OLG Innsbruck 23Rs8/23g

23Rs8/23gOberlandesgericht30.05.2023

Regest

Arbeitsunfall; Wegunfall; eigenwirtschaftliche Tätigkeit; Umweg; Tankstelle; Treibstoff; Scheibenreinigungsflüssigkeit

Gesamter Gesetzestext

OLG Innsbruck 23Rs8/23g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.05.2023
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2023:0230RS00008.23G.0530.000

Kopf

BESCHLUSS

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Kohlegger als Vorsitzenden und die Richterin des Oberlandesgerichts Dr. Pirchmoser sowie den Richter des Oberlandesgerichts MMag. Dr. Dobler und die fachkundigen Laienrichter Mag. Stefan Wanner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Maga. Drin. Silvia Zangerle-Leberer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Mitglieder des Senats in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geb am , ohne Berufsangabe, ** B, C Straße , vertreten durch Mag. Thomas Anker, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei D, E F*, ** F*, **-Platz *, vertreten durch deren Mitarbeiter Mag. G, wegen Versehrtenrente, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 16.11.2022, 46 Cgs 82/21m-25, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Der Berufung wird dahin F o l g e gegeben, dass die bekämpfte Entscheidung aufgehoben und die Sozialrechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung z u r ü c k v e r w i e s e n wird.

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten erster Instanz.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Kläger war von 9.7.2018 bis 31.12.2019 bei der H* I* GesmbH als Filialmitarbeiter beschäftigt und in der Filiale am J* K* eingesetzt. Seine Arbeitszeiten waren von 5:45 Uhr bis 11:00 Uhr und von 11:40 Uhr bis 13.55 Uhr. Der Kläger legte seinen Arbeitsweg von seinem Wohnort in B*-L*, C* Straße, zur Filiale am Hauptbahnhof mit seinem privaten PKW zurück.

Am 30.10.2019 war der Kläger in einem Strafverfahren des Landesgerichts Innsbruck als Zeuge geladen, weil er einen Diebstahl in der Filiale am J* K* beobachtet hatte. Er hat seinen Dienst an diesem Tag plangemäß um 5:45 Uhr angetreten und arbeitete bis kurz vor 11:00 Uhr, um seine Arbeit wegen der Zeugenaussage vor dem Landesgericht Innsbruck zu unterbrechen. Er legte dann seine Zeugenaussage vor Gericht ab und wurde gegen 11:45 Uhr entlassen.

Nach seiner Zeugenaussage begab sich der Kläger mit seinem Privat-PKW in Richtung des Einkaufszentrums M* in der N*-Straße. Bei seiner Fahrt blieb er an der O* J* P* etwa 300 m vor dem M* gelegenen Q*-Tankstelle stehen, um zu tanken. An der Tankstelle tankte der Kläger und wollte dann einen Scheibenwaschbehälter zum Zweck des Nachfüllens öffnen. Der Behälter ließ sich jedoch nicht öffnen. Der Kläger verwendete daraufhin ein Cuttermesser, um den Behälter zu öffnen. Dabei rutschte er ab und schnitt sich mit dem Cuttermesser in den linken Daumen.

Der Kläger befand sich nach der Schnittverletzung vom 30.10.2019 durchgehend bis 18.10.2020 im Krankenstand und bezog dabei Entgeltfortzahlung und Krankengeld. Aufgrund der verbliebenen geringen Dysästhesien (Sensibilitätsminderung) an der Speichenseite des linken Daumens bei geringer Bewegungseinschränkung ist der Kläger als Folge der am 30.10.2019 erlittenen Schnittverletzung am linken Daumen seit 29.4.2020 in einem Ausmaß von 10 % in seiner Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gemindert.

Insoweit steht der Sachverhalt im Berufungsverfahren bindend fest (§§ 2 Abs 1 ASGG, 498 Abs 1 ZPO).

Mit dem angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 30.6.2021 wurde der Unfall des Klägers vom 30.10.2019 nicht als Arbeitsunfall anerkannt und das Bestehen eines Anspruchs auf Leistungen aus der Unfallversicherung verneint. Die Tankstelle, an der sich der Unfall ereignet habe, liege nicht auf dem direkten Weg vom Gericht zurück zum Arbeitsplatz des Klägers am Hauptbahnhof. Zudem sei die Fahrt mit dem PKW zum Tanken und Nachfüllen des Frostschutzes unterbrochen worden, ohne dass ein unbedingtes Erfordernis dazu bestanden habe; diese Handlungen seien daher dem privaten Lebensbereich zuzuordnen. Der zum Unfallzeitpunkt eingeschlagene Umweg und der Abweg zum Tanken stehe nicht unter Versicherungsschutz.

Diesen Bescheid bekämpft der Kläger mit der fristgerecht eingebrachten Klage, wobei er neben der Feststellung, dass als Folge des Arbeitsunfalls vom 30.10.2019 eine Bewegungseinschränkung im Bereich des linken Daumens festgestellt werde, die Gewährung einer Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß begehrt (vgl ON 20 S 1-2). Entgegen den Ausführungen im Bescheid sei er auf dem Weg zurück zum Arbeitsplatz gewesen und der Vorfall daher als Arbeitsunfall einzustufen. Er sei auf dem Weg in die H*-Filiale im M* gewesen, weil er über Anordnung seines Vorgesetzten bei der dortigen Filiale auf Grund Personalmangels aushelfen habe müssen. Auf dem Weg zur H*-Filiale habe der Kläger an der Tankstelle zum Tanken und Wiederauffüllen von Frostschutzmittel halten müssen.

Die Beklagte bestreitet, beantragt Klagsabweisung und hält den im Anstaltsverfahren eingenommenen Standpunkt aufrecht. Der Kläger habe am Unfalltag in der Filiale am Hauptbahnhof gearbeitet. Sowohl der zurückgelegte Weg als auch die ausgeführte Tätigkeit (Tanken und Nachfüllen von Frostschutz) stünden nicht unter Unfallversicherungsschutz. Das Auftanken des Fahrzeugs sei dem privaten Lebensbereich zuzurechnen.

Mit dem bekämpften Urteil wurden geringe Dysästhesien (Sensibilitätsminderungen) an der Speichenseite des linken Daumens und eine geringgradige Bewegungseinschränkung des linken Daumens als Folgen des Arbeitsunfalls vom 30.10.2019 festgestellt. Das weitere Klagebegehren auf Gewährung einer Versehrtenrente wies das Erstgericht ab. Dieser Entscheidung legte es den eingangs der Berufungsentscheidung wiedergegebenen sowie den nachfolgenden auszugsweisen Sachverhalt zugrunde, wobei die im Rechtsmittelverfahren von der Beklagten in ihrer Berufung bekämpften Feststellungen in Fettschrift und nummeriert hervorgehoben sind:

„(1) Der Filialleiter R* S* trug dem Kläger auf, dass er nach Ablegung seiner Zeugenaussage an diesem Arbeitstag nicht mehr in die H*-Filiale am Bahnhof zurückkehren solle, sondern in die H*-Filiale ins M* fahre sollte, um dort ein dienstliches Gespräch mit dem Bereichsleiter T* U* wegen der anstehenden Kündigung zu führen und nach Absolvierung dieses Dienstgesprächs die noch verbleibende Tagesarbeitszeit in der H*-Filiale im M* zu verbringen bzw dort für den Rest des Arbeitstags zu arbeiten.

