OGH 12Ns40/23p

12Ns40/23pObergericht29.06.2023

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Ns40/23p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.06.2023
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2023:0120NS00040.23P.0629.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Juni 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Sole als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen * N* wegen des Verbrechens der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes nach § 233 Abs 1 Z 1 StGB ua, AZ 34 Hv 117/22a des Landesgerichts Innsbruck, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Wien delegiert.

Gründe:

Begründung

[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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