AUSL EGMR Bsw31012/19

Bsw31012/19Übriges Gericht20.12.2022

Gesamter Gesetzestext

AUSL EGMR Bsw31012/19

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.12.2022

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Bakoyanni gg Griechenland, Urteil vom 20.12.2022, Bsw. 31012/19.

Spruch

Art. 6 Abs. 1 EMRK - Fehlende Abhilfe gegen üble Nachrede durch einen Minister wegen dessen Immunität.

Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).

Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 5.000,– für immateriellen Schaden; € 1.240,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Die Bf wurde als Mitglied des griechischen Parlaments im Sommer 2018 zur Amtseinführung des türkischen Staatspräsidenten Erdogan eingeladen. Zu diesem Zeitpunkt waren zwei griechische Offiziere wegen des Verdachts der Spionage in der Türkei inhaftiert. Die Bf rechtfertigte die Annahme der Einladung in die Türkei in einem am 7.7.2018 veröffentlichten Tweet damit, dass es in solch schwierigen Zeiten, in denen sich griechische Militärangehörige in der Türkei im Gefängnis befänden, wichtig sei, die Gesprächskanäle aufrecht zu erhalten. Am selben Tag postete P. K., der damals Verteidigungsminister war, einen Tweet, in dem er der Bf vorwarf, während der »Geiselnahme« zweier griechischer Offiziere »dem Sultan ihren Respekt zu erweisen«, und behauptete, »türkisches Heroin würde bezahlen«.

Am 6.8.2018 erstattete die Bf eine strafrechtliche Anzeige gegen P. K. wegen Beleidigung und übler Nachrede in einem Medium. Sie begehrte insb die Urteilsveröffentlichung in zwei Tageszeitungen.

Aufgrund der Anzeige wurde zunächst ein Strafverfahren gegen P. K. eingeleitet. Da dieser mittlerweile Abgeordneter des Parlaments war, wurde der Ethikausschuss des Parlaments um eine Entscheidung über die Aufhebung der Immunität ersucht. Der Ausschuss verwies darauf, dass P. K. zur Zeit des umstrittenen Tweets der Regierung angehört hatte, weshalb gemäß Art 86 der Verfassung nur das Parlament selbst ein Strafverfahren einleiten könne. Die Aufhebung der Immunität wurde daher abgelehnt. Zur Einleitung eines Strafverfahrens durch das Parlament kam es nicht.

Aufgrund einer zivilrechtlichen Klage der Bf verurteilte das Gericht erster Instanz von Athen P. K. am 12.8.2009 zur Zahlung einer Entschädigung iHv € 5.000,–,

weil er mit seiner Äußerung die Grenzen legitimer Kritik überschritten hätte. Der Antrag der Bf auf Urteilsveröffentlichung wurde abgewiesen, da nur der Inhaber des Mediums, in dem die Äußerung veröffentlicht wurde, zu einer solchen verurteilt werden könne. (Anm: Gemäß dem Gesetz Nr 1178/1981 über die zivilrechtliche Haftung der Medien kann nur der Inhaber eines Printmediums auch zur Urteilsveröffentlichung verurteilt werden. Im Strafverfahren kann hingegen im Fall einer Verurteilung wegen Beleidigung, übler Nachrede oder Verleumdung die Urteilsveröffentlichung auf Kosten des Täters angeordnet werden.) Nach Angaben der Bf und der Regierung ist dieser Zivilprozess noch vor den griechischen Gerichten anhängig.

Rechtsausführungen:

Die Bf behauptete eine Verletzung von Art 6 Abs 1 EMRK (hier: Recht auf Zugang zu einem Gericht).

Zur behaupteten Verletzung von Art 6 Abs 1 EMRK

(38) Die Bf brachte vor, die Weigerung des griechischen Parlaments, die Immunität von P. K. aufzuheben, hätte ihr Recht auf Zugang zu einem Gericht gemäß Art 6 Abs 1 EMRK verletzt [...].