Da dem Kläger von seinem vorgesetzten Filialleiter aufgetragen worden war, dass er nach Ablegen seiner Zeugenaussage nicht mehr in die H*-Filiale am Hauptbahnhof zurückkehren solle, sondern in die M*-Filiale fahren solle, benützte der Kläger seinen Privat-PKW, um zunächst vom J* Hauptbahnhof zum Landesgericht Innsbruck zu fahren. Hätte es diese Anordnung seitens R* S* nicht gegeben, hätte der Kläger wegen der bekannt angespannten Parkplatzsituation vor dem Landesgericht Innsbruck den kurzen Weg vom J* Hauptbahnhof bis zum Landesgericht Innsbruck zu Fuß zurückgelegt. Für das Parken bzw Abstellen seines PKWs vor dem Landesgericht Innsbruck musste der Kläger wegen der dortigen Kurzparkzone eine Parkgebühr entrichten.

Nach Ablegung seiner Zeugenaussage begab sich der Kläger weisungs- bzw anordnungsgemäß mit seinem Privat-PKW auf den Weg in die M*-Filiale der Firma H*. (2) Auf dem direkten Fahrweg vom Landesgericht Innsbruck in der straße zur M-Filiale in der N-Straße bemerkte der Kläger, dass er nahezu keinen Treibstoff mehr im Tank seines Privat-PKWs hatte.

Der Kläger entschloss sich daher, an der O* J* P* ca 300 m vor dem M* gelegenen Q*-Tankstelle zu tanken. Das Tanken bei dieser Q*-Tankstelle wollte der Kläger auch dazu benutzen, um den Frostschutz in seinem PKW aufzufüllen, nachdem der Kläger auf der Fahrt festgestellt hatte, dass der Scheibenwaschbehälter vollständig leer war. Das Nachfüllen des Frostschutz- bzw Scheibenwaschbehälters diente der Verkehrssicherheit, weil der Kläger wegen der kalten Witterung nicht ohne Scheibenwaschmittel fahren wollte. Der Kläger entschloss sich daher, den komplett leeren Scheibenwaschbehälter mit Frostschutzmittel aufzufüllen.“

In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, für das Bestehen eines Versicherungsschutzes bei Arbeitswegen iSd § 175 Abs 1 Z 2 ASVG sei Voraussetzung, dass das Tanken oder die Beschaffung sonstiger Betriebsmittel für das Kraftfahrzeug notwendig gewesen sei, um den Weg zur Arbeit fortzusetzen, für das Beschaffen der Betriebsmittel kein relevanter Umweg in Kauf genommen werde und dass die Verrichtung nicht durch andere, dem privaten Lebensbereich zuzuordnenden Tätigkeiten verlängert werde. Das Betanken des Fahrzeugs des Klägers und das erforderlich gewordene Nachfüllen von Frostschutzmittel im Scheibenwaschbehälter, bei dem sich die Schnittverletzung ereignet habe, stehe damit unter Unfallversicherungsschutz. Bei der Fahrt des Klägers in die M*-Filiale habe es sich auf Grund der Anweisung seines vorgesetzten Filialleiters um eine Dienstfahrt gehandelt, die unter Unfallversicherungsschutz stehe. Auf dem direkten Weg vom Gericht zur Filiale im M* habe der Kläger am J* P* in der dort gelegenen Q*-Tankstelle tanken wollen, da der Tank seines Fahrzeugs nahezu leer gewesen sei. Gleichzeitig habe er zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit den Scheibenwaschbehälter mit Frostschutzmittel auffüllen wollen. Einen relevanten Umweg habe er nicht eingelegt, dies sei bei der Benützung einer unmittelbar neben dem Weg liegenden Tankstelle nicht der Fall. Das Tanken und Nachfüllen von Frostschutz sei nicht durch andere, dem privaten Lebensbereich zuzuordnende Tätigkeiten verlängert worden. Im Übrigen sei das Betanken des Fahrzeugs und das Nachfüllen von Frostschutz aus Sicht des Klägers eine notwendige Maßnahme gewesen, um den Dienstweg fortzusetzen. Die aufgetretene Schnittverletzung stehe somit unter Unfallversicherungsschutz. Da das rentenbegründende Ausmaß einer zumindest 20 %-igen Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht erreicht werde, habe der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung einer Versehrtenrente. Jedoch sei iSd § 65 Abs 2 ASGG eine geringe Sensibilitätsminderung an der Speichenseite des linken Daumens und eine geringe Bewegungseinschränkung des linken Daumens als Folge des Arbeitsunfalls vom 30.10.2019 festzustellen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die (fristgerechte) Berufung der Beklagten aus den Rechtsmittelgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung im Sinn einer vollständigen Klagsabweisung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt (ON 27 S 6).

In seiner fristgerechten Berufungsbeantwortung beantragt der Kläger, dem gegnerischen Rechtsmittel kostenpflichtig den Erfolg zu versagen (ON 29 S 6).

Nach Art und Inhalt der geltend gemachten Anfechtungsgründe war die Anberaumung einer öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung entbehrlich. Über das Rechtsmittel war daher in nichtöffentlicher Sitzung zu befinden (§§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO). Dabei erwies sich die Berufung letztlich aus nachstehenden Erwägungen im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsbegehrens als berechtigt:

A) Zur Beweisrüge:

1. Der inhaltlichen Behandlung der Beweisrüge sind zunächst nachstehende allgemeine Grundsätze voranzustellen.

1.1. Das Berufungsgericht hat keine eigene Würdigung der Beweisergebnisse vorzunehmen, sondern nur zu überprüfen, ob das Erstgericht die ihm vorgelegenen Beweisergebnisse nach der Aktenlage schlüssig gewürdigt hat, nicht jedoch, ob seine Urteilsannahmen mit der objektiven Wirklichkeit übereinstimmen (3 Ob 2004/96v; OLG Innsbruck 2 R 13/19g; 15 Ra 12/19f; 5 R 20/15b). Fehler der Beweiswürdigung liegen vor, wenn diese auf einer unrichtigen Anwendung von Erfahrungssätzen beruht, den Gesetzen der Logik widerspricht oder wenn die getroffenen Feststellungen auf unschlüssigen Überlegungen und Schlussfolgerungen beruhen. Hingegen liegt kein Fehler der Beweiswürdigung vor, wenn die Tatsacheninstanz – solange sie ihrer Begründungspflicht nachkommt – einer von zwei einander widersprechenden Beweisquellen folgt. Vielmehr gehört es gerade zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich die Tatsacheninstanz für eine von zwei oder mehreren Möglichkeiten der Deutung gewonnener Beweisergebnisse entscheidet, wenn sie zum Ergebnis gelangt, dass diese mehr Glaubwürdigkeit für sich beanspruchen könne als (eine) andere. Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den anderen Prozessstandpunkt sprechen, reicht in aller Regel nicht aus, eine Bedenklichkeit oder Unrichtigkeit der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz aufzuzeigen (OLG Innsbruck 13 Ra 24/20b; 1 R 16/19s; 2 R 13/19g; 3 R 23/19k). Eine Beweisrüge kann daher nur erfolgreich sein, wenn stichhältige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichts rechtfertigen. Zu diesem Zweck ist darzulegen, dass die getroffenen Feststellungen zwingend unrichtig sind oder wenigstens bedeutend überzeugendere Beweisergebnisse für andere Feststellungen vorliegen (OLG Innsbruck 13 R 24/20p; 2 R 72/18g).

