projekte
9Ob22/23k•OGH 9Ob22/23k
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer, Dr. Hargassner, Mag. Korn und Mag. Annerl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. P* GmbH , vertreten durch Raits Dalus Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, und 2. M AG, *, vertreten durch Univ.Prof. Mag. Dr. Pegger, Dr. Kofler, Dr. Rinderer, ua, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 6.000 EUR sA und Feststellung (Streitwert: 2.000 EUR), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 5. April 2023, GZ 6 R 17/23y68, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichts GrazWest vom 2. November 2022, GZ 4 C 818/21s63, Folge gegeben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der erstbeklagten Partei die mit 1.000,75 EUR (darin enthalten 166,79 EUR USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens und der zweitbeklagten Partei die mit 833,86 EUR bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Der Kläger erwarb bei der Erstbeklagten einen MercedesBenz CLA200D SH.BRAKE, um 20.000 EUR. Die Zweitbeklagte ist die Herstellerin. Im Fahrzeug ist ein 2143 ccm Dieselmotor mit 100 KW verbaut. Das Fahrzeug hat der Abgasnorm Euro 6 zu entsprechen und ist gemäß EURO 6 zertifiziert.
[2] Der Kläger begehrt 6.000 EUR sA sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten zur ungeteilten Hand für jeden Schaden, der ihm aus dem Einbau der unzulässigen Abschalteinrichtung im Fahrzeug zukünftig entsteht.
[3] Die Beklagten bestreiten.
[4] Das Erstgericht verneinte das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung und wies das Klagebegehren ab.
[5] Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge, hob das Ersturteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurück an das Erstgericht.
[6] Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof wurde vom Berufungsgericht zugelassen, da der Oberste Gerichtshof bislang zur Frage der deliktischen Schadenersatzhaftung eines Fahrzeugherstellers gegenüber Fahrzeugkäufern für bloße Vermögensschäden bei einem Verstoß gegen die VO (EG) Nr 715/2007 nicht Stellung genommen habe.
[7] Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs des Klägers mit dem Antrag, den Beschluss des Berufungsgerichts aufzuheben und in der Sache zu entscheiden, in eventu die Rechtssache zur inhaltlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
[8] Die Beklagten beantragen, den Rekurs als unzulässig zurückzuweisen, in eventu ihm nicht Folge zu geben.
[9] Der Rekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (§ 502 Abs 1 ZPO) nicht zulässig.
[10] 1. Selbst wenn das Berufungsgericht – zu Recht – ausgesprochen hat, die ordentliche Revision (oder der Rekurs an den Obersten Gerichtshof) sei zulässig, das Rechtsmittel aber dann nur solche Gründe geltend macht, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt, ist die Revision (der Rekurs) trotz der Zulässigerklärung durch das Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen (RS0102059).
[11] 2. Das ist hier der Fall.
[12] Soweit der Kläger vermeint, dass die vom Berufungsgericht aufgetragene Verfahrensergänzung zu den – von ihm selbst in der Berufung noch – als fehlend gerügten Feststellungen gar nicht erforderlich sei, lässt sich dem Rekurs keine Auseinandersetzung mit den Argumenten des Berufungsgerichts entnehmen. Dieses hat sich ausführlich mit der auch vom Kläger zitierten Judikatur des Europäischen Gerichtshofs auseinandergesetzt und ergänzende Feststellungen (wie vom Kläger vorerst selbst moniert) zu den unmittelbaren Risiken für den Motor selbst, die durch eine Abschalteinrichtung verhindert werden sollen, aufgetragen.
[13] 3. Der Kläger übergeht weiters, dass das Berufungsgericht eine Ergänzung der Tatsachengrundlage auch deshalb für erforderlich gehalten hat, um beurteilen zu können, ob und gegebenenfalls bei welchen Temperaturen es überhaupt zu einer Absenkung der Abgasrückführungsrate kommt.
[14] 4. Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage ist der Rekurs des Klägers daher zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht.
[15] 5. Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 41, 50 ZPO (RS0123222). Die Beklagten haben auf die Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.