Zulässigkeit

(47) Die [sich auf die Vereinbarkeit ratione materiae, das Fehlen der Opfereigenschaft und die Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe beziehenden] Argumente der Regierung stehen in engem Zusammenhang zur Berechtigung der Beschwerde und sind daher nach Ansicht des GH unter den von der Bf angeführten materiellen Bestimmungen der Konvention zu prüfen. Er verbindet daher die Einreden der Regierung mit der Behandlung des Falls in der Sache.

[...] Die Beschwerde ist weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen [...] Grund unzulässig. Sie muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).

In der Sache

Allgemeine Grundsätze

(56) [...] Art 6 Abs 1 EMRK garantiert jedermann das Recht, eine sich auf zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen beziehende Klage an ein Gericht heranzutragen.

(57) Dieses Recht gilt allerdings nicht absolut, sondern kann Einschränkungen unterworfen werden [...]. [...] Diese dürfen allerdings den Zugang, der dem Einzelnen offensteht, ihrer Art und ihrem Umfang nach nicht derart verkürzen, dass der Wesenskern des Rechts beeinträchtigt wird. Zudem ist eine Einschränkung unvereinbar mit Art 6 Abs 1 EMRK, wenn sie kein legitimes Ziel verfolgt und wenn kein angemessenes Verhältnis zwischen den eingesetzten Mitteln und dem verfolgten Ziel besteht.

(58) Die Gewährung von Immunität für die Mitglieder des Parlaments kann den Schutz der Grundrechte beeinträchtigen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass die parlamentarische Immunität grundsätzlich als unverhältnismäßige Einschränkung des in Art 6 Abs 1 EMRK enthaltenen Rechts auf Zugang zu einem Gericht angesehen werden kann. So wie das Recht auf Zugang zu einem Gericht ein inhärenter Teil der Verfahrensgarantien dieses Artikels ist, so müssen auch manche Einschränkungen des Zugangs als inhärent betrachtet werden. Dies gilt beispielsweise für jene von den Mitgliedstaaten als Teil der Doktrin parlamentarischer Immunität allgemein anerkannten Beschränkungen. Es wäre allerdings nicht mit der Rechtsstaatlichkeit [...] oder mit den grundlegenden Prinzipien des Art 6 Abs 1 EMRK vereinbar, wenn ein Staat uneingeschränkt oder ohne eine Kontrolle durch den GH einen ganzen Bereich zivilrechtlicher Ansprüche von der Zuständigkeit der Gerichte ausnehmen oder bestimmten Personenkategorien Immunitäten einräumen könnte.

(59) Der GH muss erstens prüfen, ob eine solche Einschränkung ein legitimes Ziel verfolgte. In diesem Kontext hat er die der Immunität von Parlamentsabgeordneten zu Grunde liegenden Ziele in der Gewaltenteilung zwischen Gesetzgebung und Gerichtsbarkeit sowie darin gesehen, Abgeordneten zu erlauben, sich an einer ernsthaften Debatte zu beteiligen und ihre Wählerschaft in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu vertreten, ohne sich wegen der Gefahr, vor einem Gericht oder einer anderen Autorität zur Rechenschaft gezogen zu werden, bei ihren Überlegungen zurückhalten [...] zu müssen.

(60) Zweitens prüft der GH, ob die fragliche Einschränkung verhältnismäßig zum verfolgten Ziel ist und insb, ob der betroffenen Person vernünftige Alternativen zum Schutz ihrer Rechte zur Verfügung stehen und ob sich die Immunität nur auf die Ausübung parlamentarischer Funktionen bezieht.

(61) Ein Fehlen eines klaren Zusammenhangs zur parlamentarischen Aktivität verlangt eine enge Auslegung der Verhältnismäßigkeit zwischen dem verfolgten Ziel und den eingesetzten Mitteln.