1.2. Die Ausführungen zur Beweisrüge müssen eindeutig erkennen lassen, auf Grund welcher Umwürdigung bestimmter Beweismittel welche vom angefochtenen Urteil abweichenden Feststellungen angestrebt werden (7 Ob 59/15z; 8 Ob 60/14b; 10 ObS 129/02x; RIS-Justiz RS0041835). Dabei reicht der Verweis auf einzelne für den Berufungswerber günstige Beweisergebnisse nicht aus; erforderlich ist vielmehr eine Auseinandersetzung mit sämtlichen Beweisergebnissen. Es ist darzustellen, warum das Erstgericht bei richtiger Beweiswürdigung gerade die begehrte Feststellung (und nicht etwa aufgrund anderer vorliegender Beweismittel andere Feststellungen) hätte treffen müssen (10 Ob 5/22s; 6 Ob 177/21d). Eine Beweisrüge hat sich damit ausschließlich mit Tatfragen und Sachverhaltsannahmen zu beschäftigen; Rechtsfragen können nicht Gegenstand einer Beweisrüge sein.

1.3. Bei der Entscheidung von Beweiswürdigungsfragen nach freier Überzeugung (§ 272 ZPO) liegt darüber hinaus kein Begründungsmangel und keine mangelhafte Beweiswürdigung vor, wenn bei der Begründung dieser Entscheidung Umstände nicht erwähnt wurden, die noch hätten erwähnt werden können, oder eine Erwägung nicht angestellt wurde, die noch angestellt werden hätte können. Das erkennende Gericht ist nicht verpflichtet, sich mit allen Einzelheiten des Verfahrens und allen nur denkbaren Erwägungen auseinanderzusetzen. Wesentlich ist, dass aus seinen Ausführungen erkennbar wird, aus welchen Erwägungen es zum Ergebnis kam, die vorgenommenen Feststellungen treffen zu können oder solche Feststellungen nicht treffen zu können (OLG Innsbruck 3 R 31/12a; 15 Ra 62/11x; 3 R 132/08y; RIS-Justiz RS0040180; RS0040165).

1.4. Die Geltendmachung des Berufungsgrunds der unrichtigen Beweiswürdigung erfordert die bestimmte Angabe 1) welche konkrete Feststellung bekämpft wird, 2) infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, 3) welche Feststellung stattdessen begehrt wird und 4) aufgrund welcher Beweisergebnisse die begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre. Dies bedingt, dass bekämpfte und gewünschte Feststellungen in einem Austauschverhältnis zueinander stehen, also denkunmöglich nebeneinander existieren können; ein solches Alternativverhältnis ist erforderlich (OLG Innsbruck 1 R 182/20d; 23 Rs 22/20a; 3 R 71/20w; RIS-Justiz RS0041835). Dabei genügt es nicht, wenn der Berufungswerber lediglich begehrt, einzelne Feststellungen ersatzlos entfallen zu lassen (6 Ob 119/15s; 9 ObA 73/14x; 6 Ob 221/13p; RIS-Justiz RS0041835 [T3]). Werden diese Grundsätze nicht beachtet, ist eine Beweisrüge nicht judikaturgemäß ausgeführt.

2.1. Die Beklagte bemängelt die bei Wiedergabe des Sachverhalts mit (1) hervorgehobene Feststellung und begehrt stattdessen folgende:

„Es kann nicht festgestellt werden, ob der Kläger am 30.10.2019 ein Gespräch mit dem Bereichsleiter Herrn U* im M* hatte. Ein Auftrag des Filialleiters ins M* zu fahren, lag nicht vor. Der zurückgelegte Weg stand in keinem Zusammenhang mit der Tätigkeit des Klägers in der H*-Filiale am Bahnhof B*, sondern lag ausschließlich im privaten Interesse des Klägers.“

Die begehrte Ersatzfeststellung ergebe sich aus den Angaben des Zeugen T* U*, wonach kein Gespräch im M* stattgefunden habe und es üblicherweise nach einer Kündigung auch keine weiteren Gespräche gebe. Er könne sich nicht daran erinnern, dass er dem Kläger aufgetragen habe, wegen seiner Kündigung zu ihm in die M*-Filiale zu kommen. Das mit dem Kläger tatsächlich geführte Gespräch habe auch nicht in der M*-Filiale, sondern im V* in W* stattgefunden. Ein Gespräch mit dem Bereichsleiter am 30.10.2019 werde also nur vom Kläger erwähnt, während der Bereichsleiter selbst nichts davon gewusst habe. Der Filialleiter S* habe ebenso bestritten, dass er einen Arbeitseinsatz im M* angeordnet habe. Den objektivsten Nachweis, dass es keinen Filialwechsel gegeben habe, habe die Aussage der Zeugin Dr. X* geliefert, wonach ein Wechsel des Arbeitsorts im System der Arbeitgeberin nicht erfasst sei und es keinen Kostenstellenwechsel gegeben habe. Im Anstaltsverfahren habe die Zeugin zudem die Angaben des Klägers wiedergegeben, etwas in der Filiale im M* holen zu wollen. Dieser Umstand zeige, dass sich der Kläger in seinen Angaben selbst nicht sicher sei, was er im M* tun hätte sollen oder wollen. Einerseits spreche er von einer Aussprache mit dem Bereichsleiter, andererseits dass er dort arbeiten oder gar etwas abholen hätte sollen.

2.2. Eine judikaturmäßige Ausführung der Beweisrüge ist nur dann gegeben, wenn die gewünschte Feststellung mit der bekämpften Feststellung im Austauschverhältnis steht. Dies ist für den ersten Satz der Alternativfeststellung zu verneinen. Mit diesem begehrt die Berufungswerberin eine Negativfeststellung zur Frage, ob der Kläger am 30.10.2019 ein Gespräch mit dem Bereichsleiter T* U* im M* hatte. Die bekämpften Feststellungen enthalten demgegenüber keine Aussage über ein tatsächlich geführtes Gespräch. Die Wunschfeststellung würde daher über den gerichtlich festgestellten Sachverhalt hinausgehen. Ohnehin ist im gerichtlichen Verfahren – gegensätzlich zur gewünschten Negativfeststellung – zwischen den Parteien unstrittig, dass der Kläger am 30.10.2019 gar nicht beim Einkaufszentrum M* angelangt ist und damit auch kein Gespräch mit T* U* geführt hat.

Darüber hinaus steht unbekämpft fest (US 6 erster und zweiter Absatz), dem Kläger sei von seinem vorgesetzten Filialleiter aufgetragen worden, dass er nach Ablegen seiner Zeugenaussage nicht mehr in die H*-Filiale am Hauptbahnhof zurückkehren, sondern in die M*-Filiale fahren solle, sowie dass sich der Kläger nach Ablegung seiner Zeugenaussage „weisungs- bzw anordnungsgemäß“ mit seinem Privat-PKW auf den Weg in die M*-Filiale begeben habe. Legt man dies zu Grunde, widerspricht es aber einer weiteren Feststellung, dass ein entsprechender Auftrag des Filialleiters nicht vorlag und kein Zusammenhang zur Tätigkeit des Klägers in der H*-Filiale am Hauptbahnhof bestand. Würde der erkennende Senat nun in Stattgebung der Beweisrüge anstelle der ausschließlich bekämpften Feststellung jene setzen, die die Beklagte in ihrer Beweisrüge als Ersatzfeststellung anstrebt, so würde diese mit dem unbekämpft gebliebenen Tatsachensubstrat in einem unlösbaren Widerspruch stehen. Widersprüchliche Feststellungen, die eine abschließende rechtliche Beurteilung nicht ermöglichen, begründen aber Feststellungsmängel, die einen Aufhebungsgrund im Sinn des § 503 Z 4 ZPO darstellen, weil dann eine einwandfreie rechtliche Beurteilung nicht möglich ist (RISJustiz RS0043182; RS0042744; vgl RS0042101; OLG Innsbruck 13 Ra 45/14m). Dies führt also hier zur Konsequenz, dass sich das Berufungsgericht schon aus diesen formalen Gründen inhaltlich nicht mit der Beweisrüge der Beklagten befassen kann, weil die angestrebte Feststellung zu einer Sachverhaltsgrundlage führt, die einer abschließenden rechtlichen Beurteilung nicht mehr zugänglich wäre (OLG Innsbruck 13 Ra 49/14d; 13 Ra 20/13h; 13 Ra 15/13y).

