OGH 13Os58/23p

13Os58/23pObergericht19.07.2023

Gesamter Gesetzestext

OGH 13Os58/23p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2023:0130OS00058.23P.0719.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Juli 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. SetzHummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Wunsch in der Strafvollzugssache der * K*, AZ 187 BE 47/23h des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde der Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 26. April 2023, AZ 19 Bs 119/23y, (ON 12 der BEAkten) nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde der * K* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20. März 2023 (ON 6), mit dem die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe abgelehnt worden war, nicht Folge.

[2] Die dagegen gerichtete Beschwerde der Genannten war zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Rechtsmittelgerichts kein weiterer Rechtszug zusteht (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).

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