegenwart des Schriftführers Rechtspraktikant Obergruber LL.M. in der Strafsache gegen * E* wegen des Verbrechens des Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 und 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Jugendschöffengericht vom 18. Jänner 2023, GZ 16 Hv 126/22k-19, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Über die Berufung hat das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * E* des Verbrechens des Raubes nach (richtig – vgl US 6, 9) §§ 15, 142 Abs 1 und 2 StGB (I./) und des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB (II./) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz

I./ am 7. Juli 2022 in G* mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) * W* eine fremde bewegliche Sache abzunötigen versucht, indem er äußerte: „Gib mir die drei Euro, sonst schlag ich dir ins Gesicht!“ und „Ich schlag dir ins Gesicht. Du sollst verrecken. Du darfst erst gehen, wenn du mir das Geld gibst!“, sich ihr dabei jeweils in den Weg stellte und sie schließlich am Arm packte, nach hinten stieß, abermals äußerte, dass er ihr Geld wolle, „die Faust aufzog“ und sie zur Wand drückte, wobei er den Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Werts begehen wollte und die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich zog;

II./ am 2. Juni 2022 in D* in einverständlichem Zusammenwirken mit einem Mittäter * G* (1./) und * O* (2./) fremde bewegliche Sachen, nämlich deren Fahrräder, weggenommen.

[3] Die dagegen aus Z 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.

[4] Deren Erledigung ist vorauszuschicken, dass die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung hat (RISJustiz RS0099810).

[5] Daran scheitert die zu II./ ergriffene Rechtsrüge (Z 9 lit a), die den festgestellten Zueignungsvorsatz (US 5) auf Basis eigenständiger Beweiswürdigungsüberlegungen in Zweifel zieht.

[6] Gleiches gilt für die zu I./ mit dem Ziel einer Tatbeurteilung nach „§ 105 StGB“ erhobene Subsumtionsrüge (Z 10). Diese hält dem konstatierten Bereicherungsvorsatz (US 4) bloß das urteilsfremde Argument entgegen, der Angeklagte habe durch sein Verhalten einen vermeintlichen Anspruch durchsetzen wollen.

[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).

[8] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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