2.3. Ungeachtet dessen ist der Beweisrüge inhaltlich nicht zu folgen. Das Erstgericht stützte die bekämpften Feststellungen auf die Aussage des Klägers, welche es als glaubwürdig und nachvollziehbar beurteilte (ON 25 S 10). Die gegenteiligen Angaben des Filialleiters R* S* hingegen seien schon durch den objektiven Zeitablauf und die Angaben des Zeugen Y* Z* widerlegt (ON 25 S 12-13). Die Schilderungen des Klägers seien zudem mit den Angaben des Bereichsleiters T* U* vereinbar. Gerade das von der Zeugin BA* geschilderte Telefonat mit dem Kläger und das Erbitten der Telefonnummer des Bereichsleiters bestärke die Position des Klägers (ON 25 S 13-15). Insgesamt sei das Erstgericht davon überzeugt, dass sich der Sachverhalt wie vom Kläger geschildert zugetragen habe.

Zum Wesen der freien richterlichen Beweiswürdigung gehört es, dass die Tatsacheninstanz den persönlichen Eindruck, den sie von den vernommenen Zeugen und Parteien gewinnt, aufgrund ihrer persönlichen Überzeugung verwertet und sich für jene Darstellung entscheidet, die nach ihrer Gesamteinschätzung eine höhere Glaubwürdigkeit beanspruchen kann (RIS-Justiz RS0043175 [T1]). Das Erstgericht hat die Angaben des Klägers und der angeführten Zeugen frei gewürdigt und zueinander in Relation gesetzt. Dabei ist es insgesamt zum Ergebnis gelangt, dass die Schilderungen des Klägers glaubwürdig und zu übernehmen sind, während es den gegensätzlichen Angaben des Zeugen R* S* nicht gefolgt ist. Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden.

2.4. Im Rahmen seiner gerichtlichen Einvernahme (ON 4 S 4 ff) schilderte der Kläger, dass ihm R* S* aufgetragen habe, nach der Zeugenaussage in die M*-Filiale zu fahren, um dort weiterzuarbeiten und – als vordringlicher Zweck – mit dem Bereichsleiter T* U* eine dienstliche Unterredung wegen der schon ausgesprochenen Kündigung und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu führen. Im Anstaltsverfahren führte er bei einer telefonischen Nachfrage ähnlich dazu an, dass er unmittelbar nach dem Besuch der Tankstelle die M*-Filiale aufsuchen habe wollen (Beilage ./1 S 7). Zwar beschrieb er dazu in der Befragung vom 2.3.2021 (Beilage ./1 S 42) lediglich, dass er als „Springer“ in der anderen Filiale aushelfen hätte müssen; ein (primär relevantes) Gespräch wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erwähnte er nicht. Ebenso wenig enthält das Klagsvorbringen im gerichtlichen Verfahren die Behauptung eines geplanten Mitarbeitergesprächs. Dies spricht aber nicht zwingend gegen die Richtigkeit der klägerischen Angaben, kann eine solche Unklarheit beispielsweise durch eine verkürzte Aussage und weniger detailreiche Befragung als durch das Gericht zurückzuführen sein. Eine bloß im privaten Interesse gelegene Fahrt ergibt sich daraus noch nicht. So enthält beispielsweise schon die Unfallmeldung des Klägers die Angabe, dass er in die M*-Filiale „musste“ (Beilage ./1 S 96). Damit ist der Berufung zwar zuzugestehen, dass die Angaben des Klägers nicht durchgehend konsistent waren. Jedoch gehen die Unterschiede und Abweichungen in den einzelnen Aussagen noch nicht so weit, dass dadurch eine widersprüchliche Schilderung und naheliegende Unglaubwürdigkeit des Klägers abzuleiten wäre.

Entsprechendes gilt für die weiters aufgekommene Frage, ob die Fahrt des Klägers zur Warenabholung aus der M*-Filiale angeordnet wurde. Die notwendige Anwesenheit des Klägers in der M*-Filiale zum Zweck einer Warenabholung wurde zwar von R* S* (Beilage ./1 S 12 und S 14-15) und Dr. BB* X* (Beilage ./1 S 37-38) bestritten. Gegenüber dem Gericht oder im Anstaltsverfahren hat der Kläger eine solche Behauptung jedoch nicht unmittelbar aufgestellt, sondern findet sich derartiges offenbar lediglich in einem – dem Gericht nicht vorliegenden – Aktenvermerk der Personalverrechnung der Arbeitgeberin (vgl Beilage ./1 S 37 letzter Absatz). Dieser Umstand steht der Aussage des Klägers daher ebenso wenig zwingend entgegen.

Wie bereits das Erstgericht richtig ausgeführt hat, wurde die Aussage des Klägers durch den Zeugen BC* Z* (ON 7 S 3) im Wesentlichen bestätigt. Dieser Zeuge beschrieb zudem, dass ein Springereinsatz in einer anderen Filiale von der Arbeitgeberin nicht extra erfasst und ausgewiesen, sondern von den jeweiligen Leitern schlicht untereinander vereinbart werde (ON 7 S 4 vorletzter und letzter Absatz). Diese Angaben stützen die Schilderung des Klägers zum konkreten Vorfallstag und generell zur Möglichkeit der spontanen Änderung der Arbeitsstelle. Dem steht zwar die Aussage des Zeugen R* S* (ON 7 S 7 ff) gegenüber, der die Erteilung einer betreffenden Anordnung gegenüber dem Kläger in Abrede stellte. Seine Schilderungen widersprechen jedoch, wie vom Erstgericht richtig erwähnt, teilweise den objektivierten Beweisergebnissen. Der Zeuge schilderte etwa, dass der Kläger nach dem Gerichtstermin seine Arbeit in der Filiale am Hauptbahnhof fortgesetzt und bis zum regulären Dienstende (um 13:55 Uhr, vgl Beilage ./1 S 41) durchgeführt habe. Dies ist nicht in Einklang damit zu bringen, dass die Verletzung nach der medizinischen Dokumentation der BD* B* bereits um 12:28 Uhr ärztlich behandelt wurde (vgl Beilage ./1 S 82), der Vorfall sich also schon zu einem früheren Zeitpunkt vor 13:55 Uhr zugetragen hatte. Darüber hinaus führte der Zeuge in seiner Vernehmung vom 30.4.2021 an, dass der Kläger nach dem Gerichtstermin jedenfalls in seine Stammfiliale am Hauptbahnhof „zurückkehren hätte müssen“ (Beilage ./1 S 14). Daraus wäre abzuleiten, dass der Kläger tatsächlich nicht in die Filiale zurückgekehrt ist, was der Schilderung des Zeugen vor Gericht widerspricht.