Anwendung dieser Grundsätze im vorliegenden Fall

(62) [...] Der vorliegende Fall betrifft [...] die Weigerung des griechischen Parlaments, gemäß Art 86 der Verfassung und § 15 des Gesetzes über die Ministerverantwortlichkeit die Immunität eines Ministers aufzuheben, um ein Strafverfahren gegen ihn einzuleiten.

(63) [...] Art 86 der Verfassung sieht eine bevorzugte Behandlung von Ministern im Hinblick auf Straftaten vor, die in der ausschließlichen Zuständigkeit des Parlaments zur Einleitung eines Strafverfahrens gegen einen Minister [...] zum Ausdruck kommt. Der GH hat zu einem gewissen Grad die Legitimität des von dieser Regelung verfolgten Ziels anerkannt: Die Tatsache, dass die Einleitung des Verfahrens von der Entscheidung eines politischen Organs abhängt, mag fragwürdig erscheinen; allerdings trägt sie dazu bei, die Pönalisierung des politischen Lebens und die Einmischung der Gerichtsbarkeit in die Behandlung politischer Angelegenheiten zur Unzeit zu vermeiden.

(64) Allerdings muss sich der GH, wie oben dargelegt, davon überzeugen, dass die Einschränkung des Zugangs der Bf zu einem Gericht verhältnismäßig zum verfolgten legitimen Ziel war.

(65) Der GH erinnert daran, dass die EMRK weder ein Recht auf Einleitung von Strafverfahren enthält noch die Verurteilung Dritter gewährleistet. Die Möglichkeit, eine strafrechtliche Verfolgung Dritter oder deren Verurteilung wegen einer Straftat zu erwirken, kann nicht selbständig geltend gemacht werden: Sie muss untrennbar mit der Ausübung eines im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Rechts des Opfers verknüpft sein, ein zivilrechtliches Verfahren anzustrengen, selbst wenn es in diesem nur darum geht, eine symbolische Wiedergutmachung zu erhalten oder ein zivilrechtliches Recht wie jenes auf den »guten Ruf« zu schützen.

(66) [...] Die Bf brachte eine zivilrechtliche Klage gegen P. K. ein, die auf Ersatz für immateriellen Schaden gerichtet war. Sie bemühte sich sowohl durch eine zivilrechtliche Klage als auch durch ihre strafrechtliche Anzeige gegen P. K. auch um besondere Abhilfe in Form einer Veröffentlichung jeder künftigen Verurteilung in einer Zeitung.

(67) Gemäß der griechischen Rechtslage konnte diese von der Bf angestrebte Abhilfe nicht im Kontext des von ihr eingeleiteten Zivilverfahrens erlangt werden, da eine solche Verpflichtung nach dem einschlägigen innerstaatlichen Recht nur dem Inhaber des Printmediums auferlegt werden kann. Das relevante Gesetz Nr 1178/1981, das sich auf die »zivilrechtliche Haftung der Presse« bezieht, gilt gemäß der griechischen Judikatur [...] auch für online erfolgte Meinungsäußerungen. Das Zivilverfahren konnte für die Bf daher in dieser Hinsicht weder ausreichende Abhilfe schaffen noch den ihrem Ansehen mutmaßlich zugefügten Schaden wiedergutmachen.

(68) Was das Strafverfahren betrifft, stellt der GH fest, dass die Bf mit der am 6.8.2018 gegen P. K. erhobenen strafrechtlichen Anzeige versuchte, ihren guten Ruf zu schützen. Sie beantragte ausdrücklich, dass das Strafgericht im Fall einer Verurteilung sein Urteil auf Koste-n von P. K. in zwei in Athen erscheinenden Tageszeitungen veröffentlichen solle. Der GH kann nicht über die Möglichkeit der Verurteilung von P. K. spekulieren. Er kann lediglich prüfen, ob die Bf die Möglichkeit hatte, ihre sich auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen beziehende Klage vor ein Gericht zu bringen.

