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10Nc30/22a•OGH 10Nc30/22a
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Hofrätin Dr. Faber als Vorsitzende sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Annerl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rechtsanwalt Mag. S*, vertreten durch Graf Isola Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. J* und 2. Dr. S*, beide vertreten durch Dr. Sabine C.M. Deutsch, Rechtsanwältin in Riegersburg, wegen Zahlung, über den Delegierungsantrag der beklagten Parteien den
Beschluss
gefasst:
Der unmittelbar beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Delegierungsantrag wird dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Erstgericht zur AZ 12 Cg 112/22d zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung übermittelt.
Begründung:
[1] Eine unmittelbare Anrufung des Obersten Gerichtshofs zur Entscheidung über einen Delegierungsantrag nach § 31 JN ist in Anbetracht der in § 31 Abs 3 JN geregelten Vorgangsweise nicht vorgesehen. Der Delegierungsantrag der Schuldnerin ist daher vorweg dem Erstgericht zu übermitteln (RISJustiz RS0125196; jüngst 8 Nc 6/22g; 8 Nc 9/22y).
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