Zusätzlich kann gerade den Überlegungen des Erstgerichts zum Telefonat zwischen dem Kläger und der Zeugin BA* beigetreten werden. Diese schilderte (ON 7 S 6) einen Anruf des Klägers nach dem Vorfall, bei welchem er um die Telefonnummer des Gebietsleiters T* U* gebeten habe, um ihm diesen Unfall zu melden; dabei habe der Kläger erwähnt, dass er auf dem Weg in die M*-Filiale gewesen sei, sich aber gerade verletzt habe, weshalb er diese Telefonnummer benötige. Diese Zeugin bestätigte also nicht nur die Aussage des Klägers, dass er in die andere Filiale fahren habe wollen. Vielmehr ließe sich daraus weiter folgern, dass der Kläger einen Termin mit dem Bereichsleiter hatte, weshalb er diesen nunmehr auch über den Vorfall und seine Verhinderung verständigen wollte.

Der damalige Gebietsleiter für beide Filialen sei T* U* gewesen (vgl Aussage Dr. BB* X* ON 4 S 4 dritter Absatz). Dessen Aussage steht den Angaben des Klägers nicht zwingend entgegen. So gab dieser Zeuge (ON 20 S 3 ff) nämlich an, sich nur daran zu erinnern, ein Gespräch mit dem Kläger im Zusammenhang mit dessen Kündigung geführt zu haben. Dieses Gespräch habe in einer Filiale im V* W* stattgefunden. Der Zeuge schilderte, dass er Gespräche mit Mitarbeitern in den jeweiligen Filialen führe, entweder indem er dorthin fahre oder ein Mitarbeiter zu ihm komme. Vor diesem Hintergrund wäre es durchaus denkbar, dass der Gebietsleiter – zum Zweck anderer Erledigungen – am Vorfallstag in der Filiale im M* aufhältig war und ein Gespräch mit dem Kläger damit verbinden wollte. Der Zeuge selbst hatte keine Erinnerung daran, ob er am 30.10.2019 in der M*-Filiale gewesen sei (ON 20 S 3). Dass das tatsächlich geführte Gespräch in einer Filiale in W* erfolgte, steht dem nicht zwingend entgegen, ist zwischen den Parteien doch unstrittig, dass am 30.10.2019 kein Gespräch stattgefunden hat. Damit wäre ein ursprünglich für diesen Tag vereinbartes Gespräch zu einem anderen Termin nachzuholen gewesen. Weiters wäre es nachvollziehbar, dass ein Bereichsleiter, der nur marginalen Kontakt zum Kläger hatte, sich an einen ursprünglich vereinbarten Termin und dessen kurzfristigen Entfall sowie die Hintergründe der Entschuldigung des Mitarbeiters nicht mehr erinnern kann.

Zwar folgt weiters aus dem E-Mail vom 22.3.2021 (Beilage ./1 S 36) auch eine Schilderung der damaligen Filialleiterin der M*-Filiale, wonach der Kläger nur ein einziges Mal ausgeholfen habe; ein Vorfall, dass der Kläger als Aushilfe erscheinen hätte sollen, auf Grund eines Unfalls aber nicht erschienen sei, habe nicht stattgefunden. Diese – den Behauptungen des Klägers widersprechenden – Angaben sind jedoch ebenso wenig zwingend wie die Angaben der übrigen Zeugen, womit es weiterhin bei der vom Erstgericht vorzunehmenden Gesamteinschätzung zu bleiben hat.

Letztlich kann aus der Dokumentation der Arbeitgeberin und den Angaben der Personalverantwortlichen kein zwingender Rückschluss abgeleitet werden, der gegen die Richtigkeit der klägerischen Angaben sprechen würde. Die Zeugin Dr. BB* X* – auf deren Aussage die Berufung verweist – hatte zum Geschehen am 30.10.2019 keine eigenen Wahrnehmungen. Ihre Aussage beschränkte sich im Wesentlichen auf die Aufzeichnungen der Personalabteilung, wobei ein Kostenstellenwechsel des Klägers an diesem Tag nicht erfasst worden sei; aus den Aufzeichnungen heraus ergebe sich, dass der Kläger in der Filiale am Hauptbahnhof eingesetzt gewesen sei (ON 4 S 2). Gerade aber zu den Aufzeichnungen und der Zeiterfassung der Arbeitgeberin des Klägers ergibt sich aus dem Anstaltsakt, dass diese unrichtig sind und – trotz der unstrittigen Anwesenheit des Klägers bei Gericht – eine durchgehende Anwesenheit im Zeitwirtschaftssystem hinterlegt ist (Beilage ./1 S 41). Weshalb dieser Fehler im System enthalten war, konnte die Zeugin Dr. BB* X* nachträglich nicht weiter aufklären (vgl E-Mail vom 22.3.2021, Beilage ./1 S 36 und S 38). Wenn jedoch die Anwesenheitszeiten des Klägers unrichtig erfasst sind, kann dies generell auch für den Einsatzort des Mitarbeiters gelten. Dazu kommt die Aussage des Zeugen BC* Z*, wonach Springereinsätze nicht extra erfasst würden. Die Aufzeichnungen und Zeiterfassungen der Arbeitgeberin zum Vorfallstag sind damit nur bedingt aussagekräftig.

Zusammengefasst können die teils gegenteiligen Ausführungen der Zeugen keine höhere Beweiskraft beanspruchen als die Aussage des Klägers. Das Erstgericht hat die wesentlichen Angaben der Beteiligten einer inhaltlichen Würdigung unterzogen und auf Grund der persönlichen Überzeugung entsprechend verwertet.

2.5. Die Beweiswürdigung des Erstgerichts hält vor diesem Hintergrund einer inhaltlichen Überprüfung stand. Der Beweisrüge kommt daher kein Erfolg zu.

3.1. Die Berufungswerberin bekämpft mit ihrer Beweisrüge weiters die zu (2) hervorgehobenen Feststellungen und begehrt an deren Stelle die nachstehenden Alternativfeststellungen:

„Es gab 300 m vor dem Fahrziel keine betriebliche Notwendigkeit weder das Fahrzeug aufzutanken noch Frostschutzmittel nachzufüllen. Die Betriebssicherheit war zum Unfallzeitpunkt gegeben und die restliche Tankfüllung reichte aus, um die offene Wegstrecke zurückzulegen. Das Tanken und das Nachfüllen von Frostschutzmittel stand ausschließlich im persönlichen Interesse des Klägers.“

Das Erstgericht setze sich nicht mit den Aussagen des Klägers im Anstaltsverfahren auseinander. Dort habe er angegeben, dass für den restlichen Weg zur Arbeitsstätte noch ausreichend Treibstoff vorhanden gewesen wäre. Erst in seiner gerichtlichen Einvernahme habe er angeführt, dass der Tank leer gewesen sei. Diese Aussage habe das Gericht unreflektiert übernommen. In den Schilderungen des Klägers sei also zuerst noch ausreichend Treibstoff vorhanden gewesen, um die Strecke zurückzulegen; die Tankuhr habe es noch zugelassen, etwa 50 km zu fahren. An anderer Stelle jedoch sei der Tank leer und die 300 m seien nicht mehr möglich gewesen. Diese Angaben seien bei einer offenen Fahrstrecke von 300 m völlig lebensfremd.

