projekte
5Ob75/23z•OGH 5Ob75/23z
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. WeixelbraunMohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin Dr. Mag. R* P*, vertreten durch Mag. Sabine Fürst, Mietervereinigung Österreichs, , gegen die Antragsgegnerin T GmbH, *, vertreten durch die Borns Rechtsanwalts GmbH Co KG in Gänserndorf, wegen § 6 Abs 1 MRG iVm § 37 Abs 1 Z 2 MRG (hier wegen Ablehnung eines Sachverständigen), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. März 2023, GZ 40 R 63/23w29, den
Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
[1] Die Antragsgegnerin lehnte den vom Erstgericht bestellten Sachverständigen als befangen ab.
[2] Das Erstgericht wies den Ablehnungsantrag ab.
[3] Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs der Antragsgegnerin als unzulässig zurück. Den Entscheidungsgegenstand bewertete es mit 10.000 EUR nicht übersteigend; den Revisionsrekurs ließ es mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zu.
[4] Gegen diese Entscheidung des Rekursgerichts erhob die Antragsgegnerin einen außerordentlichen Revisionsrekurs. Das Erstgericht legte diesen unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.
[5] Diese Vorlage ist verfrüht.
[6] 1. Im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren ist der Revisionsrekurs – außer im Fall der Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs nach § 63 Abs 3 AußStrG – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungswert an Geld oder Geldeswert insgesamt 10.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat (§ 62 Abs 3 AußStrG iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG).
[7] 2. Der in einem mietrechtlichen Außerstreitverfahren erhobene Anspruch ist ex lege als rein vermögensrechtlicher Natur zu qualifizieren (§ 37 Abs 3 Z 16 MRG) und daher vom Rekursgericht zu bewerten. Dieser Bewertungsausspruch ist unanfechtbar und für den Obersten Gerichtshof bindend, wenn zwingende Bewertungsvorschriften nicht verletzt wurden, eine offenkundige Unter- oder Überbewertung nicht vorliegt oder eine Bewertung nicht überhaupt hätte unterbleiben müssen (5 Ob 46/23k uva). Eine dieser vom Obersten Gerichtshof anerkannten Ausnahmen von dessen Bindung an den Bewertungsausspruch des Rekursgerichts liegt hier nicht vor. Der Entscheidungsgegenstand übersteigt demnach 10.000 EUR nicht.
[8] 3. Das Rekursgericht hat den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt. Ohne Abänderung dieses Zulässigkeitsausspruchs nach § 63 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin daher jedenfalls unzulässig.
[9] 4. Wird allerdings gegen eine Entscheidung, die nur mit Zulassungsvorstellung angefochten werden kann, ein ordentlicher oder außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben, so hat – auch wenn das Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist – das Erstgericht dieses Rechtsmittel dem Rekursgericht vorzulegen, weil derartige Rechtsmittel als Anträge im Sinn des § 63 AußStrG zu werten sind (RISJustiz RS0109623).
[10] Das Rechtsmittel der Antragsgegnerin wird demnach dem Rekursgericht vorzulegen sein. Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RS0109623 [T14]).
[11] 5. Aus diesen Gründen ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.