(69) Der Knackpunkt des vorliegenden Falls liegt darin, dass eine Urteilsveröffentlichung in Tageszeitungen in Fällen, in denen der mutmaßliche Täter eine Privatperson ist, nur im Kontext von Strafverfahren auf Antrag des Opfers möglich war. Insb sieht Art 369 des Strafgesetzbuchs vor, dass die Urteilsveröffentlichung in einer Tageszeitung erfolgen und zumindest Begründung und Spruch der Entscheidung umfassen muss, wenn die fragliche Tat in Form einer medialen Veröffentlichung des beleidigenden Materials begangen wurde. Folglich hatte die Unmöglichkeit der Einleitung eines Strafverfahrens gegen P. K. einen nicht wiedergutzumachenden Effekt auf das erklärte Ziel der Bf, das darin bestand, ihren guten Ruf in den Augen der Öffentlichkeit wiederherzustellen.

(70) [...] Die strafrechtliche Anzeige der Bf betraf die mutmaßlichen Straftaten der Beleidigung und der üblen Nachrede in einem Medium. Nach ihrem Vorbringen verletzte der Tweet von P. K. sie in ihrer Ehre und ihrer Würde. Daher kann nicht gesagt werden, das umstrittene Verhalten wäre in einem Zusammenhang zur Ausübung seiner Funktionen als Parlamentsabgeordneter oder als Minister gestanden. Der Einzelrichter des erstinstanzlichen Gerichts [...] stellte ebenfalls fest, dass der umstrittene Tweet nicht unter die Gründe fiel, die eine Aufhebung der Immunität ausschlossen [...].

(71) Der GH misst auch der Tatsache Bedeutung bei, dass § 15 Abs 5 des Gesetzes über die Ministerverantwortlichkeit, wonach vor dem Spezialgerichtshof keine zivilrechtliche Klage erhoben werden kann, [...] 2021 gestrichen wurde. (Anm: Dieser Spezialgerichtshof entscheidet nach Art 86 der griechischen Verfassung in erster und einziger Instanz über Anklagen gegen Mitglieder der Regierung. Er wird für jeden Einzelfall aus Mitgliedern des Staatsrats und des Obersten Gerichtshofs gebildet.) Folglich ist es jetzt für eine betroffene Partei in einer vergleichbaren Situation möglich, ihre zivilrechtlichen Ansprüche vor dem Spezialgerichtshof geltend zu machen.

(72) Angesichts des Vorgesagten verwirft der GH die Verfahrenseinreden der Regierung. Unter Berücksichtigung insb der Tatsache, dass der dem guten Ruf der Bf mutmaßlich zugefügte Schaden nur im Kontext eines Strafverfahrens wiedergutgemacht hätte werden können, sowie des Fehlens eines klaren Zusammenhangs zwischen dem Verhalten von P. K. und seinen Aktivitäten als Parlamentsabgeordneter oder Minister, gelangt der GH zum Ergebnis, dass die Verweigerung der Aufhebung seiner Immunität den Wesenskern des Rechts der Bf auf Zugang zu einem Gericht beeinträchtigte.

(73) Folglich ist es zu einer Verletzung von Art 6 Abs 1 EMRK gekommen (einstimmig).

Entschädigung nach Art 41 EMRK

€ 5.000,– für immateriellen Schaden; € 1.240,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

A./GB, 17.12.2002, 35373/97 = NL 2003, 11 = ÖJZ 2004, 352

Perez/FR, 12.2.2004, 47287/99 (GK) = NL 2004, 23

Tsalkitzis/GR, 16.11.2006, 11801/04

Syngelidis/GR, 11.2.2010, 24895/07

Anagnostou-Dedouli/GR, 16.9.2010, 24779/08

Lupeni Greek Catholic Parish ua/RO, 29.11.2016, 76943/11 (GK) = NLMR 2016, 522

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 20.12.2022, Bsw. 31012/19, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2022, 516) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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