Selbst wenn man davon ausgehe, dass der Kläger zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit Frostschutzmittel nachfüllen habe wollen, stelle sich die Frage, ob dies zum Unfallzeitpunkt überhaupt notwendig gewesen sei. Laut den Angaben von Dr. BB* X* hätten damals Temperaturen von 7 Grad geherrscht. Es hätten keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die Windschutzscheibe irgendwie verschmutzt oder die Sicht beeinträchtigt gewesen sei. Für die restlichen 300 m Fahrtstrecke sei das Benutzen der Scheibenwischanlage offensichtlich nicht notwendig gewesen. Der Kläger habe den Behälter aus persönlichem Interesse nachgefüllt.

3.2. Soweit die Beweisrüge auf eine widersprüchliche Aussage des Klägers zur Frage abstellt, ob der Tank des Fahrzeugs leer war oder nicht, übersieht die Berufungswerberin, dass das Erstgericht keine Feststellung zu einem tatsächlich leeren Tank getroffen hat. Daher hat das Erstgericht auch nicht eine Aussage des Klägers übernommen, dass der Tank leer gewesen sei. Vielmehr wurde nur festgestellt, dass nahezu kein Treibstoff mehr im Tank war. Damit gehen die Ausführungen in der Berufung teils ins Leere.

3.3. Mit ihrem zweiten Satz der gewünschten Alternativfeststellung begehrt die Berufungswerberin eine Feststellung, wonach die restliche Tankfüllung (aus objektiver Sicht) ausreichte, um die offene Wegstrecke zurückzulegen. Die bekämpfte Feststellung erfasst diesen Themenkomplex jedoch nicht. Vielmehr steht erstgerichtlich nur fest, dass das Fahrzeug nahezu keinen Treibstoff mehr im Tank hatte. Dazu, ob der Kläger mit dem restlich vorhandenen Treibstoff die Wegstrecke bis zum Arbeitsort zurücklegen hätte können oder nicht, wurde gerade keine Feststellung getroffen. Entsprechendes gilt für die gewünschte Feststellung zur betrieblichen Notwendigkeit, das Fahrzeug aufzutanken oder das Frostschutzmittel nachzufüllen. Zum Auffüllen des Frostschutzmittels steht nur fest, dass dies der Verkehrssicherheit diente. Ob das Auffüllen aber (aus objektiver Sicht) betrieblich und zum Zweck der Verkehrssicherheit nicht nur dienlich, sondern notwendig war oder nicht, wurde nicht festgestellt. Damit steht die gewünschte Feststellung nicht im Austauschverhältnis zu den bekämpften Feststellungen und ist daher nicht judikaturkonform ausgeführt.

In Wahrheit wird mit diesen Ausführungen in der Beweisrüge inhaltlich eine fehlende Feststellung im Sinn eines rechtlichen Feststellungsmangels geltend gemacht (vgl RIS-Justiz RS0053317). Darauf ist sogleich in den Ausführungen zur Rechtsrüge näher einzugehen.

B) Zur Rechtsrüge:

1. In ihrer Rechtsrüge verweist die Berufungswerberin auf die Feststellungen, der Kläger habe auf dem Weg vom Gericht zur H*-Filiale im M* O* J* P* bei der ca 300 m vor dem M* gelegenen Q*-Tankstelle getankt und in der Folge Frostschutzmittel nachgefüllt. Aus dieser kurzen Distanz zwischen Tank- und Arbeitsstelle lasse sich keine Notwendigkeit weder des Auftankens noch des Nachfüllens von Frostschutzmittel ableiten. Selbst wenn nur wenig Treibstoff im Tank gewesen sei, sei davon auszugehen, dass der Kläger seinen Dienstweg noch ungehindert fortsetzen hätte können. Nach allgemeiner Lebenserfahrung sei bei Aufleuchten der Tankanzeige üblicherweise noch die Zurücklegung von etwa 40 km oder mehr möglich. Der Kläger habe selbst angegeben, dass ihm unter 50 km an restlicher Fahrstrecke zur Verfügung gestanden seien. Wenn er also 300 m vor seiner Arbeitsstelle getankt habe, liege keine Notwendigkeit des Auftankens vor, um den Dienstweg fortsetzen zu können.

Selbst wenn das Auftanken als notwendig erachtet werde, stelle sich die Frage, ob der zusätzliche Vorgang des Nachfüllens von Scheibenflüssigkeit betrieblich notwendig gewesen sei. Aus dem Sachverhalt ergebe sich kein Hinweis, dass die Scheibe verschmutzt oder die Sicht sonst beeinträchtigt gewesen sei und das Nachfüllen des Frostschutzmittels zur Fortsetzung des Wegs betriebssicherheitsbedingt notwendig gewesen sei. Der Kläger habe aus persönlichen Gründen die Gelegenheit genutzt, um Frostschutz nachzufüllen. Das Nachfüllen sei ausschließlich im persönlichen Interesse des Klägers und in keinem Zusammenhang mit der Dienstfahrt gestanden.

Der Kläger sei also einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit nachgegangen, welche nicht unter dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz stehe.

2.1. Arbeitsunfälle sind nach § 175 Abs 1 ASVG Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen (vgl RIS-Justiz RS0084229). Gemäß § 175 Abs 2 Z 1 ASVG sind Arbeitsunfälle auch Unfälle, die sich auf einem mit der Beschäftigung nach Abs 1 zusammenhängenden Weg zur oder von der Arbeit ereignen.

Für die Bejahung des Schutzes der gesetzlichen Unfallversicherung ist der innere ursächliche Zusammenhang mit dem Arbeitsweg erforderlich. Zwischen dem Vorgehen des Versicherten und seiner Arbeitsleistung oder der Zurücklegung des Wegs von und nach dem Ort der Tätigkeit muss eine Beziehung bestehen, die sein Verhalten entweder mit der Arbeitstätigkeit als solcher oder mit der Zurücklegung des genannten Wegs sachlich zusammenfasst. Bei der Feststellung einer sachlichen Verknüpfung zwischen einem zum Unfall führenden Verhalten und der versicherten Tätigkeit oder dem unter Versicherungsschutz stehenden Weg geht es um die Ermittlung der Grenze, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Diese vom Gesetz verlangte Wertentscheidung kann nicht allein nach objektiven Gesichtspunkten getroffen werden. Es ist vielmehr erforderlich, sämtliche Gesichtspunkte und Überlegungen miteinzubeziehen und sie sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamtheit zu werten. Entscheidend ist, ob die Gesamtumstände dafür oder dagegen sprechen, das unfallbringende Verhalten dem geschützten Bereich oder der Privatsphäre des Versicherten zuzurechnen (RIS-Justiz RS0084490; RS0084495).

