OGH 10Ob37/22x

10Ob37/22xObergericht21.02.2023

Gesamter Gesetzestext

OGH 10Ob37/22x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.02.2023
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2023:0100OB00037.22X.0221.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie die Hofrätin Dr. Faber und die Hofräte Mag. Schober, Dr. Thunhart und Dr. Annerl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I*, vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. G*, und 2. V*, beide vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen Vertragsaufhebung (5.000 EUR) und 11.561,86 EUR sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 2. Oktober 2019, GZ 2 R 140/19z30, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wels vom 22. Juli 2019, GZ 26 Cg 66/18m26, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die gemeinsame Anzeige sämtlicher Parteien über das vereinbarte Ruhen des Verfahrens vom 20. Jänner 2023 wird zur Kenntnis genommen.

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Begründung

[1] Gemäß § 483 Abs 3 erster Satz iVm § 513 ZPO kann das Ruhen des Verfahrens auch noch im Revisionsverfahren vereinbart werden, wodurch eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs für die Dauer des Ruhens entfällt (RS0041994).

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