OGH 14Ns31/23d

14Ns31/23dObergericht30.03.2023

Gesamter Gesetzestext

OGH 14Ns31/23d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.03.2023
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2023:0140NS00031.23D.0330.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. März 2023 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter, LL.M. und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Sadoghi in der Strafsache gegen * T* wegen des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB, AZ 11 U 24/23y des Bezirksgerichts Baden über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Gründe:

Begründung

[1] Der Umstand, dass die Angeklagte im Sprengel des Bezirksgerichts Bludenz wohnhaft ist und sie sich durch die Delegierung an dieses Gericht Kosten ersparen würde, stellt auch mit Blick auf den Wohnsitz der Zeuginnen im Sprengel des Bezirksgerichts Baden keinen wichtigen Grund iSd § 39 Abs 1 StPO dar. Die nur ausnahmsweise zulässige Delegierung kommt daher nicht in Betracht (vgl RISJustiz RS0053539).

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