War der geschützte Lebensbereich nur „Schauplatz", nicht aber Ursache des Verletzungsereignisses, so ist die Unfallversicherung nicht leistungspflichtig. Dabei ist der Zweck des Unfallversicherungsschutzes auf Wegen gemäß § 175 Abs 2 Z 1 ASVG zu bedenken: Er liegt in dem Umstand, dass es der Versicherte nicht vermeiden kann, sich den Weggefahren auszusetzen, will er seiner Erwerbstätigkeit nachgehen (10 ObS 30/08x; 10 ObS 155/03x). Ein Unfallversicherungsschutz auf dem Weg von und zur Arbeitsstätte (§ 175 Abs 2 Z 1 ASVG) ist nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu verneinen, wenn sich der Unfall auf einer Phase des Wegs ereignete, der ausschließlich eigenwirtschaftlichen (persönlichen) Interessen diente, also grundsätzlich keine Weggefahr verwirklicht wird (RISJustiz RS0084822 [T1, T2]). In diesem Fall ist eine Unterbrechung des geschützten Weges und damit eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes für die Dauer der Unterbrechung anzunehmen (RISJustiz RS0083967 [T2]), selbst wenn die Tätigkeiten ohne inneren Zusammenhang mit dem versicherten Lebensbereich nur kurze Zeit dauerten (RISJustiz RS0084686; RS0084229 [T12]). Führt jedoch eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit nach ihrer Art und Dauer bei natürlicher Betrachtungsweise nur zu einer geringfügigen Unterbrechung der versicherten Tätigkeit und besteht noch ein innerer Zusammenhang zwischen dem Unfallgeschehen und der betrieblichen Tätigkeit, entfällt der Versicherungsschutz noch nicht (RIS-Justiz RS0084686).

2.2. Verrichtungen, die der Instandhaltung des eigenen Beförderungsmittels dienen, sind grundsätzlich eigenwirtschaftlich und daher im Allgemeinen nicht versichert; dies gilt insbesondere für rein vorbereitende Tätigkeiten, wie zB das Tanken, Reparieren des Fahrzeugs oder Freischaufeln der Garage von ** am Vortag (10 ObS 269/95; RIS-Justiz RS0084332).

Benützt ein Versicherter für den Weg zum Arbeitsplatz ein privates Kraftfahrzeug, so kann aber nicht generell davon ausgegangen werden, dass die Beschaffung der Betriebsmittel (insbesondere auch das Auftanken des Fahrzeugs) ausschließlich dem eigenwirtschaftlichen Sektor zuzurechnen sei. Wird das Tanken auf dem Arbeitsweg notwendig und fährt der Versicherte deshalb zu einer unmittelbar am Weg liegenden Tankstelle, um seine Fahrt dann fortsetzen zu können, so handelt es sich um einen so geringen Einschub in den Versicherungsweg, dass ihm rechtliche Bedeutung nicht zukommt. Das Auftanken des für den Arbeitsweg benützten Fahrzeugs steht in diesem Fall in einem so engen inneren Zusammenhang mit der Zurücklegung des Arbeitswegs, dass diese Tätigkeit und die Zufahrt zu einer unmittelbar am Arbeitsweg gelegenen Tankstelle unter Versicherungsschutz steht (RIS-Justiz RS0084893). Voraussetzung ist aber, dass zum Tanken kein relevanter Umweg in Kauf genommen wird – dies ist bei der Zufahrt zu einer unmittelbar neben dem Weg liegenden Tankstelle nicht der Fall – und dass das Tanken nicht durch irgendwelche anderen, dem privaten Lebensbereich zuzuordnenden Tätigkeiten verlängert wird (10 ObS 93/98v; 10 ObS 155/00t).

Ein Umweg („Abweg“) zum Auftanken ist demgegenüber im Allgemeinen nicht als versichert anzusehen, und zwar auch dann nicht, wenn auf dem kürzesten Weg von und zu der Arbeitsstätte eine Tankstelle nicht vorhanden ist (10 ObS 110/90 mwN; RIS-Justiz RS0084893; RS0084852). Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Tanken nicht unvorhergesehen notwendig wurde, um den restlichen Weg zur oder von der Arbeitsstätte zurückzulegen, oder wegen der Länge des Wegs nicht sogar zwingend erforderlich ist (RIS-Justiz RS0084944; 10 ObS 223/94).

2.3. Das Erstgericht stützt seine rechtliche Beurteilung in wesentlichen Zügen auf die höchstgerichtliche Entscheidung zu 10 ObS 93/98v. In dieser Entscheidung wurde der Unfallversicherungsschutz auf der Zufahrt zu einer unmittelbar am Weg gelegenen Tankstelle, für das Tanken und auf dem anschließenden Weg zum Kassenraum bejaht, wenn das Tanken auf dem Weg zur Arbeitsstätte notwendig wird. Sofern die Tankstelle unmittelbar am Weg liegt, ist es also nicht notwendig, dass ein unvorhergesehenes Ereignis die Maßnahme notwendig macht. Eine Voraussetzung des Unfallversicherungsschutzes ist jedoch, dass es sich bei der vorgenommenen Tätigkeit des Tankens um eine Maßnahme handelt, um den eingeschlagenen Weg fortzusetzen (vgl 10 ObS 158/16g). Der innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit bleibt dabei auch dann erhalten, wenn damit zu rechnen ist, dass das Fahrzeug in nächster Zeit durch einen leeren Tank fahruntüchtig werden könnte; das Tanken ist dann eine notwendige Maßnahme, um den eingeschlagenen Weg fortzusetzen (10 ObS 93/98v). Der Versicherte muss mit dem Tanken also nicht bis zum Verbrauch des gesamten im Tank befindlichen Treibstoffs zuwarten (9 ObS 5/87; OLG Wien 10 Rs 19/13g, SVSlg 63.278).

Die vom Erstgericht weiters zitierte Entscheidung zu 10 ObS 155/00t ist hingegen nicht direkt einschlägig, liegt dieser doch ein unterschiedlicher Sachverhalt des Tankens des Fahrzeugs während einer Dienstfahrt oder Dienstreise zu Grunde.

Im vorliegenden Fall ist damit zu prüfen, ob a) die gegenständliche Tankstelle unmittelbar am Arbeitsweg lag, b) das Tanken und/oder das Nachfüllen des Frostschutz- und Scheibenwaschmittels notwendig wurde, um die Fahrt fortsetzen zu können; sowie c) das Tanken nicht durch irgendwelche anderen, dem privaten Lebensbereich zuzuordnenden Tätigkeiten verlängert wurde. Nur bei kumulativem Bestehen aller drei Voraussetzungen liegt ein Arbeitsunfall vor. Das Kriterium der Notwendigkeit wird dabei dann zu bejahen sein, wenn entweder der vorhandene Treibstoff objektiv nicht mehr ausgereicht hat, um den restlichen Weg zurücklegen zu können, oder wenn damit zu rechnen war, dass das Fahrzeug in nächster Zeit auf dem restlichen Weg durch einen leeren Tank fahruntüchtig werden könnte. Der dabei maßgebliche, restlich zu bewältigende Weg setzt sich aus der restlichen (etwa 300 m langen) Strecke zwischen der Q*-Tankstelle und dem M* sowie zusätzlich – weil für den Kläger nach seinem Arbeitseinsatz die Fahrt von der M*-Filiale zu seinem Wohnort notwendig ist – der weiteren Strecke zwischen dem M* und dem Wohnort des Klägers in B*-L* zusammen. Diese gesamt summierte Wegstrecke (Q*-Tankstelle – M*; M* – Wohnort Kläger) stellt also die restlich zu bewältigende Distanz dar.

3.1. Im vorliegenden Fall reichen die erstgerichtlichen Feststellungen vor diesem Hintergrund noch nicht aus, um die Rechtssache abschließend beurteilen zu können.

