OGH 14Ns47/23g

14Ns47/23gObergericht30.05.2023

Gesamter Gesetzestext

OGH 14Ns47/23g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.05.2023
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2023:0140NS00047.23G.0530.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Mai 2023 durch den Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. SetzHummel LL.M. und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen * J* wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, AZ 6 U 6/22g des Bezirksgerichts Villach, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien delegiert.

Gründe:

Begründung

[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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