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14Ns86/22s•OGH 14Ns86/22s
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. November 2022 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Sadoghi und der Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter, LL.M. in der Privatanklagesache gegen 1. * K* und 2. DI * P*, AZ 11 U 143/17p des Bezirksgerichts Leibnitz über die Anträge der beiden Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Den Anträgen wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
[1] Der zur Antragsfundierung erhobene Vorwurf der Voreingenommenheit und Parteilichkeit scheidet von vornherein als Delegierungsgrund aus (RISJustiz RS0097037 [T5, T6, T7, T8], zuletzt 14 Ns 40/22a).
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