OGH 15Ns18/23z

15Ns18/23zObergericht21.02.2023

Gesamter Gesetzestext

OGH 15Ns18/23z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.02.2023
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2023:0150NS00018.23Z.0221.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Februar 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in der Strafsache gegen * K* wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB, AZ 16 U 236/19v des Bezirksgerichts Wels, über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht St. Pölten delegiert.

Gründe:

Begründung

[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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