OGH 12Ns11/23y

12Ns11/23yObergericht28.02.2023

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Ns11/23y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.02.2023
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2023:0120NS00011.23Y.0228.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Februar 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski und Dr. Brenner in der Strafsache gegen * U* wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB, AZ 28 U 316/22g des Bezirksgerichts Salzburg, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Hietzing delegiert.

Gründe:

Begründung

[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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