OGH 14Ns10/23s

14Ns10/23sObergericht09.02.2023

Gesamter Gesetzestext

OGH 14Ns10/23s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.02.2023
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2023:0140NS00010.23S.0209.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Februar 2023 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Sadoghi in der Strafsache gegen * T* wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB, AZ 314 Hv 67/22a des Landesgerichts Korneuburg, über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Leoben delegiert.

Gründe:

Begründung

[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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