Nach den Feststellungen des Erstgerichts (US 6 zweiter und dritter Absatz) hat zwar der Kläger auf dem direkten Fahrweg zur M*-Filiale bemerkt, dass er nahezu keinen Treibstoff mehr im Tank seines Privat-PKWs hatte. Es fehlen jedoch Feststellungen dazu, wie viel Treibstoff tatsächlich noch vorhanden war sowie wie viele Meter oder Kilometer der Kläger mit dem restlichen Treibstoff noch tatsächlich (objektiv) zurücklegen hätte können. Vor allem fehlen weitere Feststellungen dazu, ob der Kläger auch ohne ein Tanken die etwa 300 m lange Strecke zwischen der Q*-Tankstelle und dem M* sowie zusätzlich – nach seinem Arbeitseinsatz in der M*-Filiale – die weitere Strecke zwischen dem M* und seinem Wohnort bewältigen hätte können.

Entsprechendes gilt für das Nachfüllen des Frostschutz- und Scheibenwaschmittels. Es bedarf also näherer Feststellungen dazu, ob das Nachfüllen des Frostschutz- und Scheibenwaschmittels objektiv zur Zurücklegung dieser Strecken – etwa aus betriebstechnischen Gründen oder aus Gründen der Verkehrssicherheit – notwendig war. Das Erstgericht hat dazu nur festgestellt, dass das Nachfüllen der Verkehrssicherheit diente. Ob es aber auch notwendig war, um den eingeschlagenen Weg fortzusetzen, steht noch nicht fest.

Weiters wird näher zu klären und festzustellen sein, wann der Kläger den Entschluss gefasst hat, das Frostschutz- und Scheibenwaschmittel nachzufüllen; nämlich ob er den entsprechenden Willen schon während der Fahrt hatte oder ihm diese Idee erstmals an der Tankstelle im Zuge oder nach Abschluss des eigentlichen Tankvorgangs gekommen ist.

Letztlich sind weitere Feststellungen zur subjektiven Sicht des Klägers notwendig; also dazu, was der Kläger hinsichtlich der Menge des restlich vorhandenen Treibstoffs und der noch bewältigbaren Strecke wusste und glaubte. Dabei wird insbesondere von Bedeutung sein, ob der Kläger glaubte, mit dem Fahrzeug noch die 300 m zum M* und nach seiner Arbeit die weitere Strecke zu seinem Wohnort ohne Probleme bewältigen zu können, und von welcher noch möglichen Fahrdistanz ohne ein Tanken und Nachfüllen des Frostschutz- und Scheibenwaschmittels der Kläger subjektiv ausging.

Zur Klarstellung wird auch eine Feststellung zu treffen sein, ob die gegenständliche Tankstelle unmittelbar am zurückgelegten Weg liegt. Bislang wurde dazu lediglich disloziert eine Aussage darüber getroffen (vgl US 20 vierter Absatz erster Satz).

Die bisherigen Feststellungen bieten damit keine ausreichende Tatsachengrundlage zur rechtlichen Beurteilung, ob der vorgenommene Tankvorgang samt Nachfüllen des Frostschutz- und Scheibenwaschmittels als notwendige Maßnahme im Sinn der oben dargestellten Rechtsprechung zu qualifizieren ist oder nicht.

Der Vollständigkeit halber ist dabei auf die beweiswürdigenden Ausführungen des Erstgerichts einzugehen (US 10 letzter Absatz und 11 erster Absatz). Danach „bemerkte der Kläger [auf dem Weg ins M*] einen nahezu leeren Tank, nach der Aussage des Klägers hat ihm seine Tankuhr eine noch verbleibende Restwegstraße von unter 50 km/h bei dem zur Verfügung stehenden Tankinhalt angezeigt.“ Dieser Urteilsinhalt stellt zunächst erkennbar eine beweiswürdigende Begründung der Feststellungen auf US 6 zweiter und dritter Absatz dar und ist somit nicht als (dislozierte) Feststellung zu qualifizieren. Dies lässt sich zudem aus der Formulierung „nach der Aussage des Klägers“ ableiten, womit gerade keine Tatsachen festgestellt werden. Doch selbst wenn man diesen Satz als dislozierte Feststellung sehen wollte, so wäre damit keine ausreichende Aussage über den maßgeblichen Sachverhalt getroffen. Denn damit würde nur feststehen, dass (nach der Tankuhr) eine noch verbleibende Strecke von unter 50 km zur Verfügung gestanden wäre. Nähere Eingrenzungen zum restlich verfügbaren Treibstoff und noch maximal bewältigbaren Weg würden weiterhin fehlen.

Entsprechendes gilt für den in der rechtlichen Beurteilung des bekämpften Urteils enthaltenen Satz „Im Übrigen war das Betanken des Fahrzeugs und das Nachfüllen des Frostschutzes aus Sicht des Klägers eine notwendige Maßnahme, um den Dienstweg fortzusetzen.“ (US 20 vierter Absatz zweiter Satz). Dies stellt ebenso wenig eine ausreichende Feststellung dar. Ohnehin wäre nicht erkennbar, welche Strecke vom Begriff „Dienstweg“ erfasst wird.

3.2. Bei Vorliegen einer – wie hier – gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge sind sekundäre Feststellungsmängel vom Berufungsgericht auch von Amts wegen wahrzunehmen (RISJustiz RS0114379). Unter sekundären Feststellungsmängeln werden nicht nur gänzlich fehlende, sondern auch widersprüchliche oder undeutliche Feststellungen verstanden. Derartige Feststellungsmängel müssen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen (8 Ob 76/15g; RISJustiz RS0042744; RS0042333). Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs setzen Feststellungsmängel voraus, dass bereits im Verfahren erster Instanz ein entsprechendes Tatsachenvorbringen erstattet wurde (9 ObA 65/18a Pkt 1.; 4 Ob 20/18x Pkt 6.2.; 2 Ob 99/16x Pkt 2.6.a.; 8 Ob 6/17s Pkt 3.2.; 1 Ob 181/11s Pkt 5.; RIS-Justiz RS0053317 [T2, T4]; RS0043325 [T1]). Sekundäre Feststellungsmängel können also nur im Rahmen des Tatsachenvorbringens der jeweils beweispflichtigen Partei berücksichtigt werden (RIS-Justiz RS0043325). Ein sekundärer Feststellungsmangel ist nur dann denkbar, wenn die ergänzend begehrte verfahrensrelevante Feststellung von einem ausreichend konkreten Tatsachenvorbringen der Partei erfasst ist (8 Ob 6/17s Pkt 3.2.; 8 ObA 17/16g Pkt 1.3.; 8 ObA 68/14d Pkt 2.).

3.3. Insgesamt ist eine Verbreiterung der Tatsachengrundlage im dargestellten Sinn notwendig, um die gesetzten Maßnahmen des Auftankens und Nachfüllens des Frostschutz- und Scheibenwaschmittels rechtlich beurteilen zu können. Auf Grund der oben aufgeworfenen Feststellungsmängel ist eine Aufhebung der bekämpften Entscheidung unumgänglich, zumal Feststellungsmängel zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen müssen (RIS-Justiz RS0042333). Mit dieser Aufhebung hat eine Rückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht zur Ergänzung des Verfahrens einherzugehen, zumal im Rechtsmittelverfahren ausnahmslos das Neuerungsverbot des § 482 Abs 2 ZPO gilt und eine Ergänzung der Verhandlung durch das Berufungsgericht mit beträchtlich höheren Kosten verbunden wäre (§§ 2 Abs 1 ASGG, 496 Abs 3 ZPO). Es war daher der Berufung im Sinn der hilfsweise beantragten Aufhebung der Entscheidung Folge zu geben und die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

4. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf §§ 2 Abs 1 ASGG, 52 Abs 1 letzter Satz ZPO.

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