OGH 12Ns41/23k

12Ns41/23kObergericht29.06.2023

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Ns41/23k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.06.2023
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2023:0120NS00041.23K.0629.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Juni 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in der Strafsache gegen * P* wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 9 Hv 3/22f des Landesgerichts Eisenstadt, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs * gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Hofrat des Obersten Gerichtshofs * ist von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des * P* gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 21. Dezember 2022, GZ 9 Hv 3/22f65, ausgeschlossen.

Gründe:

Begründung

[1] Der Oberste Gerichtshof hat zu 14 Os 39/23a über die im Spruch genannten Rechtsmittel zu entscheiden. Hofrat des Obersten Gerichtshofs * ist Mitglied des zuständigen 14. Senats. Seine Ehegattin, Generalanwältin *, hat als Vertreterin der Generalprokuratur im genannten Verfahren des Obersten Gerichtshofs eine Stellungnahme zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfasst.

[2] Gemäß § 43 Abs 1 Z 1 StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn einer seiner Angehörigen (§ 72 StGB) im Verfahren Staatsanwalt ist oder war. Das ist hier der Fall.

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