OGH 13Ns59/23i

13Ns59/23iObergericht17.07.2023

Gesamter Gesetzestext

OGH 13Ns59/23i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2023:0130NS00059.23I.0717.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Juli 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. SetzHummel LL.M. in der Strafsache gegen * K* wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 31 Hv 12/23g des Landesgerichts Salzburg, über den Antrag der Staatsanwaltschaft des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Innsbruck delegiert.

Gründe:

Begründung

[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.