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14Ns85/22v•OGH 14Ns85/22v
Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Februar 2023 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Sadoghi in der Strafsache gegen * S* und andere wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach „§ 156 StGB“, AZ 34 St 292/21x der Staatsanwaltschaft Graz, über die Anträge der Beschuldigten S*, * K* und Dr. * D* auf Delegierung nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Im Ermittlungsverfahren besteht keine Delegierungsbefugnis des Obersten Gerichtshofs nach § 39 Abs 1 StPO (vgl Oshidari, WK-StPO § 39 Rz 1; Ratz, Verfahrensführung und Rechtsschutz² Kap II.D Rz 589).
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