OGH 11Ns43/23x

11Ns43/23xObergericht30.05.2023

Gesamter Gesetzestext

OGH 11Ns43/23x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.05.2023
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2023:0110NS00043.23X.0530.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Mai 2023 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen * A*, wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB, AZ 315 Hv 33/23k des Landesgerichts Korneuburg, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Wels delegiert.

Gründe:

Begründung

[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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