OGH 11Ns14/23g

11Ns14/23gObergericht22.02.2023

Gesamter Gesetzestext

OGH 11Ns14/23g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.02.2023
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2023:0110NS00014.23G.0222.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Februar 2023 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen * A* wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB, AZ 43 Bl 49/22a des Landesgerichts Salzburg über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Anregung wird nicht gefolgt.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.

Gründe:

Begründung

[1] Mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen (vgl Nordmeyer, WKStPO § 28 Rz 2; Oshidari, WK-StPO § 39 Rz 3) schlagen die ins Treffen geführten Lebensumstände des im Sprengel des Landesgerichts für Strafsachen Wien wohnhaften Angeklagten (geringes Einkommen) nicht durch.

[2] Angesichts der leugnenden Verantwortung des Angeklagten im Ermittlungsverfahren (ON 2.6, 4) und der Bekämpfung des Abwesenheitsurteils des Bezirksgerichts Salzburg vom 4. März 2022, AZ 28 U 227/21w (ON 8, 16) kann die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung der informierten Vertreterin der kriminalpolizeilichen Untersuchungsstelle, die ihren Dienstort in Salzburg hat (ON 3, 2; ON 7 S 2 iVm ON 2.33, 32) im Verfahren über die Rechtsmittel des Angeklagten jedenfalls nicht ausgeschlossen werden (§ 473 Abs 2 StPO).

[3] Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.

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